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Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung

Vom 9. März 2013

(GVBl. 27. Band, S. 145) zueltzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2016 (GVBl. 28. Band, S. 13)

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungs gesetz - ThPrG) vom 20. Januar 1975 (KirchI. Amtsbl. Hannover S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 200 I (KirchI. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester. Sie setzt sich zusammen aus der für das Studium der evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern Integrationsphase. Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der vorgeschriebenen Sprachanforderungen.
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§ 2
Prüfungsabteilungen

( 1 ) Das Prüfungsamt bildet im Einvernehmen mit den Kirchen eine Prüfungsabteilung und beruft den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Bei Bedarf kann das Prüfungsamt mehrere Prüfungsabteilungen bilden.
( 3 ) Der Prüfungsabteilung gehören mindestens je ein Fachprüfer oder eine Fachprüferin der in § 8 genannten Prüfungsfächer an, der oder die Mitglied der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen ist. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Personen berufen werden, die die Erste theologische Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
( 4 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende einer Prüfungsabteilung ist ein Vertreter oder eine Vertreterin einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen.
( 5 ) Für die mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden.
( 6 ) Bei Beschlüssen der Prüfungsabteilung oder einer Unterabteilung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
( 7 ) Die Mitglieder der Prüfungsabteilung sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das Prüfungsamt zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 8 ) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung sowie die Zuweisung zu einer Unterabteilung für die mündliche Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung, spätestens drei Wochen vor dem Termin der Klausuren bekannt gegeben. Bei der Zuweisung des Kandidaten oder der Kandidatin sowie der Zuweisung der Prüfer oder Prüferinnen zu einer Unterabteilung ist die gliedkirchliche Zugehörigkeit angemessen zu berücksichtigen. Ist ein Prüfer oder eine Prüferin an der Abnahme der Prüfung verhindert, so beruft das Prüfungsamt unverzüglich einen Ersatzprüfer oder eine Ersatzprüferin und teilt dies dem Kandidaten oder der Kandidatin mit.
( 9 ) Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren Wunsch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.
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§ 3
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsamt ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erbracht wurden.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang den Anforderungen des Studienganges entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
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§ 4
Öffentlichkeit der Prüfung, Niederschriften

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Für die mündliche Prüfung werden Studenten oder Studentinnen, die die Absicht haben, sich zum nächsten oder übernächsten Termin zur Ersten theologischen Prüfung zu melden, zur Teilnahme als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen. Auf Wunsch eines Kandidaten oder einer Kandidatin entfällt für die Dauer seiner oder ihrer Prüfung die Teilnahme der studentischen Zuhörer oder Zuhörerinnen. Es sollen nicht mehr als fünf studentische Zuhörer oder Zuhörerinnen an einer Prüfung teilnehmen. Studentische Zuhörer oder Zuhörerinnen können ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes haben das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung an der Abnahme der mündlichen Prüfung als Zuhörer oder Zuhörerinnen teilzunehmen. Das Prüfungsamt kann weitere mit der Prüfung befasste Personen als Zuhörer oder Zuhörerinnen zulassen.
( 4 ) Über jeden Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie ist von mindestens zwei Prüfenden zu unterschreiben. Die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung soll den Prüfungsgang und die Bewertung der Prüfungsleistungen zusammenfassend wiedergeben.
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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
  2. den Nachweis über die für das ordnungsgemäße Studium der Theologie notwendigen Kenntnisse in der lateinischen. griechischen und hebräischen Sprache (Latinum, Graecum, Hebraicum). Der Nachweis der Kenntnisse in den alten Sprachen kann durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder durch andere vom Prüfungsamt anerkannte Prüfungen erbracht werden. In besonders begründeten Einzelfallen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen;
  3. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang "Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae)", Amtsblatt der EKD, 2011, S. 33, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  5. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie gemäß der "Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Studiengang Pfarramt/Magister Theologiae" (Amtsblatt der EKD, 2011, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und der "Übersicht über die Gegenstände der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen" (Amtsblatt der EKD, 2012, S. 359) in der jeweils geltenden Fassung;
  6. den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase;
  7. den Nachweis von drei mit mindestens "ausreichend" bestandenen Modulabschlussprüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten in ausgedruckter und digitaler Form aus drei verschiedenen der folgenden Fächer:
    Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie;
  8. weitere Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;
  9. die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs;
  10. ein Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie;
  11. den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie;
  12. den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;
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§ 6
Meldung zur Ersten theologischen Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten theologischen Prüfung ist an die zuständige Stelle einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen zu richten.
Meldeschluss ist der 1. Mai und der 1. November eines jeden Jahres. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Mit der Meldung sind zusätzlich zu den in § 5 genannten Voraussetzungen folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen:
  1. Lebensbeschreibung mit Studienbericht;
  2. Geburtsurkunde;
  3. Taufurkunde und ggf. Konfirmationsschein;
  4. Themenvorschläge für ausgewählte Überblickskenntnisse und Spezialkenntnisse der mündlichen Prüfungen;
  5. eine vorläufige Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sofern nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bereits vor der Absolvierung der Klausuren eine endgültige Erklärung vorzulegen;
  6. ggfls. ein Vorschlag für ein Themengebiet für die wissenschaftliche Hausarbeit und ein Vorschlag für einen Erstgutachter oder eine Erstgutachterin.
  7. Angaben über vorangegangene Meldungen zur Ersten theologischen Prüfung und deren Erfolge;
  8. eine Erklärung, dass der Bewerber oder die Bewerberin sich bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht an anderer Stelle zur Ersten theologischen Prüfung anmelden wird;
  9. die Mitteilung, ob der Bewerber oder die Bewerberin mit der Teilnahme von Zuhörern oder Zuhörerinnen an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.
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§ 7
Zulassung zur Prüfung, Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung

