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Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen (Vorschussrichtlinien – VR)

Vom 30. September 2003

(GVBl. 25. Band, S. 132)

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Nr. 1
Personenkreis

( 1 ) Folgenden Personen – im Folgenden Bedienstete genannt – kann nach diesen Richtlinien auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden
  1. Pfarrerinnen, Pfarrer,
  2. Pastorinnen, Pastoren,
  3. Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamten,
  4. Angestellten,
  5. Arbeiterinnen und Arbeitern,
die sich im Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg oder zu einer unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaft befinden.
( 2 ) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben.
( 3 ) Vikarinnen, Vikaren, Kirchenbeamten-Anwärterinnen und -Anwärtern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten dürfen Vorschüsse grundsätzlich nicht gewährt werden.
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Nr. 2
Allgemeines

Ein unverzinslicher Vorschuss darf nur im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt werden; auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
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Nr. 3
Kraftfahrzeugvorschüsse

Bediensteten, die ein Kraftfahrzeug beschaffen, das sie überwiegend dienstlich nutzen, kann ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden. Falls die Haushaltsmittel für Vorschüsse nach Satz 1 nicht ausgeschöpft werden, kann Bediensteten, die sich verpflichten, ihr Kraftfahrzeug gelegentlich dienstlich zu nutzen, ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
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Nr. 4
Sonstige Vorschüsse

Bediensteten, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegattin oder des Ehegatten oder aus Leistungen, Zuwendungen oder Darlehen zu zumutbaren Konditionen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden. Die oder der Bedienstete hat die Angaben glaubhaft zu machen.
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Nr. 5
Sicherung des Vorschusses

( 1 ) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Der Vorschuss darf erst bewilligt werden, wenn sich auch die oder der mit der oder dem Bediensteten in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegattin oder Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat. Die Bewilligungsstelle kann die Gewährung des Vorschusses an Bedienstete, die nicht verheiratet sind, von der Beibringung einer Bürgschaft abhängig machen.
( 2 ) Von der oder dem Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
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Nr. 6
Zeitpunkt, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

( 1 ) Der Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn dieser später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen beantragt wird.
( 2 ) Die Höhe des Vorschusses nach Nr. 3 beträgt höchstens 2 400 Euro.
( 3 ) Die Höhe des Vorschusses nach Nr. 4 darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2 600 Euro betragen.
( 4 ) Bezüge im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
  1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag,
  2. bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag,
  3. bei Arbeitern der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag.
Der Berechnung der Vorschusshöhe sind die Bruttobeträge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen antragsberechtigt, so kann der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.
( 6 ) Der Vorschuss nach Nr. 3 ist grundsätzlich in vierundzwanzig, der Vorschuss nach Nr. 4 in sechsundzwanzig gleichen Monatsraten zu tilgen. Mit Bediensteten, denen ein geringes Einkommen zur Verfügung steht, kann vereinbart werden, dass sich die Rückzahlung des Vorschusses über einen längeren Zeitraum erstreckt, als in Satz 1 festgelegt. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die die oder der Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
( 7 ) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die die oder der Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten weiter erfolgen.
Wechselt die oder der Bedienstete ihren oder seinen Arbeitsplatz innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und ist damit ein Wechsel des Dienstherrn oder Arbeitgebers verbunden, kann der Vorschuss nach Maßgabe von Nummer 2 Abs. 1 vom neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber übernommen werden.
( 8 ) Wird, bevor ein Vorschuss getilgt ist, ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 3 900 Euro nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.
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Nr. 7
Beginn und Aussetzung der Tilgung

( 1 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem nächsten, der zuständigen Stelle möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
( 2 ) Für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge oder einer anderweitigen Unterbrechung der Zahlung sind die vereinbarten monatlichen Raten von der oder dem Betreffenden an die Dienststelle zu überweisen bis der Vorschuss vollständig getilgt ist. Die Bewilligungsstelle kann für die Dauer des Ruhens des Dienstverhältnisses wegen Einberufung zum Grundwehrdienst, Zivildienst oder Ableistung eines vergleichbaren Dienstes, bei Unterbrechung der Zahlung durch Elternzeit oder Bezug von Krankengeld oder in besonderen Härtefällen die Tilgung auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen.
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Nr. 8
Zuständigkeit

Über die Anträge nach diesen Richtlinien entscheidet die Bewilligungsstelle.
Bewilligungsstelle ist für Bedienstete einer Kirchengemeinde der Gemeindekirchenrat, für Bedienstete eines Kirchenverbandes nach dem Kirchenverbandsgesetz der Verbandsvorstand, für Bedienstete eines Kirchenkreises der Kreiskirchenrat und für Bedienstete der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.
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Nr. 9
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt sind die bisherigen Vorschussrichtlinien und die dazu ergangenen Rundschreiben nicht mehr anzuwenden, sofern es sich nicht um Vorschüsse handelt, die bis zum Datum des Inkrafttretens bewilligt worden sind.