.Anordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
§ 1
§ 2
Anordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über die Änderung der Artikel 25, 28 und 31
der Kirchenordnung
Vom 26. Januar 1976
(GVBl. 18. Band, S. 175)
Gemäß § 2 des Kirchengesetzes vom 27. November 1975 zur Änderung der Artikel 25, 28 und 31 der Kirchenordnung wird zur Durchführung des Kirchengesetzes folgendes angeordnet:
####§ 1
(zu § 1 Nr. 2 des Gesetzes)
(
1
)
1 Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt Artikel 131 der Kirchenordnung – KO –; zu beachten sind insbesondere Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4. 2 Die Wahl soll nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats vor der Sitzung mitgeteilten Tagesordnung steht.
(
2
)
1 Die Sitzung, in der die Wahl erfolgen soll, wird bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden durch das dem Lebensalter nach älteste anwesende Mitglied des Gemeindekirchenrats geleitet. 2 Im Übrigen bleibt der bisherige Vorsitzende so lange im Amt, bis ein Nachfolger an seine Stelle tritt (vgl. Artikel 138 KO).
(
3
)
Für die Frage, ob die zur Wahl Vorgeschlagenen bei den Verhandlungen zugegen sein dürfen, ist Artikel 133 KO zu beachten.
(
4
)
1 Für erste Wahl gilt bis zur Neubildung der Gemeindekirchenräte im Jahre 1977 (vgl. § 2 der Gemeindewahlordnung vom 20. Oktober 1970, GVBl. XVII. Band, Seite 49). 2 Bei späteren Wahlen werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils „für die Hälfte der Amtszeit der Kirchenältesten“, also für 3 Jahre, gewählt.
(
5
)
Scheidet der Vorsitzende aus dem Gemeindekirchenrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit auch sein Stellvertreter neu zu wählen.
(
6
)
Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist sie von dem dem Lebensalter nach ältesten anwesenden Mitglied des Gemeindekirchenrates zu leiten.
#§ 2
(zu § 1 Nr. 3 des Gesetzes)
(
1
)
Das Recht, Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, darf dem Kirchenvorstand nur im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 31 Abs. 1 KO, also nur insoweit übertragen werden, als es sich um die Führung der laufenden Geschäfte und um die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates handelt.
(
2
)
1 „Laufende Geschäfte“ sind diejenigen, deren Erledigung eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates nicht oder nicht mehr erfordert, weil sie bereits gesetzlich vorbestimmt ist oder weil eine grundsätzliche Vor-Entscheidung des Gemeindekirchenrates bereits vorliegt. 2 Das Gleiche gilt, wenn eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des vom Gesetz oder von der Vor-Entscheidung gelassenen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums vom Kirchenvorstand selbstständig getroffen werden kann. 3 Zu den laufenden Geschäften gehören nicht die sich aus Artikel 25 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 KO ergebenden Aufgaben des Gemeindekirchenrates.
(
3
)
Die Übertragung des Rechtes gemäß Absatz 1 kann für bestimmte Aufgaben allgemein oder für bestimmte Einzelfälle erfolgen.
(
4
)
Für die Verhandlungen des Kirchenvorstandes gilt Artikel 132 Absatz 1 KO mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und dem Gemeindekirchenrat bekanntzugeben ist.
(
5
)
1 Der Gemeindekirchenrat kann Entscheidungen des Kirchenvorstandes aufheben. 2 Die Gültigkeit dieser Entscheidungen endet erst mit dem Tage der Aufhebung.