.Kirchengesetz über die Aufnahme
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz über die Aufnahme
und Wiederaufnahme von Getauften
(Aufnahme- und Wiederaufnahmegesetz – AufnG)
Vom 13. Juni 2003
(GVBl. 25. Band, S. 106)
Die 46. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsatz-Bestimmung
(
1
)
Wer getauft ist und keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, kann nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Kirchenmitgliedschaft erwerben (Aufnahme) oder die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft zurück erlangen (Wiederaufnahme).
(
2
)
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
#§ 2
Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme
(
1
)
1 Die Aufnahme wird auf Grund einer Erklärung der aufzunehmenden Person über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen. 2 Die Wiederaufnahme wird auf Grund einer Erklärung der wieder aufzunehmenden Person über das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen.
(
2
)
Für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme sind folgende Stellen zuständig:
- alle Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle in der Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg sowie vom Oberkirchenrat beauftragte Personen,
- Wiedereintrittsstellen, die von den Kirchenkreisen mit Genehmigung des Oberkirchenrates errichtet werden.
(
3
)
Vor der Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme findet ein Aufnahmegespräch statt.
(
4
)
Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
#§ 3
Verfahren bei der Aufnahme und Wiederaufnahme
(
1
)
1 Bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme soll die Taufe durch Vorlage einer Taufbescheinigung nachgewiesen werden. 2 Der der Aufnahme oder Wiederaufnahme voraus gegangene Austritt aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist glaubhaft zu machen.
(
2
)
Die für die Aufnahme oder Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 zuständige Stelle kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramtes oder des Gemeindekirchenrates folgender Kirchengemeinden einholen:
- der Kirchengemeinde, die für den Wohnsitz der aufzunehmenden oder wieder aufzunehmenden Person zuständig ist,
- der Kirchengemeinde, deren Glied die aufzunehmende oder wieder aufzunehmende Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 werden will.
(
3
)
1 Zum Nachweis der Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Niederschrift ist zu siegeln und von der aufnehmenden oder wieder aufnehmenden Stelle und von der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen.
(
4
)
1 Die aufnehmende oder wieder aufnehmende Stelle ist verpflichtet, die Niederschrift nach Absatz 3 unverzüglich an die Stelle weiterzuleiten, die nach den Bestimmungen der Kirchenbuchordnung für die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirchenbücher zuständig ist. 2 Für die Eintragung der Aufnahme und der Wiederaufnahme in die Kirchenbücher und für die Meldung von Eintragungen an andere Stellen gelten vorbehaltlich der Sonderregelung des Absatzes 5 die allgemeinen Bestimmungen.
(
5
)
1 Wird eine aufgenommene oder wieder aufgenommene Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Glied einer Kirchengemeinde, in deren Bereich sie nicht ihren Wohnsitz hat, so ist die nach Absatz 4 für die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirchenbücher zuständige Stelle verpflichtet, die Eintragung unmittelbar an diese Kirchengemeinde zu melden. 2 Die Verpflichtung zur Meldung der Eintragung an die Kirchengemeinde, in deren Bereich die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person ihren Wohnsitz hat, bleibt bestehen.
#§ 4
Beschwerde
(
1
)
1 Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch eine Stelle nach § 2 Abs. 2 kann Beschwerde bei dem Kreispfarrer, in dessen Kirchenkreis die nach § 5 zuständige Kirchengemeinde ihren Sitz hat, eingelegt werden. 2 Dieser entscheidet endgültig.
(
2
)
Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen Kreispfarrer kann Beschwerde beim Oberkirchenrat eingelegt werden.
(
3
)
Die Beschwerde kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eingelegt werden.
(
4
)
Die Entscheidung über die Beschwerde unterliegt keiner kirchengerichtlichen Nachprüfung.
#§ 5
Zuständige Kirchengemeinde
(
1
)
1 Mit der Aufnahme oder Wiederaufnahme wird die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person Glied der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz hat. 2 Sie wird Glied einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, wenn sie bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme eine entsprechende Erklärung abgibt.
(
2
)
Durch Vereinbarungen mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch die Begründung der Kirchenmitgliedschaft zu einer Kirchengemeinde außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zugelassen werden.
#§ 6
Durchführungsbestimmungen
Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.1#
#§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.