.

Stellungnahme des Theologischen Ausschusses zu Taufe

Vom 20. Mai 1973

(GVBl. 18. Band, S. 9)

#
  1. Das Nachdenken über die Taufe hat anzusetzen bei einer schrift- und bekenntnisgemäßen Predigt von der Taufe, als einer Weise, in der Jesus Christus selbst uns die Gaben des rettenden Evangeliums zueignet und die Getauften ihm im Glauben übereignet werden.
    Erläuterung: Dieser erste Satz stellt alles Nachdenken und Reden über Taufe in den Zusammenhang der Predigt und ordnet damit zugleich diese Predigt selbst den anderen Weisen der Selbstmitteilung Jesu Christi in Taufe und Abendmahl zu, so dass gewahrt bleibt, dass Wort und Sakrament dieselbe Wirkung haben, jeweils in modalverschiedener Weise. Die Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit der Taufe akzentuiert dabei die Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit des Kreuzesopfers Jesu Christi, in das wir durch die Anteilhabe an der Taufe einbezogen sind.
  2. In diesem Zusammenhang ist Taufe Zueignung des neuen Lebens, und neues Leben ist Aneignung der Taufe. Die Spendung der Taufe kann daher weder positiv noch negativ von einem bestimmten Lebensalter oder messbaren Glaubensstand abhängig gemacht werden, denn auch der Gehorsam der Glaubenden vermag nicht weiter vorzudringen, als bis zu dem, was im Anfang an uns geschehen ist.
    Erläuterung: Hier wird eingegangen auf den Zusammenhang von Taufe und Glaube. Positiv und negativ wird festgestellt, dass Taufe weder von messbarem Glaubensstand noch von bestimmtem Lebensalter abhängig gemacht werden kann. Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist durch kein Gesetz auf ein bestimmtes Taufalter festgelegt. Sie braucht daher denjenigen, welcher die Freudigkeit zur Taufe ihrer Kinder haben, diese Freudigkeit nicht zu verderben durch überspitzte Anforderungen an die von ihnen zu gewährleistende christliche Erziehung, denn welcher Christ könnte schon im Bewusstsein seiner Verantwortung eine solche Gewährleistung übernehmen? Sie braucht aber auch diejenigen nicht unter Maßnahmen von Kirchenzucht zu stellen, die in ernster Selbstprüfung es für geraten halten, die Taufe ihrer Kinder in ein späteres Lebensalter zu verlegen. Es gilt hier: Nicht das Fehlen, sondern die Verachtung der Taufe stürzt ins Verderben. Solche Verachtung könnte dort bestehen, wo man die Taufe nur als Sitte mitmacht, ohne Folgerungen für das eigene Leben und die christliche Erziehung daraus zu ziehen, oder wo man die Taufe der Kinder nur deshalb unterlässt, um sich das eigene Nachdenken zu dieser Frage zu ersparen.
    Die Freiheit, die wir in der oldenburgischen Kirche haben, sollte dann auch sinnvoll genutzt werden.
  3. Die Kirche als Ganze, wie jede einzelne Gemeinde, trägt Verantwortung für ihre getauften Glieder, für deren ungetaufte Kinder, wie für Taufbewerber und Ungetaufte in ihrer Mitte. In dieser gemeinsamen Verantwortung — und hier kommt jetzt1# eine Bitte an die Synode — bittet die Synode, alle Pastoren und Kirchenältesten, daran mitzuwirken, dass
    1. die Bedeutung der Taufe innerhalb und außerhalb von Gottesdienst und Tauffeier recht bezeugt werde,
    2. Taufgespräche mindestens anlässlich der Taufe des ersten Kindes Voraussetzung für die Taufe sind,
    3. Seminare auch für Taufeltern, wie für Eltern überhaupt, angeboten werden.
    Erläuterung: Hier wird dann Ort und Gelegenheit sein, vorhandene Taufsitte und Taufpraxis auch kritisch zu reflektieren und der Frage Raum zu geben, ob und wie die Taufe nach vorangegangenem Katechumenat neben der Taufe in Hinführung auf das Katechumenat als echte zweite Möglichkeit wieder bewusst gemacht werden kann.
  4. Für das Mitgliedschaftsrecht der Kirche wird zu erwägen sein, welcher Status denen zukommt, die
    1. als Erwachsene sich um die Taufe bewerben,
    2. als christlich Erzogene noch nicht getauft sind, und
    3. als Getaufte noch nicht zum Abendmahl zugelassen sind.
    Erläuterung: Der Theologische Ausschuss hat gemeint, für diese mehr kirchenrechtlichen Fragen nicht in erster Linie sachverständig zu sein und meint, dass hier die Mitwirkung mindestens und überhaupt die Arbeit des Verfassungs- und Rechtsausschusses einsetzen müsse.
  5. Der Oberkirchenrat wird gebeten, den Kreiskonventen und Kreissynoden die Behandlung der Tauffrage zu empfehlen.

#
1 ↑ Der vorstehenden Stellungnahme des Theologischen Ausschusses hat die 39. Synode auf ihrer 8. Tagung vom 24. bis 26. Mai 1971 zugestimmt.