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Kirchengesetz über die Aufnahme
und Wiederaufnahme von Getauften
(Aufnahme- und Wiederaufnahmegesetz – AufnG)

Vom 13. Juni 2003

(GVBl. 25. Band, S. 106)

Die 46. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz-Bestimmung

( 1 ) Wer getauft ist und keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, kann nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Kirchenmitgliedschaft erwerben (Aufnahme) oder die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft zurück erlangen (Wiederaufnahme).
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme

( 1 ) Die Aufnahme wird auf Grund einer Erklärung der aufzunehmenden Person über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen. Die Wiederaufnahme wird auf Grund einer Erklärung der wieder aufzunehmenden Person über das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen.
( 2 ) Für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme sind folgende Stellen zuständig:
  1. alle Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle in der Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg sowie vom Oberkirchenrat beauftragte Personen,
  2. Wiedereintrittsstellen, die von den Kirchenkreisen mit Genehmigung des Oberkirchenrates errichtet werden.
( 3 ) Vor der Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme findet ein Aufnahmegespräch statt.
( 4 ) Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
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§ 3
Verfahren bei der Aufnahme und Wiederaufnahme

( 1 ) Bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme soll die Taufe durch Vorlage einer Taufbescheinigung nachgewiesen werden. Der der Aufnahme oder Wiederaufnahme voraus gegangene Austritt aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist glaubhaft zu machen.
( 2 ) Die für die Aufnahme oder Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 zuständige Stelle kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramtes oder des Gemeindekirchenrates folgender Kirchengemeinden einholen:
  1. der Kirchengemeinde, die für den Wohnsitz der aufzunehmenden oder wieder aufzunehmenden Person zuständig ist,
  2. der Kirchengemeinde, deren Glied die aufzunehmende oder wieder aufzunehmende Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 werden will.
( 3 ) Zum Nachweis der Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist zu siegeln und von der aufnehmenden oder wieder aufnehmenden Stelle und von der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen.
( 4 ) Die aufnehmende oder wieder aufnehmende Stelle ist verpflichtet, die Niederschrift nach Absatz 3 unverzüglich an die Stelle weiterzuleiten, die nach den Bestimmungen der Kirchenbuchordnung für die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirchenbücher zuständig ist. Für die Eintragung der Aufnahme und der Wiederaufnahme in die Kirchenbücher und für die Meldung von Eintragungen an andere Stellen gelten vorbehaltlich der Sonderregelung des Absatzes 5 die allgemeinen Bestimmungen.
( 5 ) Wird eine aufgenommene oder wieder aufgenommene Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Glied einer Kirchengemeinde, in deren Bereich sie nicht ihren Wohnsitz hat, so ist die nach Absatz 4 für die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirchenbücher zuständige Stelle verpflichtet, die Eintragung unmittelbar an diese Kirchengemeinde zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung der Eintragung an die Kirchengemeinde, in deren Bereich die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person ihren Wohnsitz hat, bleibt bestehen.
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§ 4
Beschwerde

( 1 ) Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch eine Stelle nach § 2 Abs. 2 kann Beschwerde bei dem Kreispfarrer, in dessen Kirchenkreis die nach § 5 zuständige Kirchengemeinde ihren Sitz hat, eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
( 2 ) Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen Kreispfarrer kann Beschwerde beim Oberkirchenrat eingelegt werden.
( 3 ) Die Beschwerde kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eingelegt werden.
( 4 ) Die Entscheidung über die Beschwerde unterliegt keiner kirchengerichtlichen Nachprüfung.
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§ 5
Zuständige Kirchengemeinde

( 1 ) Mit der Aufnahme oder Wiederaufnahme wird die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person Glied der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz hat. Sie wird Glied einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, wenn sie bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme eine entsprechende Erklärung abgibt.
( 2 ) Durch Vereinbarungen mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch die Begründung der Kirchenmitgliedschaft zu einer Kirchengemeinde außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugelassen werden.
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§ 6
Durchführungsbestimmungen

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.1#
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§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.