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Kirchengesetz über die Bildung der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Brake an der Weser

Vom 16. November 2007

(GVBl. 26. Band, S. 114)

Die 46. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Ev.- luth. Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Diese trägt den Namen „Ev.- luth. Kirchengemeinde Brake an der Weser“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.- luth. Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden.
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§ 2

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
( 2 ) Inhaber dieser Pfarrstellen bleiben die Pfarrer, die sie innehaben.
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§ 3

Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände1# vom 14. 12. 1992 (GVBl. XXII. Band, Seite 207). Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertreter der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an
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§ 4

Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
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§ 5

Die Bediensteten der bisherigen Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden werden Mitarbeiter der neu gebildeten Kirchengemeinde.
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§ 6

Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
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§ 7

Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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§ 8

Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Ord.-Nr. 1.110 Archiv