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Gesetz über die Kirchenkreise (Kirchenkreisgesetz)

In der Fassung vom 10. Mai 2007

(GVBl. 26. Band, S. 92), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 30.05.2015 (GVBL. 27. Band, S. 215)

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§ 1

Der Kreissynode gehören jeweils 60 Synodale und der Kreispfarrer an.1#
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§ 2

( 1 ) Zum Kirchenkreis Ammerland gehören die Kirchengemeinden Apen, Edewecht, Elisabethfehn, Friedrichsfehn-Petersfehn, Idafehn, Rastede, Reekenfeld, Westerstede, Wiefelstede und Zwischenahn.
( 2 ) Zum Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land gehören die Kirchengemeinden Ahlhorn, Del. Heilig-Geist, Del. St. Johannes, Del. St. Stephanus, Del. Stadtkirche, Del. Zu den Zwölf Aposteln, Dötlingen, Ganderkesee, Großenkneten, Hasbergen, Hatten, Holle, Hude, Huntlosen, Sandkrug, Schönemoor, Stuhr, Varrel, Wardenburg, Wildeshausen.
( 3 ) Zum Kirchenkreis Friesland/Wilhelmshaven gehören die Kirchengemeinden Accum, Altengroden, Bant, Bockhorn, Cleverns-Sandel, Fedderwarden, Fedderwardergroden, Heppens, Hohenkirchen, Jever, Middoge, Minsen, Neuenburg, Neuende, Neuengroden, Oldorf, Pakens, Sande, Schortens, Sengwarden, Sillenstede, St. Joost-Wüppels, Tettens, Varel, Voslapp, Waddewarden-Westrum, Wangerooge, Wiarden, Wilhelmshaven (Chr.-Gar.), Wilhelmshaven (Luther-KG), Zetel.
( 4 ) Zum Kirchenkreis Oldenburger Münsterland gehören die Kirchengemeinden Bakum, Cloppenburg, Damme, Dinklage, Emstek-Cappeln, Essen, Fladderlohausen, Friesoythe, Garrel, Goldenstedt, Lastrup, Lindern, Lohne, Löningen, Molbergen, Neuenkirchen, Steinfeld, Vechta, Visbek, Wulfenau.
( 5 ) Zum Kirchenkreis Oldenburg Stadt gehören die Kirchengemeinden Bloherfelde, Nikolai Eversten, Ofen, Ofenerdiek, Ohmstede, Oldenburg, Osternburg und St. Ansgar Eversten.
( 6 ) Zum Kirchenkreis Wesermarsch gehören die Kirchengemeinden Abbehausen, Altenesch, Altenhuntorf, Bardenfleth, Bardewisch, Berne, Blexen, Brake, Brake-Nord, Burhave, Dedesdorf, Eckwarden, Elsfleth, Esenshamm, Golzwarden, Großenmeer, Hammelwarden, Jade, Langwarden, Neuenbrok, Neuenhuntorf, Nordenham, Oldenbrok, Ovelgönne, Rodenkirchen, Schwei, Schweiburg, Seefeld, Stollhamm, Strückhausen, Tossens, Waddens, Warfleth.
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§ 3

( 1 ) Bei wesentlichen Veränderungen der Gemeindegliederzahl der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden setzt der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss die Zahl oder die Verteilung der zu wählenden oder berufenen Kreissynodalen durch Verordnung2# neu fest.
( 2 ) Die Synode ist über Veränderungen zu unterrichten und hat das Recht, die Sitzverteilung in den Kreissynoden jederzeit zu ändern.
( 3 ) Die Sitzverteilung ist in der Verordnung an folgenden Grundsätzen auszurichten:
  1. Jede Kirchengemeinde ist in der Kreissynode mit einem Grundmandat vertreten.
  2. Die Sitzverteilung ist in den jeweiligen Kirchenkreisen anhand der Gemeindegliederzahl nach dem Auszählverfahren Hare-Niemeyer zu ermitteln.
  3. In jeder Kreissynode sollen 2/3 Älteste und 1/3 Pfarrer vertreten sein. Der Kreiskirchenrat beruft bis zu sechs stimmberechtigte Mitglieder.
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§ 4

Mitarbeiter, die vom Kirchenkreis angestellt sind, können nicht als stimmberechtigte Kreissynodale gewählt oder berufen werden.
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§ 5

( 1 ) Die Amtszeit der bisherigen Kreispfarrer endet am 30. Juni 2007. Die Berufung der zukünftigen Kreispfarrer erfolgt zum 1. Juli 2007.
( 2 ) Der nach Abs. 1 berufene Kreispfarrer beruft bis spätestens zum 15. September 2007 die konstituierende Sitzung der Kreissynode ein.
( 3 ) Vor der Einberufung der konstituierenden Tagung der Kreissynode sind die Berufungen gemäß § 3 vom bisherigen Kreiskirchenrat vorzunehmen. Bei einer Fusion von Kirchenkreisen sollen die bisherigen Kreiskirchenräte die Berufungen in einer gemeinsamen Sitzung bis zum 30. Juni 2007 beschließen.
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§ 6

( 1 ) Die bisherigen Kreiskirchenräte bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kreissynoden und Wahl eines neuen Kreiskirchenrates im Amt.
( 2 ) Rechte und Pflichten fusionierter Kirchenkreise gehen jeweils auf den neuen Kirchenkreis über.
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§ 7

( 1 ) Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden gegenüber ihren bisherigen Kirchenkreisen gehen zum 1. Juli 2007 auf die Kirchenkreise über, denen die Kirchengemeinden nach der Neuordnung angehören.
( 2 ) Rechte und Pflichten der bisherigen Kirchenkreise gegenüber ihren Kirchengemeinden gehen zum selben Zeitpunkt auf die Kirchenkreise über, denen die Kirchengemeinden nach der Neuordnung angehören. Gleichzeitig gehen Rechte und Pflichten der bisherigen Kirchenkreise gegenüber Dritten auf die Kirchenkreise über, zu deren überwiegender Aufgabenerfüllung die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten gehört oder in deren überwiegendem Interesse diese Wahrnehmung liegt.
( 3 ) Eingegangene Verpflichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise bleiben bestehen.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretungsrechte bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
( 5 ) Das Nähere wird durch Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates bestimmt.
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§ 8

( 1 ) Bei einer Fusion von Kirchenkreisen geht das bewegliche Vermögen nebst Rücklagen und Verbindlichkeiten der bisherigen Kirchenkreise jeweils auf den Kirchenkreis über, der durch die Neuordnung gebildet wird.
( 2 ) Unbewegliches Vermögen fusionierter Kirchenkreise geht jeweils auf den Kirchenkreis über, auf dessen Gebiet es nach der Neuordnung belegen ist.
( 3 ) Das Nähere wird durch Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates bestimmt.

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1 ↑ Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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2 ↑ Ord.-Nr. 1.201