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Kirchengesetz betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der
Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 23. November 1988

(GVBl. 21. Band, S. 220)

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§ 1

Für die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates gilt die anliegende Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte.
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§ 2

( 1 ) Jede Kirchengemeinde kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die die anliegende Geschäftsordnung ändert oder ergänzt.
( 2 ) Die von der Kirchengemeinde erlassene Geschäftsordnung ist eine Satzung nach Artikel 16 KO.
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§ 3

Die von der 39. Synode empfohlene Muster-Geschäftsordnung für die Gemeindekirchenräte (GVBl. XVII. Band Seite 44) wird zum 30. Juni 1989 aufgehoben.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
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Anlage zum Kirchengesetz betreffend die Einführung
einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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§ 1

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat versammelt sich in der Regel monatlich, mindestens aber jeden zweiten Monat (Artikel 29 Satz 1 KO).
( 2 ) Der Vorsitzende hat den Gemeindekirchenrat unverzüglich einzuladen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gemeindekirchenrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt (Artikel 29 Satz 2 KO).
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§ 2

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann aus seiner Mitte zur Führung der laufenden Geschäfte nach seinen Weisungen und zur Vorbereitung der Beschlüsse einen Kirchenvorstand berufen, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu fünf Mitgliedern des Gemeindekirchenrates besteht (Artikel 31 KO).
( 2 ) Sind in einer Gemeinde mehrere Seelsorgebezirke gebildet, so soll jeder Seelsorgebezirk im Kirchenvorstand angemessen vertreten sein.
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§ 3

( 1 ) Der Kirchenvorstand bereitet die Sitzung des Gemeindekirchenrates vor und stellt die Tagesordnung auf. Ist kein Kirchenvorstand berufen worden, ist der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates zuständig. Die Beratungsgegenstände müssen aus der Tagesordnung zu erkennen sein. Unter Tagesordnungpunkt »Verschiedenes« dürfen nur Anregungen, Hinweise und Kenntnisnahmen erfolgen.
( 2 ) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Gemeindekirchenrates schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und — soweit erforderlich — unter Übersendung von Unterlagen mindestens acht, in Eilfällen drei Tage vor der Sitzung ein.
( 3 ) Der Ort und der Termin der Sitzung sind in der Einladung anzugeben.
( 4 ) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ortsüblich bekanntzumachen, sofern der Gemeindekirchenrat nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung eingeladen wird.
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§ 4

( 1 ) Die Sitzungen des Gemeindekirchenrates werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit der Bitte um Segen geschlossen (Artikel 130 KO).
( 2 ) Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind in einer Form, die seiner kirchlichen Aufgabe gemäß ist, zu führen (Artikel 30 Satz 1 KO).
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§ 5

( 1 ) Die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates sind öffentlich, wenn der Gemeindekirchenrat nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (Artikel 30 Satz 2 KO).
( 2 ) Über die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung ist Verschwiegenheit zu bewahren (Artikel 134 KO).
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn über Seelsorge- und Personalangelegenheiten sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, beraten wird. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die Ersatzältesten ständig oder in bestimmten Fällen an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 19 Absatz 2 KO). Absatz 2 Satz 1 gilt auch für Ersatzälteste.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat kann sachkundige Personen zu Berichten und zu beratender Teilnahme an den Sitzungen ohne Antrags- und Stimmrecht hinzuziehen.
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§ 6

( 1 ) Den Vorsitz im Gemeindekirchenrat und die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde führt das vom Gemeindekirchenrat aus seiner Mitte jeweils für die Hälfte der Amtszeit der Kirchenältesten gewählte Mitglied, das in der Regel ein Pfarrer sein soll (Artikel 28 Absatz 1 KO).
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte für dieselbe Zeit den Stellvertreter. Wird ein Pastor oder eine Pastorin zum Vorsitzenden gewählt, so soll der Stellvertreter ein Kirchenältester sein und umgekehrt (Artikel 28 Absatz 2 KO).
( 3 ) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
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§ 7

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Artikel 131 Absatz 1 KO).
( 2 ) Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest.
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§ 8

In dringenden Fällen können zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Gemeindekirchenrates einzelne Tagesordnungspunkte hinzugefügt, abgesetzt oder die Reihenfolge geändert werden. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 9

( 1 ) Über die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates ist eine Niederschrift anzufertigen (Artikel 132 Absatz 1 Satz 1 KO).
( 2 ) Die Niederschrift muss die Namen aller anwesenden und fehlenden Mitglieder, alle zur Abstimmung gestellten Anträge, alle Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
( 3 ) Die Niederschrift ist zu verlesen, vom Gemeindekirchenrat zu genehmigen sowie vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Verlesung kann unterbleiben, wenn alle Mitglieder eine Abschrift erhalten haben (Artikel 132 Absatz 1 Satz 2 KO).
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§ 10

