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Anordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über die Änderung der Artikel 25, 28 und 31
der Kirchenordnung

Vom 26. Januar 1976

(GVBl. 18. Band, S. 175)

Gemäß § 2 des Kirchengesetzes vom 27. November 1975 zur Änderung der Artikel 25, 28 und 31 der Kirchenordnung wird zur Durchführung des Kirchengesetzes folgendes angeordnet:
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§ 1
(zu § 1 Nr. 2 des Gesetzes)

( 1 ) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt Artikel 131 der Kirchenordnung – KO –; zu beachten sind insbesondere Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4. Die Wahl soll nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats vor der Sitzung mitgeteilten Tagesordnung steht.
( 2 ) Die Sitzung, in der die Wahl erfolgen soll, wird bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden durch das dem Lebensalter nach älteste anwesende Mitglied des Gemeindekirchenrats geleitet. Im Übrigen bleibt der bisherige Vorsitzende so lange im Amt, bis ein Nachfolger an seine Stelle tritt (vgl. Artikel 138 KO).
( 3 ) Für die Frage, ob die zur Wahl Vorgeschlagenen bei den Verhandlungen zugegen sein dürfen, ist Artikel 133 KO zu beachten.
( 4 ) Für erste Wahl gilt bis zur Neubildung der Gemeindekirchenräte im Jahre 1977 (vgl. § 2 der Gemeindewahlordnung vom 20. Oktober 1970, GVBl. XVII. Band, Seite 49). Bei späteren Wahlen werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils „für die Hälfte der Amtszeit der Kirchenältesten“, also für 3 Jahre, gewählt.
( 5 ) Scheidet der Vorsitzende aus dem Gemeindekirchenrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit auch sein Stellvertreter neu zu wählen.
( 6 ) Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist sie von dem dem Lebensalter nach ältesten anwesenden Mitglied des Gemeindekirchenrates zu leiten.
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§ 2
(zu § 1 Nr. 3 des Gesetzes)

( 1 ) Das Recht, Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, darf dem Kirchenvorstand nur im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 31 Abs. 1 KO, also nur insoweit übertragen werden, als es sich um die Führung der laufenden Geschäfte und um die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates handelt.
( 2 ) „Laufende Geschäfte“ sind diejenigen, deren Erledigung eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates nicht oder nicht mehr erfordert, weil sie bereits gesetzlich vorbestimmt ist oder weil eine grundsätzliche Vor-Entscheidung des Gemeindekirchenrates bereits vorliegt. Das Gleiche gilt, wenn eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des vom Gesetz oder von der Vor-Entscheidung gelassenen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums vom Kirchenvorstand selbstständig getroffen werden kann. Zu den laufenden Geschäften gehören nicht die sich aus Artikel 25 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 KO ergebenden Aufgaben des Gemeindekirchenrates.
( 3 ) Die Übertragung des Rechtes gemäß Absatz 1 kann für bestimmte Aufgaben allgemein oder für bestimmte Einzelfälle erfolgen.
( 4 ) Für die Verhandlungen des Kirchenvorstandes gilt Artikel 132 Absatz 1 KO mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und dem Gemeindekirchenrat bekanntzugeben ist.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann Entscheidungen des Kirchenvorstandes aufheben. Die Gültigkeit dieser Entscheidungen endet erst mit dem Tage der Aufhebung.