( 1 ) Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Kirchen über die Zulassung. Es weist den Bewerber oder die Bewerberin der Prüfungsabteilung zu. Bei Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin eine schriftliche Begründung zu geben. Bei Eilbedürftigkeit kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsamtes eine vorläufige Entscheidung über den Antrag auf Zulassung aussprechen, die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung setzt in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsamtes Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsvorgänge fest.
( 3 ) Den Kandidaten und Kandidatinnen wird die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor dem Termin der mündlichen Prüfung persönlich bei ihren Prüfern oder Prüferinnen vorzustellen und ihren Studiengang zu erläutern.
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§ 8
Prüfungsfächer

Prüfungsfacher der Ersten theologischen Prüfung sind:
  • Altes Testament,
  • Neues Testament,
  • Kirchengeschichte,
  • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  • Praktische Theologie.
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§ 9
Prüfungsleistungen, Fachprüfungen

( 1 ) Die Erste theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
  • einer wissenschaftlichen Hausarbeit,
  • vier Klausuren,
  • fünf mündlichen Prüfungsteilen.
( 2 ) Die Prüfung gliedert sich in Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. In dem Fach, in dem keine Klausur geschrieben wird, zählt die mündliche Prüfung als Fachprüfung. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 10
Klausuren

( 1 ) Klausuren werden in den Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie geschrieben, ausgenommen in dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird.
( 2 ) Soweit Studierende das Prüfungsfach der wissenschaftlichen Hausarbeit erst nach Absolvierung der Klausuren und mündlichen Prüfungen festlegen wollen, haben sie Klausuren in allen fünf genannten Prüfungsfächern zu schreiben. Die Klausur im Prüfungsfach der wissenschaftlichen Hausarbeit gilt als nicht unternommen.
( 3 ) Für jede Klausur stehen vier Stunden zur Verfügung. An einem Tag wird nicht mehr als eine Klausur geschrieben. Bei den Klausuren sind folgende Hilfsmittel zugelassen:
  • Altes Testament: Biblia Hebraica und hebräisches Wörterbuch (Gesenius)
  • Neues Testament: Novum Testarnentum Graece (Nestle-Aland) und griechisches Wörterbuch (Bauer)
  • Systematische Theologie: Revidierter Luthertext und Bekenntnisschriften
  • Kirchengeschichte: Wörterbuch Latein (Georges), sofern ein lateinischer Text Bestandteil der Klausuraufgabe ist.
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§ 11
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung umfasst je eine Prüfungsleistung in den fünf Prüfungsfachern nach § 10. Die Prüfung im Fach Systematische Theologie soll für jeden Kandidaten und jede Kandidatin bis zu 40 Minuten (Dogmatik und Ethik je 20 Minuten), die Prüfung im Alten Testament und im Neuen Testament soll je 25 Minuten und in den übrigen Fächern je 20 Minuten dauern.
( 2 ) Die Prüfung erstreckt sich jeweils auf ausgewählte Überblickskenntnisse des jeweiligen Fachgebiets sowie ein Spezialgebiet. In den Fachgebieten Altes Testament und Neues Testament wird zudem für die Übersetzung eine Auswahl aus dem hebräischen beziehungsweise altgriechischen Bibeltext festgelegt. Absprachen über Spezialgebiete sind aktenkundig zu machen.
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§ 12
Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit

