.Kirchengesetz über die Bildung der
Kirchengesetz über die Bildung der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Brake an der Weser
Vom 16. November 2007
Die 46. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Die Ev.- luth. Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. 2 Diese trägt den Namen „Ev.- luth. Kirchengemeinde Brake an der Weser“. 3 Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.- luth. Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden.
#§ 2
(
1
)
Die in den Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
(
2
)
Inhaber dieser Pfarrstellen bleiben die Pfarrer, die sie innehaben.
#§ 3
1 Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände1# vom 14. 12. 1992 (GVBl. XXII. Band, Seite 207). 2 Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertreter der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an
#§ 4
Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#§ 5
Die Bediensteten der bisherigen Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden werden Mitarbeiter der neu gebildeten Kirchengemeinde.
#§ 6
1 Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Brake, Brake-Nord, Golzwarden und Hammelwarden gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. 2 Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
#§ 7
Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#§ 8
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.