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Übermittlung von Angaben über Konfessionszugehörigkeit an Krankenhausseelsorger
(§ 10 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes/§ 24
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes)
RdErl. d. MI v. 14.11.1979 – 58.3-02743/22-7 – GültL 179/8

(Nds. MinBl. 1979, S. 1963)

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Zur Übermittlung von Angaben über Konfessionszugehörigkeit durch Krankenhäuser an kirchliche Stellen gebe ich folgende Hinweise:
Gemäß Art. 140 des Grundgesetzes i. V. m. Art. 141 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. 8. 1919 (RGBl. S. 1383) sind die Religionsgesellschaften, soweit ein Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern besteht, zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Dieses Verfassungsgebot ist für die Kirchen in Niedersachsen durch Art. 6 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. 3. 1955 (Anlage zum Gesetz zu dem Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen vom 18. 4. 1955, Nds. GVBl. Sb. I S. 369) i. V. m. dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. 3. 1955 vom 4. 4. 1965 (Anlage zum Gesetz zu dem Ergänzungsvertrag mit den Evangelischen Landeskirchen vom 6. 1. 1966, Nds. GVBl. S. 3) sowie durch Art. 11. des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. 2. 1965 (Anlage zum Gesetz zu dem Konkordat mit dem Heiligen Stuhle vom 1. 7. 1965, Nds. GVBl. S. 191), geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 vom 21. 5. 1973 (Anlage zum Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle vom 16. 10. 1973, Nds. GVBl. S. 375), näher bestimmt worden. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Garantie begegnet es weder unter datenschutzrechtlichen noch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken, wenn die Konfessionszugehörigkeit eines stationär in das Krankenhaus eingelieferten Patienten erfragt und den kirchlichen Stellen mitgeteilt wird.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte „negative“ Bekenntnisfreiheit muss dem Patienten jedoch die Beantwortung dieser Frage freigestellt sein. Auf die Freiwilligkeit seiner Angaben ist der Patient in jedem Fall besonders hinzuweisen.
Sofern ein Patient aufgrund eines besonderen Umstandes nicht nach seiner Konfessionszugehörigkeit befragt werden kann, seine Konfessionszugehörigkeit aber der Krankenhausverwaltung bekannt ist, bestehen keine Bedenken, wenn auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abgestellt wird. Dabei kommt der Befragung von Angehörigen besondere Bedeutung zu. Aber auch ein mitgeführter kirchlicher Notfallpass oder ähnliches kann Hinweis auf den mutmaßlichen Willen des Patienten sein.
Kirchliche Stellen im Sinne dieses Erlasses sind die von den Kirchen beauftragten und den Krankenhausverwaltungen benannten Krankenhausseelsorger.