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Kirchengesetz zu Artikel 5 der Kirchenordnung

Vom 19. Mai 1983

(GVBl. 20. Band, S. 135)

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§ 1

Die Kirchengemeinde ist in der Regel örtlich begrenzt. In besonderen Fällen kann der Kreis der Mitglieder nach anderen Merkmalen bestimmt werden.
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§ 2

Für Anstalten und Einrichtungen können Kirchengemeinden gebildet werden (Anstaltsgemeinden).
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§ 3

( 1 ) Mehrere Kirchengemeinden können unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden werden. Der Pfarrer, der mehrere Kirchengemeinden versorgt, ist Mitglied des Gemeindekirchenrates jeder einzelnen Kirchengemeinde.
( 2 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so gelten sie in gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Pfarramtes als eine Kirchengemeinde. Die Gemeindekirchenräte treten zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zusammen.
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§ 4

Tochtergemeinden haben die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchengemeinden mit folgenden Ausnahmen:
  1. Tochtergemeinden haben nicht das Recht der Pfarrerwahl. Der Oberkirchenrat beauftragt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte einen Pfarrer der Muttergemeinde mit der Versorgung der Tochtergemeinde.
  2. Die Mitglieder der Gemeindekirchenräte der Muttergemeinde und der Tochtergemeinde treten regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zu gemeinsamen Beratungen zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates der Muttergemeinde.
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§ 5

Der Oberkirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Anordnungen.
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Das KG Art. 5 KO ist gem. Art. 116 KO am 7. Januar 1984 in Kraft getreten.