( 1 ) Die Verhandlungsgegenstände sind vom Vorsitzenden oder von einem Berichterstatter zu erläutern.
( 2 ) Anträge eines Mitgliedes des Gemeindekirchenrates sind von ihm zu begründen.
( 3 ) Bei der Aussprache ist den Teilnehmern an der Sitzung das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu erteilen. Der Vorsitzende kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass jeder Teilnehmer an der Sitzung in derselben Angelegenheit nicht mehr als zweimal und jedesmal nicht länger als fünf Minuten sprechen darf.
( 5 ) Teilnehmer an der Sitzung, die zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen, erhalten außerhalb der Reihe das Wort.
( 6 ) Der Vorsitzende schließt die Beratung,
  1. wenn er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält,
  2. wenn sich niemand mehr zu Wort meldet oder
  3. wenn der Gemeindekirchenrat nach vorheriger Verlesung der Rednerliste den Schluss der Beratung beschließt. Über einen Antrag auf Schluss der Beratung und auf Abstimmung ist nach Verlesung der Rednerliste und nach Zulassung einer Gegenrede ohne vorherige Erörterung abzustimmen.
Die Beratung darf nicht geschlossen werden, bevor nicht diejenigen, die sich zu Wort gemeldet haben, gehört worden sind.
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§ 11

( 1 ) Mitglieder des Gemeindekirchenrates dürfen bei Verhandlungen (Beratungen und Abstimmungen) über einen Gegenstand, an dem sie persönlich beteiligt sind, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Gemeindekirchenrates zugegen sein (Artikel 133 Absatz 1 KO).
( 2 ) Eine persönliche Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Adoption verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann (Artikel 133 Absatz 3 KO).
( 3 ) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften des Absatzes 1 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeindekirchenrat.
( 4 ) Wer nach den Vorschriften des Absatzes 1 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
( 5 ) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
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§ 12

( 1 ) Unmittelbar vor der Abstimmung hat der Vorsitzende den Antrag, über den abgestimmt werden soll, wörtlich bekanntzugeben.
( 2 ) Die Anträge sind so zu stellen, dass sie mit »ja« oder »nein« beantwortet werden können.
( 3 ) Der Vorsitzende schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die vorliegenden Anträge abgestimmt werden soll. Über Vertagungs- und Abänderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der sich am weitesten von der Vorlage (der vom Antragsteller gewünschten Fassung) entfernt.
( 4 ) Werden gegen die vom Vorsitzenden angegebene Fassung oder Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Anträge Einwendungen erhoben, die sich durch eine Erklärung des Vorsitzenden oder des Antragstellers nicht erledigen lassen, so hat der Gemeindekirchenrat zu entscheiden.
( 5 ) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung. Er darf nur geteilt werden, wenn kein Mitglied des Gemeindekirchenrates widerspricht.
( 6 ) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis.
( 7 ) Ein Gegenstand, über den der Gemeindekirchenrat einen Beschluss gefasst hat, kann innerhalb der Amtszeit des Gemeindekirchenrates nur dann nochmals verhandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder eine nochmalige Prüfung empfiehlt.
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§ 13

( 1 ) Die Beschlüsse des Gemeindekirchenrates werden mit der Mehrheit der auf »ja« oder »nein« lautenden Stimmen gefasst.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt (Artikel 131 Absatz 2 KO).
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§ 14

( 1 ) Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, wenn nichts anderes beschlossen wird (Artikel 131 Absatz 3 KO). Der Gemeindekirchenrat kann Wahlen in offener Abstimmung beschließen, falls kein Mitglied widerspricht.
( 2 ) Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der Mitglieder des Gemeindekirchenrates gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.
Diese Vorschrift findet bei der Pfarrerwahl keine Anwendung.
( 3 ) Wahlen sowie Berufung von Ersatzältesten bei Ausscheiden von Ältesten dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates vor der Sitzung mitgeteilten Tagesordnung stehen.
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§ 15

( 1 ) Zur Förderung ständiger oder einmaliger Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat Ausschüsse wählen, die die Beschlussfassung im Gemeindekirchenrat vorbereiten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse wählt entweder der Gemeindekirchenrat oder, wenn der Gemeindekirchenrat hiervon absieht, der Ausschuss.
( 2 ) Für die Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der § 3 Absatz 2 und 3, § 4, § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3, § 7, §§ 10 bis 13 entsprechend.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied des Gemeindekirchenrates ist zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt.