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Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 29. November 1974

(GVBl. 18. Band, S. 107), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 92)

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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Gemeinde ist dazu berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor allem Volk zu bezeugen (Art. 4 Abs. 4 KO).
( 2 ) Diese Aufgabe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß sind die diakonisch-missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
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§ 2

( 1 ) Träger der Diakonie sind innerhalb der Ordnung der Kirche:
  1. die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Kirche,
  2. evangelische diakonisch-missionarische Einrichtungen (Werke, Verbände, Vereine, Anstalten, Stiftungen), die von der Kirche getragen oder gefördert werden.
( 2 ) Den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Freiheit ihrer Arbeit und die Selbstständigkeit ihrer Verwaltung gewährleistet.
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Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 3

( 1 ) Zur Erfüllung der diakonischen Aufgaben in der Kirchengemeinde wird ein Diakonat (Ausschuss) gebildet.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat beruft dafür geeignete Glieder der Gemeinde.
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Diakonie im Kirchenkreis

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§ 4

( 1 ) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und zur Unterstützung des diakonischen Dienstes in den Kirchengemeinden wird im Kirchenkreis ein Kreisdiakonat gebildet. Es hat insbesondere für die Zusammenarbeit der diakonischen Dienste, Werke und Einrichtungen im Kirchenkreis zu sorgen.
( 2 ) Die Kreissynode beruft dafür geeignete Männer und Frauen aus den Kirchengemeinden.
( 3 ) Mehrere Kirchenkreise können ein gemeinsames Kreisdiakonat bilden.
( 4 ) Das Kreisdiakonat pflegt die Verbindung zur freien Sozial- und Jugendhilfe.
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Diakonie der Kirche

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§ 5

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg nimmt ihre diakonischen Aufgaben unter Mitverantwortung ihrer Organe durch das Diakonische Werk wahr. Es wird im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Oldenburgischen Landesvereins für Innere Mission e. V. und des Hilfswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gebildet.
( 2 ) Es hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins und trägt den Namen „Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e. V.“.
( 3 ) Seine Satzung sowie Satzungsänderungen, die den Zweck des Diakonischen Werkes, die Mitgliedschaft, die Zusammensetzung oder Zuständigkeit seiner Organe, die Auflösung oder das Rechnungswesen betreffen, bedürfen der Zustimmung der Synode.
( 4 ) Als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und der Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg pflegt es die Verbindung mit der Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Gliedkirchen sowie mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
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§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
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§ 7

( 1 ) Das Diakonische Werk ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Satzung.
( 2 ) In der Satzung sind die Selbstständigkeit des Werkes und die Mitwirkung der Organe der Kirche zu gewährleisten.
( 3 ) Der Oberkirchenrat führt die Rechtsaufsicht.
( 4 ) Die Überführung von diakonischen Zwecken gewidmetem Vermögen auf das Diakonische Werk e. V. wird in den Rückführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt.
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§ 8

( 1 ) Über die Grundsätze der diakonischen Arbeit ist rechtzeitig das Benehmen mit dem Oberkirchenrat und dem Gemeinsamen Kirchenausschuss herzustellen.
( 2 ) Für Vorhaben und neue Arbeitsbereiche des Werkes, die zu erheblichen finanziellen Belastungen der Kirche führen können, ist die Zustimmung der Synode erforderlich.
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§ 9

( 1 ) Das Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungswesen wird durch die Satzung geregelt.
( 2 ) Der Umfang und die Zweckbestimmung der dem Diakonischen Werk zu gewährenden kirchlichen Zuwendungen richten sich nach den Gesetzen über den Haushaltsplan und den Kollektenplänen.
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Schlussbestimmungen

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§ 10

Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
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§ 11

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.