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Kirchengesetz zu Artikel 5 der Kirchenordnung
Vom 19. Mai 1983
(GVBl. 20. Band, S. 135)
####§ 1
1 Die Kirchengemeinde ist in der Regel örtlich begrenzt. 2 In besonderen Fällen kann der Kreis der Mitglieder nach anderen Merkmalen bestimmt werden.
#§ 2
Für Anstalten und Einrichtungen können Kirchengemeinden gebildet werden (Anstaltsgemeinden).
#§ 3
(
1
)
1 Mehrere Kirchengemeinden können unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden werden. 2 Der Pfarrer, der mehrere Kirchengemeinden versorgt, ist Mitglied des Gemeindekirchenrates jeder einzelnen Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so gelten sie in gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Pfarramtes als eine Kirchengemeinde. 2 Die Gemeindekirchenräte treten zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zusammen.
#§ 4
Tochtergemeinden haben die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchengemeinden mit folgenden Ausnahmen:
#- 1 Tochtergemeinden haben nicht das Recht der Pfarrerwahl. 2 Der Oberkirchenrat beauftragt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte einen Pfarrer der Muttergemeinde mit der Versorgung der Tochtergemeinde.
- 1 Die Mitglieder der Gemeindekirchenräte der Muttergemeinde und der Tochtergemeinde treten regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu gemeinsamen Beratungen zusammen. 2 Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates der Muttergemeinde.
§ 5
Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Anordnungen.
#Das KG Art. 5 KO ist gem. Art. 116 KO am 7. Januar 1984 in Kraft getreten.