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Kirchengesetz zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Bereich der Ev.-Luth. Kirche
in Oldenburg

Vom 5. Dezember 1967

(GVBl. 16. Band, S. 169), geändert am 16. November 2007 (GVBl. 26. Band, S. 128)

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§ 1

Die durch das Gesetz vom 13. Mai 1957 (GVBl. XIV. Band, Seite 159) geregelte Militärseelsorge wird nach den Ordnungen der Kirche in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt.
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§ 2

Für die nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (Militärseelsorgevertrag) jeweils zu treffende Einzelvereinbarung über die Bildung und Änderung der personalen Seelsorgebereiche ist der Oberkirchenrat zuständig. Die beteiligten Gemeindekirchenräte, der zuständige Militärpfarrer und der zuständige Militärdekan sind vorher zu hören.
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§ 3

Der personale Seelsorgebereich wird einer Kirchengemeinde zugeordnet. Der Gemeindekirchenrat und der zuständige Militärpfarrer sind vorher zu hören.
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§ 4

( 1 ) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche (Artikel 7 des Militärseelsorgevertrages) sind zugleich Glieder der Kirchengemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Bei Wahlen zum Gemeindekirchenrat sind sie bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung in der Gemeindewahlordnung nur in dieser Kirchengemeinde unter den selben Voraussetzungen wie andere Gemeindeglieder wahlberechtigt und wählbar.
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§ 5

Der Militärpfarrer des personalen Seelsorgebereiches ist Mitglied des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde, welcher der Bereich nach § 3 zugeordnet ist. Mit dem Vorsitz und der Verwaltung darf der Militärpfarrer nicht beauftragt werden. Erstreckt sich der personale Seelsorgebereich über das Gebiet mehrerer Kirchengemeinden, so ist der Militärpfarrer berechtigt, an den Sitzungen der übrigen Gemeindekirchenräte mit beratender Stimme teilzunehmen.
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§ 6

( 1 ) Militärpfarrer sind berechtigt, in den Kirchengemeinden, in denen sie regelmäßig Militärgottesdienst halten, entsprechend einer mit dem Pfarramt zu treffenden Vereinbarung regelmäßig Gemeindegottesdienste zu halten.
( 2 ) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so regelt der Oberkirchenrat nach Anhören der Gemeindekirchenräte den Umfang des Predigtdienstes.
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§ 7

( 1 ) Zur Unterstützung der Militärseelsorge kann der Militärpfarrer einen Beirat bilden.
( 2 ) Der Beirat soll insbesondere mit dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde, welcher der Bereich nach § 3 zugeordnet ist, zusammenarbeiten und dem Militärpfarrer bei der Erfüllung seiner Aufgaben helfen.
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§ 8

Soweit erforderlich und mit der Durchführung der eigenen Aufgaben zu vereinbaren, stellen die Kirchengemeinden ihre kirchlichen Gebäude und Einrichtungen der Militärseelsorge für Gottesdienste, Amtshandlungen, Unterricht und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung.
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§ 9

Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg können mit ihrem Einverständnis und mit Genehmigung des Oberkirchenrats auch nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden.
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§ 10

( 1 ) Der für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zuständige Militärdekan ist berechtigt, an den Sitzungen der Synode mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 2 ) Er kann sich durch einen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg tätigen Militärpfarrer vertreten lassen.
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§ 11

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen.