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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bezüge der Vikare und Vikarinnen (Vikarsbezügegesetz – VikBG)

Vom 23. November 1995

(GVBl. 23. Band, S. 121), geändert am 12. März 2011 (GVBl. 27. Band, S. 54)

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Vikare und Vikarinnen im Vorbereitungsdienst für den Dienst als Pfarrer oder Pfarrerin erhalten Bezüge und andere Leistungen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes. Die Kirchen können Zulagen für besondere Zwecke durch Kirchenverordnung, Rechtsverordnung oder Verordnung gewähren.Sonstige Leistungen werden nach Maßgabe anderer kirchlicher Bestimmungen gewährt.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

Der Vikar erhält Bezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften. Hat der Ehegatte des Vikars ebenfalls Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag und werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche bei Ehegatten nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist der Vikar hinsichtlich seines Anspruchs auf den Verheiratetenzuschlag so zu stellen, dass die Ehegatten zusammen die Leistungen erhalten, die ihnen bei Verwendung im kirchlichen Dienst zustehen würden.
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§ 3

Sieht das Recht der Kirchen die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes wegen einer Zusatzausbildung nach Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung vor, so erhält der Vikar einen Sonderzuschlag in Höhe von 55 vom Hundert des ihm nach § 2 zustehenden Grundbetrages.
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§ 4

Der Vikar erhält Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen.
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§ 5

Ein Vikar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes auf einer Nordseeinsel tätig ist, erhält mit Rücksicht auf die erhöhten Lebenshaltungskosten eine Inselzulage nach Maßgabe der für die Pfarrer geltenden Vorschriften.
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§ 6

Wird der Vikar durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften gewährt.
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§ 7

Die Vorschriften des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes, die den Begriff des kirchlichen Dienstes bestimmen, sowie diejenigen, die die Abtretung von Schadensersatzansprüchen und den Leistungsbescheid regeln, gelten entsprechend.
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§ 8

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 1. Januar 1996 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und den dazu erlassenen Bestimmungen in Kraft.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kirchen, die den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.