( 1 ) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen nach §§ 10 und 11 erfolgreich absolviert wurden.
( 2 ) Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Frist von insgesamt zwölf Wochen. Die Frist wird durch Abgabe bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person oder durch Aufgabe zur Post gewahrt.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende legt das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit fest. Er oder sie ist dabei an das von dem Kandidaten oder der Kandidatin aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte und Praktische Theologie gewählte Prüfungs fach und den angegebenen Themenbereich gebunden, falls dieser oder diese eine Wahl getroffen hat.
( 4 ) Am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin zu versichern, dass er oder sie diese selbstständig angefertigt, andere als die von ihm oder ihr angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
( 5 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll einschließlich der Anmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten.
( 6 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß bei dem oder der zuständigen Vorsitzenden der Prüfungsabteilung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss zudem in digitaler Form eingereicht werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
( 7 ) Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung leitet die wissenschaftliche Hausarbeit dem Erstgutachter oder der Erstgutachterin und einem weiteren Gutachter oder einer weiteren Gutachterin zu. Jeder Gutachter und jede Gutachterin vergibt eine Note. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
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§ 13
Prüfungsergebnisse

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
  • "sehr gut" (15/14/13): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
  • "gut" (12/11/10): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
  • "befriedigend" (9/8/7): eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
  • "ausreichend" (6/5/4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  • "mangelhaft" (3/2/1): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
  • "ungenügend" (0): eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Eine mit 0 Punkten bewertete Leistung ist nicht ausgleichbar.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden durch je zwei Prüfer oder Prüferinnen korrigiert. Bei abweichenden Voten wird die Note durch das arithmetische Mittel beider Notenvorschläge gebildet. Weichen die Voten über mehr als eine Notenstufe voneinander ab und verständigen sich die Prüfer oder Prüferinnen nicht auf ein gemeinsames Votum, so entscheidet der oder die Vorsitzende über die Endnote.
(3) Über die Bewertung der mündlichen Prüfungen beschließt die Prüfungsabteilung bzw. ihre Unterabteilungen.
(4) Nach Beendigung der Prüfung stellt das Prüfungsamt das Schlussergebnis aufgrund der vorliegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen fest. Es wird in folgenden Noten zusammengefasst:
  • "sehr gut" bestanden
  • "gut" bestanden
  • "befriedigend" bestanden
  • "ausreichend" bestanden
  • "nicht bestanden".
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen sowie die wissenschaftliche Hausarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden,
  • wenn eine Prüfungs leistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte),
  • oder die wissenschaftliche Hausarbeit mit weniger als 4,0 Punkten
  • oder drei Fachprüfungen mit weniger als 4,0 Punkten bewertet worden sind.
(6) Hat der Prüfling eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält er oder sie die Möglichkeit einer Nachprüfung (§ 16). Ebenso kann die wissenschaftliche Hausarbeit bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Insgesamt dürfen jedoch nur in zwei Fächern Nachprüfungen absolviert werden.
(7) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für die einzelnen Prüfungs leistungen. Die Note für die wissenschaftliche Hausarbeit wird dabei doppelt gewertet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dem ermittelten Notenwert entsprechen folgende Noten:
  • "sehr gut" bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5
  • "gut" bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5
  • "befriedigend" bestanden bei emer Durchschnittspunktzahl von 9,4 bis 6,5
  • "ausreichend" bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 4,0
  • "nicht bestanden" bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,9 bis 0.
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§ 14
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung unverzüglich schriftlich angezeigt oder bei Anwesenheit mündlich zu Protokoll gegeben werden.
( 3 ) Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung, so ist eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tage der Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigung vorzulegen und in Zweifelsfällen ein Attest eines oder einer vom Prüfungsamt benannten Arztes oder Ärztin zu verlangen.
( 4 ) Werden die Gründe von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung anerkannt, so wird die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit um insgesamt höchstens 6 Werktage verlängert. Liegen Gründe vor, die eine Verlängerung der Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit um mehr als 6 Werktage rechtfertigen, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 5 ) Der Prüfling kann bis sieben Tage vor Erbringung der ersten Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ein solcher Rücktritt ist nur einmal möglich. Der Prüfling kann zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden.
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§ 15
Täuschung und andere Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch, der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung, entscheidet die Prüfungsabteilung, wie zu verfahren ist. Der oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung hat allein zu entscheiden, wenn die Prüfungsabteilung nicht versammelt ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Im Wiederholungsfalle kann das Prüfungsamt den Kandidaten oder die Kandidatin von jeder weiteren Prüfung ausschließen.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 16
Nachprüfung

