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Rundschreiben betreffend Übernahme von Grabpflege durch kirchliche Friedhofsträger

Vom 1. März 1977

Betr.: Übernahme von Grabpflege durch kirchliche Friedhofsträger
Vielfach beantragen Friedhofsbenutzer die Übernahme der Grabpflege durch die Kirchengemeinden. Es werden auch Vermächtnisse hinterlassen und Schenkungen gemacht mit der Auflage, Gräber zu pflegen. Aus Anfragen entnehmen wir, dass manche Gemeindekirchenräte sich über ihr zweckmäßiges Verhalten nicht im klaren sind. Nachstehende Erläuterungen sollen zur Beseitigung solcher Unklarheiten beitragen.
1.
In der Praxis sind zwei Fälle von Grabpflegeverpflichtungen denkbar: Zum einen können Nutzungsberechtigte wünschen, dass die Kirchengemeinde Gräber mit eigenen Kräften pflegt, zum anderen kann ihr Antrag dahin gehen, dass die Kirchengemeinde für den ordnungsmäßigen Zustand der Gräber sorgt.
  1. Grabpflege durch die Kirchengemeinde
    Es gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Friedhofsträgers, Gräber zu pflegen. Es ist im allgemeinen auch nicht zweckmäßig, Grabpflege durch Friedhofspersonal durchführen zu lassen.
    Wollen oder können Angehörige die Grabpflege nicht selbst übernehmen, steht es ihnen frei, damit andere Privatpersonen, aber auch insbesondere Gärtnereien zu beauftragen. Wenn solche Gewerbetreibende in der Gemeinde vorhanden sind, sollten die Kirchengemeinden mit ihnen nicht konkurrieren.
    Schließlich ist daran zu denken, dass die Kirchengemeinden nicht wissen, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt ihren eigenen Friedhofsbetrieb einschränken oder aufgeben müssen und sich dann Schwierigkeiten bei der Übertragung von Grabpflegeverpflichtungen ergeben.
  2. Verpflichtung der Kirchengemeinde, für den gepflegten Zustand von Gräbern zu sorgen
    Nutzungsberechtigten kann daran gelegen sein, einen Kapitalbetrag für Grabpflege in guten Händen zu wissen und ihn deshalb Kirchengemeinden zu überlassen. Besondere Bedenken bestehen hiergegen nicht, doch liegt es an dem Gemeindekirchenrat zu entscheiden, ob er sich dieser Mühe auf Dauer unterziehen will.
    Die Kirchengemeinde würde nicht unmittelbar zur Grabpflege verpflichtet sein, sondern die Geschäftsbesorgung übernehmen. Es ist ihr überlassen, wie sie die Grabpflege verwirklicht. Diese kann sie ausnahmsweise auch durch eigenes Friedhofspersonal innerhalb der tariflichen Arbeitszeit ausführen lassen, um die Wirtschaftlichkeit des Friedhofes zu verbessern.
2. a)
Grabpflegeverträge
Entscheidet sich ein Gemeindekirchenrat nach eingehender Prüfung zur Übernahme von Grabpflegeverpflichtungen, ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Das Muster eines solchen Vertrages fügen wir bei. Es ist nicht verbindlich, jedoch ist darauf zu achten, dass Grabpflegeverträge nur für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) abgeschlossen, Einzelheiten der Grabpflegeleistungen nicht festgelegt werden und der Vorbehalt gemacht wird, dass der Verlust des Kapitals einschließlich der Zinsen die Kirchengemeinde ganz oder teilweise von ihren Verpflichtungen entbindet. Aus einer Oldenburger Kirchengemeinde sind uns folgende derzeitige Pflegegebühren bekannt: Grabstelle mit einem Grab 1500,– DM, Grabstelle mit zwei Gräbern 2250,– DM, für jedes weitere Grab der Grabstelle 750,– DM mehr. Eine Erhöhung um etwa 30% wird z. Z. beraten. In diesen Gebühren sind nicht enthalten die Kosten der Erstanlage und Bepflanzung.
b)
Schenkung und Vermächtnis unter einer Auflage
Schenkt oder vermacht jemand der Kirchengemeinde etwas mit der Auflage, für die Grabpflege zu sorgen, ist Vorsicht geboten. Die Kirchengemeinde ist zur Annahme der Schenkung oder des Vermächtnisses nicht verpflichtet. Sofern der Kapitalbetrag nicht die voraussichtlichen Aufwendungen der Grabpflege deckt, sollte die Kirchengemeinde die Annahme ablehnen. Darauf zu achten ist auch, dass eine zeitliche Begrenzung der Grabpflegeverpflichtung erkennbar ist. Sofern grundsätzliche Bereitschaft des Gemeindekirchenrates zum Abschluss von Grabpflegeverträgen besteht, kann ein solcher Vertrag den Schenkungswilligen oder Erben angetragen werden.
Fordern Sie bei Bedarf im Einzelfall unsere Beratung an.
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Anlage
zum Rundschreiben vom 1. 3. 1977

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Muster

Grabpflegevertrag
zwischen
a) der Ev.-luth. Kirchengemeinde
– Kirchengemeinde –
und
b) Herrn/Frau
– Nutzungsberechtigter –
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§ 1

Die Kirchengemeinde besorgt die Pflege folgender Grabstellen des Nutzungsberechtigten
für die Dauer von 25 Jahren, beginnend am . Die Pflege erfolgt nach den Weisungen des Gemeindekirchenrates.
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§ 2

Der Nutzungsberechtigte zahlt der Kirchengemeinde für die Pflege DM (in Worten Deutsche Mark).
Der Betrag ist vor Pflegebeginn zu zahlen. Solange er nicht geleistet ist, entstehen der Kirchengemeinde aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen. Nicht in den Pflegegebühren enthalten sind die Kosten der Erstanlage und Bepflanzung. Dies ist Sache des Grabinhabers.
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§ 3

Bei teilweisem oder völligem Verlust des übergebenen Kapitals, nebst Zinsen (sofern er nicht schuldhaft von der Gemeinde verursacht worden ist), ist die Kirchengemeinde ganz oder teilweise von den übernommenen Verpflichtungen entbunden und berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen den Umfang der Pflegearbeiten einzuschränken oder die Pflegedauer entsprechend abzukürzen.
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§ 4

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
, den
Nutzungsberechtigter
Kirchengemeinde