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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Zeitpunkt der Neubildung der Kirchenvorstände, Kirchenkreistage und Landessynoden

Vom 15. Februar 1981

(GVBl. 20. Band, S. 49)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Bildung von Kirchenvorständen

( 1 ) Die Kirchenvorstände werden alle sechs Jahre zum 1. Juni neu gebildet, erstmals zum 1. Juni 1988.
( 2 ) Die Amtszeit der Kirchenvorstände, die in den Kirchen nach Ablauf des Jahres 1981 beginnt, endet am 31. Mai 1988.
( 3 ) Kirchenvorstand im Sinne dieses Kirchengesetzes ist in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Gemeindekirchenrat.
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§ 2
Bildung von Kirchenkreistagen

( 1 ) Die Kirchenkreistage werden im Anschluss an die Bildung der Kirchenvorstände jeweils zum 1. Januar neu gebildet, erstmals zum 1. Januar 1989.
( 2 ) die Amtszeit der Kirchenkreistage, die in den Kirchen nach Ablauf des Jahres 1981 beginnt, endet am 31. Dezember 1988.
( 3 ) Kirchenkreistag im Sinne dieses Kirchengesetzes sind in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig die Propsteisynode und in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg die Kreissynode.
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§ 3
Bildung von Landessynoden

( 1 ) Die Landessynoden werden alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet, erstmals zum 1. Januar 1990.
( 2 ) Die Amtszeit der Landessynoden, die in den Kirchen nach Ablauf des Jahres 1981 beginnt, endet am 31. Dezember 1989.
( 3 ) Landessynode im Sinne dieses Kirchengesetzes ist in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg die Synode.
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§ 4
Übergangsvorschriften

Die Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 gelten auch für die Amtszeit der Mitglieder der genannten Organe; Vorschriften, nach denen die Organe ihre Tätigkeit über das Ende ihrer Amtszeit hinaus ausüben, bleiben unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten1#

Dieses Kirchengesetz tritt in der Landeskirche Hannover, in der Landeskirche Braunschweig und in der Kirche Oldenburg nach § 19 Abs. 2 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen2# in Kraft. In der Landeskirche Schaumburg-Lippe richtet sich das Inkrafttreten nach § 19 Abs. 3 dieses Vertrages und den dazu erlassenen Bestimmungen dieser Kirche.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Synode der Konföderation ausgefertigt.

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1 ↑ Das NeubildungsG Konf ist gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, Nr. 4, Seite 23/1981, veröffentlicht worden und ist gemäß § 19 Abs. 2 am 1. Juli 1981 in Kraft getreten.
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2 ↑ Ord.-Nr. 1.520 Archiv