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Kirchengesetz über die Kirchenaufsicht (Kirchenaufsichtsgesetz – KAG)

Vom 14. Mai 2011

(GVBl. 27. Band, S. 51)

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§ 1
Aufsichtsbehörde, Kirchenaufsicht

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen nach Maßgabe des geltenden Rechts unter der Aufsicht des Oberkirchenrates. Die Aufsicht hat die Rechte der Kirchengemeinde zu achten und zu wahren und ihr Schutz und Fürsorge zu gewähren. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Kirchengemeinden ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten.
( 2 ) Wenn ein Gemeindekirchenrat die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vernachlässigt oder verweigert, kann der Oberkirchenrat Anordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen, diese Anordnungen ersatzweise für die Kirchengemeinde auf deren Kosten durchführen oder durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten durchführen lassen, Zwangsetatisierungen vornehmen oder den Gemeindekirchenrat auflösen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat hat das Recht, gemäß Art. 128 der Kirchenordnung Eintragungen in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
( 4 ) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden. Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der Gemeindekirchenrat der betroffenen Kirchengemeinde anzuhören, es sei denn, dass der Kirche ernstliche Nachteile drohen. Die Aufsichtsmaßnahme muss verhältnismäßig sein.
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§ 2
Unterrichtung

Der Oberkirchenrat hat das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu unterrichten und hierzu Berichte und Unterlagen anzufordern oder durch Beauftragte einsehen zu lassen. Er ist berechtigt, durch Vertreterinnen/Vertreter an den Beratungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen.
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§ 3
Genehmigungserfordernis

( 1 ) Das Genehmigungserfordernis von Beschlüssen des Gemeindekirchenrates richtet sich grundlegend nach Art. 27 Kirchenordnung.
( 2 ) Die Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Anträge, die bei einem unzuständigen Verwaltungsträger innerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gestellt werden, sind unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
( 3 ) Für die Frist gemäß Art. 27 Abs. 3 Kirchenordnung gilt die Genehmigung als zu dem Zeitpunkt beantragt, in dem sie vollständig und hinreichend bestimmt bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Die zuständige Stelle ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Genehmigungen beantragt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
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§ 4
Aussetzen eines Beschlusses

Fasst der Gemeindekirchenrat einen Beschluss, den die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Gemeindekirchenrates für rechtswidrig hält, so ist die Vorsitzende/der Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche dem Oberkirchenrat zur unverzüglichen Entscheidung vorzulegen.
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§ 5
Beanstandung eines Beschlusses und anderer Maßnahmen

Der Oberkirchenrat soll Beschlüsse und andere Maßnahmen des Gemeindekirchenrates unverzüglich beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Andere Maßnahmen sind insbesondere Wahlen, Abstimmungen und Petitionen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Oberkirchenrates rückgängig gemacht werden.
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§ 6
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Hebt der Gemeindekirchenrat eine beanstandete Maßnahme nicht auf oder erfüllt er ihm gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Oberkirchenrat anordnen, dass der Gemeindekirchenrat innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann anordnen, dass der Gemeindekirchenrat Rechte der Kirchengemeinde innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens in rechtlich geordnetem Verfahren notwendig sind, abgibt.
( 3 ) Kommt der Gemeindekirchenrat einer Anordnung des Oberkirchenrates nach Absatz 1 oder 2 innerhalb der bestimmten Frist nicht nach, so kann der Oberkirchenrat auf Kosten der Kirchengemeinde die beschlussersetzende bzw. andere Maßnahme für die Kirchengemeinde treffen oder durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten treffen lassen.
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§ 7
Auflösung des Gemeindekirchenrates, Bestellung von Bevollmächtigten

( 1 ) Wenn ein Gemeindekirchenrat die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten beharrlich vernachlässigt oder verweigert, kann der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kreiskirchenrates den Gemeindekirchenrat auflösen. Die Wahl des neuen Gemeindekirchenrates hat spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.
( 2 ) Ist ein beschlussfähiger Gemeindekirchenrat nicht vorhanden, werden die laufenden Geschäfte des Gemeindekirchenrates von einem oder mehreren vom Oberkirchenrat Bevollmächtigten wahrgenommen, Art. 32 Abs. 3 S. 2 der Kirchenordnung gilt entsprechend.
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In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 1. 2012 in Kraft