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Geschäftsordnung für die Kreissynoden

Vom 3. September 1957

(GVBl. 14. Band, S. 169), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Mai 2013
(GVBl. 27. Band, S. 110)

Aufgrund der Artikel 117 und 119 der Kirchenordnung erlässt der Gemeinsame Kirchenausschuss nachfolgende
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Geschäftsordnung für die Kreissynoden.

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§ 1

( 1 ) Die Tagung der Kreissynode wird vom Kreiskirchenrat vorbereitet und unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Die Einberufung ist alsbald dem Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 2 ) Gleichzeitig sind die Gegenstände der Verhandlung den Gemeindekirchenräten mitzuteilen. Soweit nötig, sind sie einzelnen Mitgliedern der Kreissynode zum Vortrag zuzuweisen.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat kann auch Nichtmitglieder zu Vorträgen und zur Teilnahme an den Beratungen der Kreissynode ohne Stimmrecht hinzuziehen (Art. 58 KO).
( 4 ) Der Ort der Tagung wechselt unter den Gemeinden des Kirchenkreises und wird von der Kreissynode oder vom Kreiskirchenrat bestimmt. Ort und Zeit der Tagung sind in den Kirchengemeinden auf geeignete Weise bekanntzumachen. An dem der Tagung vorhergehenden Sonntag ist im Gottesdienst der Kreissynode fürbittend zu gedenken (Art. 60 KO).
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§ 2

Die Kreissynode beginnt mit einem Gottesdienst.
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§ 3

( 1 ) Die Sitzungen der Kreissynode sind öffentlich, wenn diese nicht anders beschließt (Art. 59 KO).
( 2 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrates sind berechtigt, an der Kreissynode teilzunehmen (Art. 57 KO).
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§ 4

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung.
( 2 ) Jeder ordentlichen Kreissynode erstattet die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer einen ausführlichen Bericht über das Leben des Kirchenkreises und der Gemeinden und bringt die Vorlagen des Oberkirchenrats zur Verhandlung (Art. 62 KO).
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§ 5

( 1 ) Über die Verhandlung der Kreissynode ist von einem Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der Kreissynode für deren Dauer auf ihrer ersten Sitzung gewählt. Bis zur Wahl einer Schriftführerin oder eines Schriftführers führt die oder der jüngste Synodale die Niederschrift. Es bleibt der Kreissynode überlassen, eine weitere Schriftführerin oder einen weiteren Schriftführer heranzuziehen.
( 2 ) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird an alle Mitglieder der Kreissynode nach der Tagung der Synode unverzüglich versandt. Anträge auf Änderung der Niederschrift sollen spätestens bis vier Wochen nach Zusendung schriftlich gestellt werden. Ein verspäteter Zugang ist durch die Antragstellerin oder dem Antragsteller darzulegen oder zu begründen. Über Anträge auf Änderung der Niederschrift sowie die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet der Kreiskirchenrat.
( 3 ) Die Niederschrift ist alsbald dem Oberkirchenrat einzusenden (Art. 132 KO).
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§ 6

( 1 ) Die oder der Vorsitzende stellt die Anwesenheit der Mitglieder der Kreissynode durch Namensaufruf fest.
( 2 ) Bei der ersten Tagung einer neugewählten Kreissynode gibt das lebensälteste Mitglied der Kreissynode die Namen der von den Kirchengemeinden gewählten und der vom Kreiskirchenrat berufenen Mitglieder der Kreissynode sowie die Namen der Ersatzmitglieder bekannt und stellt die Anwesenheit der Mitglieder der Kreissynode durch Namensaufruf fest.
( 3 ) Die Mitglieder der Kreissynode sind bei der ersten Tagung, später eintretende Mitglieder bei ihrer ersten Teilnahme an der Kreissynode, von der oder dem Vorsitzenden auf die besondere Verantwortung hinzuweisen, die sie als Glieder der Kreissynode übernehmen (Art. 61 Abs. 2 KO).
( 4 ) Die Namen der anwesenden Mitglieder der Kreissynode sind in der Niederschrift festzuhalten, ebenso ihre Verpflichtung nach Absatz 3.
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§ 7

( 1 ) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Art. 131 KO). Wenn die Beschlussfähigkeit der Kreissynode nicht angezweifelt ist, sind die von ihr gefassten Beschlüsse gültig.
( 2 ) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit verliest die oder der Vorsitzende, bei der ersten Tagung einer neugewählten Kreissynode das lebensälteste Mitglied, die Tagesordnung. Die Kreissynode kann eine Änderung der Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände beschließen. Sie kann auch beschließen, Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, zu behandeln oder Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
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§ 8

In ihrer ersten Sitzung wählt die Kreissynode aus ihrer Mitte unter Leitung ihres lebensältesten Mitglieds eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Art. 61 Abs. 1 KO) und unter Leitung der oder des Vorsitzenden die Schriftführerin oder den Schriftführer, sowie die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des neuen Kreiskirchenrats (Art. 70 KO). Sind die Personen nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. a. und b. KO zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter im Sinne des Art. 61 Abs. 1 KO, so soll die Kreissynode eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter wählen. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kreiskirchenrates (Art. 70 Abs. 1 Buchst. d. KO) findet für zu wählende theologische und nichttheologische Mitglieder getrennt statt.
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§ 9

Zur Förderung einzelner Aufgaben kann die Kreissynode Ausschüsse berufen, die ihren Auftrag im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat durchführen (Art. 65 KO).
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§ 10

