.

Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
(Visitationsgesetz – VisG)

Vom 21. November 2015

(GVBl. 28. Band, S. 3)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat auf Grund von Artikel 119 Nr. 4 Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Auftrag

( 1 ) Visitation beruht auf der biblischen Einsicht in den Besuch als Stärkung und Ermutigung (Apg. 15,36 - 16,5; 1. Kor. 12,4-26) und dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche. Visitation soll Gemeinden, Einrichtungen und Werke wahrnehmen, würdigen, wertschätzen, ermutigen und konstruktiv kritisch begleiten.
( 2 ) Visitation liegt in der Verantwortung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und wird durch Visitationsteams durchgeführt. Der Oberkirchenrat berichtet dem Gemeinsamen Kirchenausschuss regelmäßig über die Planung, den Verlauf und das Ergebnis der Visitation.
#

§ 2
Umfang und Dauer

( 1 ) Visitationen finden regelmäßig im ganzen Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg statt und umfassen neben Kirchengemeinden und Kirchenkreisen rechtlich unselbstständige Dienste, Werke, Einrichtungen und Arbeitsbereiche der Evanglisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und der kirchlichen Körperschaften in ihrem Gebiet. Rechtlich selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg können aufgrund Einzelfall- oder allgemeiner Vereinbarung visitiert werden. Umfang und Dauer der Visitation sind dem Einzelfall angemessen zu gestalten. Die Visitation soll alle acht Jahre stattfinden.
( 2 ) Die Visitation erstreckt sich auf
  1. die den Visitierten nach der Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;
  2. die Wahrnehmung der gegenwärtigen Situation und Entwicklungsperspektiven kirchlichen Lebens.
#

§ 3
Vorbereitung und Durchführung

( 1 ) Die Visitation umfasst einzelne Schwerpunkte des kirchlichen Lebens.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Visitation wird von den Visitierten ein Arbeitspapier und von den Visitierenden ein Diskussionspapier erstellt und wird ein Planungsgespräch geführt.
( 3 ) Die Durchführung der Visitation soll bestimmt sein von Gottesdiensten, Besuchen und Begegnungen, die in Zusammenhang mit den gewählten Visitationsschwerpunkten stehen.
#

§ 4
Abschluss

( 1 ) Die Visitation findet ihren Abschluss mit einem Gespräch zwischen den Visitierenden und dem Leitungsorgan der Visitierten.
( 2 ) Die Visitierenden fassen die Visitationsergebnisse in einem schriftlichen Abschluss- bericht (Visitationsbericht) zusammen und unterbreiten den Visitierten schriftlich Vereinbarungsvorschläge. Visitierende und Visitierte vereinbaren einen Termin für einen Folgebesuch. Grundlage für den Folgebesuch sind die anlässlich der Visitation getroffenen Vereinbarungen.
#

§ 5
Verordnungsermächtigung und Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung (Visitationsordnung) mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
( 2 ) Die Visitationsordnung regelt die Zusammensetzung der Visitationsteams (§ 1 Abs. 2 Satz 1). Daneben enthält sie Bestimmungen zum Verfahren der Visitation, insbesondere Vorgaben zur Erstellung des Arbeitspapiers, des Diskussionspapiers und zum Planungsgespräch (§ 3 Abs. 2) sowie zum Folgebesuch (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
( 3 ) Die Visitationsordnung kann Ausführungsbestimmungen durch den Oberkirchenrat vorsehen.
#

§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Visitation vom 26. November 1987 (GVBl. 21, Bd. S. 147) außer Kraft.
###