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Verordnung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) sowie zur Warteliste

Vom 18. Februar 1997

(GVBl. 24. Band, S. 33)

Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und die Ausbildung der Vikare (Vikarsgesetz – ViG) vom 19. Mai 1994 (GVBl. XXIII. Band, 3. Stück, S. 47 ff.) sowie § 7 ViG in Verbindung mit Artikel 118 KO erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung.
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§ 1
Antrag

( 1 ) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird in der Regel mit der Meldung zur Ersten theologischen Prüfung gestellt. Er hat die verbindliche Mitteilung zu enthalten, zu welchem Termin der Bewerber oder die Bewerberin die Einstellung in das Vikariat beantragt.
( 2 ) Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, kann er nur berücksichtigt werden, wenn er drei Monate vor dem Einstellungstermin beim Oberkirchenrat eingegangen ist.
( 3 ) In besonders begründeten Fällen kann der Oberkirchenrat einer Änderung des beantragten Einstellungstermins zustimmen.
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§ 2
Aufnahmeverfahren

( 1 ) Die Aufnahmevoraussetzungen sind in § 7 Abs. 1 ViG geregelt.
( 2 ) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in die Warteliste entscheidet der Oberkirchenrat. Bei der Entscheidung hat der Oberkirchenrat insbesondere die Examensnote, weitere Tätigkeiten sowie Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Bewertung ergibt sich aus Absatz 3. Aufgrund dieser Bewertungen ist zur Vorbereitung der Entscheidung des Oberkirchenrats eine Reihenfolge festzulegen.
( 3 )
A.
Examensnote:
sehr gut
(55–57 P)
15 Punkte
(52–54 P)
14     ”
(49–51 P)
13     ”
gut
(44–48 P)
12     ”
(40–43 P)
11     ”
(36–39 P)
10     ”
(32–35 P)
  9     ”
Examensnote:
befriedigend
(28–31 P)
  8 Punkte
(23–27 P)
  7     ”
(19–22 P)
  6     ”
(15–18 P)
  5     ”
bestanden
(11–14 P)
  4     ”
(  6–10 P)
  3     ”
(  2–  5 P)
  2     ”
(minus 2 bis plus 1 P)
  1 Punkt
B.
Weitere Tätigkeiten:
1.
Promotion
  2 Punkte
2.
anderer Berufs- oder Studienabschluss
  2     ”
3.
Diakonisches Jahr
  1 Punkt
4.
Wehr-/Zivildienst
  1     ”
5.
Theologiestudium im fremdsprachigen Ausland, mindestens 1 Jahr
  1     ”
6.
Erziehungsurlaub/Erziehungsgeld1# pro Jahr
  1     ”
C.
Wartezeit je Jahr
  1 Punkt
D.
Beträgt die Zeit zwischen der Ersten theologischen Prüfung und dem Aufnahmetermin mehr als fünf Monate:
½ Punkt
Aus Abschnitt B, C und D können höchstens insgesamt 3 Punkte berücksichtigt werden. Bei Punktgleichheit wird der oder die im Lebensalter Ältere berücksichtigt.
( 4 ) Es werden so viele Bewerbungen berücksichtigt, wie Ausbildungsplätze zum Aufnahmetermin zur Verfügung stehen.
( 5 ) Nach Abschluss der laufenden Prüfungen wird den Antragstellern mitgeteilt, ob sie zum beantragten Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
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§ 3
Warteliste

( 1 ) Antragsteller, die nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, können nach § 8 Abs. 1 ViG in eine Warteliste aufgenommen werden.
( 2 ) Mit dem Bestehen der Ersten theologischen Prüfung, dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und der Nichteinstellung zum beantragten Termin beginnt die Wartezeit.
( 3 ) Wenn ein angebotener Ausbildungsplatz nicht in Anspruch genommen wird, verfällt die Anrechnung der Wartezeit.
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§ 4
Übergangsbestimmung

Anträge für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen, werden nach den Richtlinien bewertet, die bei Antragstellung in Geltung waren.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
( 2 ) Die „Richtlinien für die Bestimmung der Reihenfolge der Kandidaten auf der Warteliste“ vom 8. August 1991 (Rundschreiben Nr. 70/1991) treten gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Erziehungszeiten, die sich an die Zeit der Berechtigung des Bezugs von Erziehungsgeld anschließen, können bei Vorlage geeigneter Nachweise bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren angerechnet werden.