.Richtlinien für die Durchführung der Wahlen
Richtlinien für die Durchführung der Wahlen
von Mitgliedern des Oberkirchenrates
Vom 9. Dezember 1981
(GVBl. 20. Band, S. 36), zuletzt geändert am 27. Mai 2021 (GVBl. 28. Band, S. 266)
#- Nach Art. 90 Nr. 4 KO liegt die Wahl der Mitglieder des Oberkirchenrats der Synode ob, und nach Art. 101 KO erfolgt sie in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit aller Synodalen.
- 1 Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident der Synode in angemessener Zeit vor der (Wahl-) Tagung der Synode den Wahlvorbereitungsausschuss ein, der aus den Mitgliedern des Wahlausschusses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs2# besteht.2 Der Präsident der Synode führt den Vorsitz in dem Wahlvorbereitungsausschuss. 3 Der stellvertretende Vorsitzende wird von dem Wahlvorbereitungsausschuss aus seiner Mitte gewählt.
- 1 Der Wahlvorbereitungsausschuss entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und – bejahendenfalls – in welchem Umfange die durch Wahl zu besetzende, vakante oder vakant werdende Stelle ausgeschrieben werden soll. 2 Der Verzicht auf Ausschreibung bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Anwesenden.3 Beschließt er Ausschreibung, so erfolgt sie durch den Oberkirchenrat mit einer Frist von einem Monat in dem vom Wahlvorbereitungsausschuss festgelegten Rahmen.
- 1 Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied der Synode kann bei einer Ausschreibung innerhalb der Ausschreibungsfrist dem Vorbereitungsausschuss Vorschläge unterbreiten. 2 Sofern keine Ausschreibung erfolgt, kann es bis zu einer vom Vorbereitungsausschuss mitzuteilenden, angemessenen Ausschlussfrist Vorschläge machen.
- 1 Der Wahlvorbereitungsausschuss stellt, nachdem er dem Oberkirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Wahlvorschlagsliste auf. 2 Er ist dabei nicht an die eingegangenen Bewerbungen gebunden, sondern kann weitere Vorschläge berücksichtigen.
- Die Wahlvorschlagsliste soll nicht mehr als drei Namen enthalten.
- Die Wahlvorschlagsliste soll allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Synode möglichst mit der Einberufung zur Tagung zugeleitet werden.
- 2 Wahl durch Zuruf ist ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Gesch.O.). 3 Sofern im ersten Wahlgang die Mehrheit aller Synodalen nicht erreicht wird, genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Anwesenden, wenn die Synode beschlussfähig ist (Art. 101 KO, § 52 Abs. 4 Gesch.O.).