( 1 ) Die Besprechungen der Verhandlungsgegenstände sollen je nach ihrer Bedeutung durch ein Referat und ein Korreferat eingeleitet werden. Die Zeitdauer der Referate hat sich in angemessenen Grenzen zu halten. Sie sollen in der Regel in bestimmte Anträge oder Leitsätze ausmünden.
( 2 ) Bei der Aussprache ist den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu erteilen. Die oder der Vorsitzende kann Abweichungen gestatten, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
( 3 ) Jedes Mitglied darf in der gleichen Angelegenheit nicht mehr als zweimal und jedes Mal nicht länger als zehn Minuten sprechen, es sei denn, dass die Kreissynode auf Anfrage der oder des Vorsitzenden eine Ausnahme gestattet.
( 4 ) Die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt, Anträge zu stellen und jederzeit das Wort zu ergreifen (Art. 57 KO).
( 5 ) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen oder ein tatsächliches Missverständnis berichtigen wollen, erhalten außerhalb der Reihe das Wort.
( 6 ) Über einen Antrag auf Vertagung der Beratung oder Abstimmung oder auf Schluss der Beratung ist ohne vorherige Erörterung abzustimmen.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sie oder er die Beschlussfassung für genügend vorbereitet hält, wenn sich niemand mehr zum Wort meldet oder wenn die Kreissynode nach vorheriger Verlesung der Rednerliste den Schluss der Beratung beschließt. Die Beratung darf jedoch nicht geschlossen werden, bevor nicht diejenigen, die sich zum Wort gemeldet haben; gehört worden sind.
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§ 11

( 1 ) Alle zur Abstimmung gestellten Anträge müssen der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
( 2 ) Jeder Antrag eines Mitgliedes der Kreissynode bedarf der Unterstützung durch vier andere Mitglieder.
( 3 ) Die Beschlüsse der Kreissynode bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenenthaltungen nicht als Stimmen gelten (Art. 131 Abs. 1 KO). Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt (Art. 131 Abs. 2 Satz 1 KO).
( 4 ) Alle Anträge und Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
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§ 12

( 1 ) Unmittelbar vor der Abstimmung hat die oder der Vorsitzende die Frage, über welche abgestimmt werden soll, wörtlich zu verkünden und, wenn mehrere Fragen zur Abstimmung vorliegen, ihre Reihenfolge anzugeben. Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende schlägt vor, in welcher Reihenfolge über die vorliegenden Gegenstände abgestimmt werden soll. Über Veränderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Wenn zur gleichen Sache mehrere Anträge vorliegen, so wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der sich am weitesten von der Vorlage entfernt.
( 3 ) Werden gegen die von der oder dem Vorsitzenden angegebene Fassung oder Reihenfolge der zur Abstimmung stehenden Fragen Einwendungen erhoben, die sich durch eine Erklärung der oder des Vorsitzenden nicht erledigen lassen, so hat die Kreissynode zu entscheiden.
( 4 ) Jeder Antrag kommt als Ganzes zur Abstimmung. Er darf nur geteilt werden, wenn kein Mitglied der Kreissynode widerspricht.
( 5 ) Die Kreissynode kann namentliche Abstimmung beschließen, wenn diese spätestens gleich nach der Verkündigung der Abstimmungsfrage beantragt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch mündliche Erklärung mit „ja“ oder „nein“.
( 6 ) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet die oder der Vorsitzende das Ergebnis.
( 7 ) Das Ergebnis der Abstimmung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Bei namentlicher Abstimmung sind auch die Namen der zustimmenden und ablehnenden sowie der sich der Stimme enthaltenden Mitglieder in der Niederschrift festzuhalten.
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§ 13

( 1 ) Wahlen werden bei geheimer Abstimmung durch Stimmzettel vorgenommen. In jedem Wahlgang können höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie noch Personen durch die Kreissynode zu wählen sind.
( 2 ) Die Kreissynode kann Wahl durch Zuruf beschließen, falls kein Widerspruch erfolgt.
( 3 ) Erhält bei einer Einzelwahl auch in wiederholter Abstimmung niemand die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist im dritten Wahlgang zwischen den beiden Personen zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben (Art. 131 Abs. 4 KO). Sind mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, sind diejenigen, die auf mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel bezeichnet sind, in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, der keine Einzelwahl im Sinne des Satz 1 ist, sind diejenigen Personen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Eine Wahl ist bei Stimmengleichheit durch das Los zu entscheiden (Art. 131 Abs. 2 Satz 2 KO).
( 4 ) Wahlen zur Synode (Art. 63 Abs. 4 KO) und Wahlen der Mitglieder des Kreiskirchenrats (Art. 70 KO) können nur vorgenommen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern der Kreissynode mitgeteilten Tagesordnung stehen.
( 5 ) Das Ergebnis der Wahlen ist in die Niederschrift aufzunehmen.
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§ 14

Ein Gegenstand, über den die Synode einen Beschluss gefasst hat, kann auf derselben Tagung nur dann nochmals verhandelt werden, wenn der Kreiskirchenrat oder eine Zweidrittelmehrheit der Kreissynode eine nochmalige Prüfung empfiehlt.
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§ 15

Die Ergebnisse jeder Tagung der Kreissynode sind von den Mitgliedern in geeigneter Weise in den Kirchengemeinden zur Kenntnis zu bringen.