( 1 ) Im Fall der Nachprüfung gemäß § 13 Abs. 6 gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. Bei der Nachprüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin die Möglichkeit, die nicht bestandenen Fachprüfungen zu wiederholen. Dabei müssen alle Teile der nicht bestandenen Fachprüfungen wiederholt werden.
( 2 ) Wird gemäß § 13 eine Nachprüfung angeordnet, so setzt der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung Zeit und Ort der Nachprüfung fest, Sie findet in der Regel im Rahmen des nächsten Prüfungstermins statt.
( 3 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Nachprüfung die wiederholten Fachprüfungen nicht mit jeweils mindestens “ausreichend” bewertet wurden.
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§ 17
Wiederholung der Prüfung, Freiversuch

( 1 ) Wer die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hat, kann zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. Ist die Prüfung nach § 15 für „nicht bestanden“ erklärt worden, so kann der Prüfling zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden.
( 2 ) Der Zeitraum zwischen der ersten und der erneuten Meldung zur Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
( 3 ) Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassen werden. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen machen.
( 4 ) Eine erstmals nicht bestandene Erste theologische Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch). Eine innerhalb der Regelstudienzeit bestandene Erste theologische Prüfung kann zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Sprachsemester sind bei der Berechnung der Studienzeit zu Gunsten des Kandidaten oder der Kandidatin nur zu berücksichtigen, soweit er oder sie diese zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse benötigt hat. Die Regelungen über den Freiversuch gelten nicht für den Fall, dass die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
( 5 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kandidaten und Kandidatinnen, die eine theologische Abschlussprüfung in einer anderen Landeskirche oder an einer Hochschule nicht bestanden haben.
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§ 18
Zeugnis

Der Prüfling erhält nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Gesamtnote, den Punktedurchschnitt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ausweist.
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§ 19
Akteneinsicht

( 1 ) Der Kandidat oder die Kandidatin hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens seine oder ihre vollständigen Prüfungsakten in der für ihn oder sie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen, wenn er oder sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses die Akteneinsicht beantragt. Nebenakten dürfen nicht geführt werden. War der Kandidat oder die Kandidatin ohne sein oder ihr Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihm oder ihr auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme zu gestatten. Der Antrag ist vom Prüfling Kandidaten oder von der Kandidatin binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes an die für ihn oder sie zuständige aktenführende Stelle zu richten.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungsabteilung kann in besonderen Fällen auch bei nicht abgeschlossenen Prüfungen Akteneinsicht gewähren.
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§ 20
Erlass von Richtlinien

( 1 ) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
( 2 ) Beschlüsse des Prüfungsamtes gemäß Absatz 1 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates ein.
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§ 21
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit dem Meldetermin am 1. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 56), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 01. Oktober 2003 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 150), und die Richtlinien des Prüfungsamtes in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 61), zuletzt geändert am 17. Dezember 1999 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 242) außer Kraft.
( 2 ) Kandidaten oder Kandidatinnen, die bis zum 31. März 2012 die Zwischenprüfung abgelegt haben, können bis zum 31. Dezember 2013 beantragen, nach dem bisherigen Recht geprüft zu werden.