.Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung
Artikel I
Artikel II
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 9 b
§ 10
§ 11
§ 12
Artikel V
Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung
des Kirchenbeamtengesetzes der EKD
Vom 16. November 2007
(GVBl. 26. Band, S. 115), zuletzt geändert am 18. November 2022 (GVBl. 29. Band, S. 54)
Die 46. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:1#
#Artikel I
Übernahmegesetz
Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. S. 551) wird für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel II übernommen.
#Artikel II
Ausführungsgesetz
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Das Kirchenbeamtengesetz der EKD findet auf das Dienstverhältnis des Bischofs keine Anwendung.
(
2
)
Für die übrigen Kirchenbeamten findet das Kirchenbeamtengesetz der EKD Anwendung, soweit das Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg keine abweichende Regelung trifft.
#§ 2
Oberste Dienstbehörde, allgemeine Zuständigkeiten
(zu § 4 KBG.EKD)
(
1
)
Oberste Dienstbehörde ist für die Kirchenbeamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg der Gemeinsame Kirchenausschuss; für die Kirchenbeamten der übrigen kirchlichen Rechtsträger der Oberkirchenrat.
(
2
)
Dienstvorgesetzter ist für die Mitglieder des Oberkirchenrates der Gemeinsame Kirchenausschuss; für die übrigen Kirchenbeamten der Oberkirchenrat.
#§ 3
Zuständigkeit für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis
(zu § 7 KBG.EKD)
(
1
)
Die Kirchenbeamten werden vom Dienstvorgesetzten ernannt.
(
2
)
Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse des Bischofs sowie des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg bleiben in ihrer jeweiligen Fassung unberührt.
#§ 4
Voraussetzung für die Ernennung
(zu § 8 KBG.EKD)
Die gesundheitliche Eignung ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
#§ 5
Laufbahnbestimmungen
(zu § 14 KBG.EKD)
(
1
)
Die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit der Gemeinsame Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung keine andere Regelung getroffen hat.
(
2
)
1 Kirchenbeamte sind zur Fortbildung verpflichtet. 2 Die Ausgestaltung der Fortbildung kann durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. 3 Dabei können Fortbildungsmaßnahmen verpflichtend vorgeschrieben werden.
#§ 5a
Meldepflicht und Beratungsrecht
(zu § 24a KBG.EKD)
(
1
)
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erfüllen ihre Meldepflicht nach § 24a Satz 1 KBG.EKD durch eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte.
(
2
)
Der Oberkirchenrat legt fest, welche Stelle für die Beratung zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls nach § 24a Satz 2 KBG.EKD zur Verfügung steht.“
#§ 6
Anwendung staatlichen Rechts
(zu §§ 26, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 4, 39, 42, 48, 50 Abs. 5, 51 Abs. 4,
54 Abs. 3 KBG.EKD)
In den folgenden aufgeführten Bereichen finden die für Beamte des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung:
#- Annahme von Zuwendungen
- Politische Betätigung und Mandatsbewerbung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht
- Beurteilung
- Nebentätigkeitsrecht
- Altersteilzeit
§ 7
Unterhalt
(zu § 35 KBG.EKD)
(
1
)
1 Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie Unterstützungen werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt. 2 Der Oberkirchenrat kann eine andere Stelle mit der Festsetzung und Zahlung der Beihilfen beauftragen.
(
2
)
Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, werden Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(
3
)
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechterhaltung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des kirchlichen Besoldungsrechts entsprechend.
#§ 7a
Beitragszuschuss freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
(zu § 35 KBG.EKD)
(
1
)
1 Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. 2 Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. 3 Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
(
2
)
Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
(
3
)
1 Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. 2 Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
(
4
)
Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
(
5
)
Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen
#§ 8
Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung
(zu § 54 KBG.EKD)
Der Oberkirchenrat kann anordnen, dass der Kirchenbeamte die Beihilfeberechtigung gemäß § 35 Abs. 1 KBG.EKD auch während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres behält, wenn eine Beihilfeberechtigung als Familienangehöriger oder eine andere Familienversicherung nicht besteht.
#§ 9
Wartestandsbezüge
(zu § 61 Abs. 3 KBG.EKD)
Für die Gewährung von Wartegeld sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften über die Bezüge im einstweiligen Ruhestand entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
#§ 9a
Ruhestand auf Antrag
(zu § 67 KBG.EKD)
Abweichend von § 67 KBG.EKD können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
#§ 9 b
(zu § 76 Abs. 1 Nr. 3 KBG.EKD)
1 Werden Kirchenbeamte durch den Dienstherren zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit außerhalb des Geltungsbereiches des KBG.EKD ohne Besoldung beurlaubt und bei dem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Kirchenbeamtenverhältnis unberührt. 2 Wird am Ende der Probezeit die Bewährung festgestellt, so ist die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte aus dem Kirchenbeamtenverhältnis zu entlassen. 3 § 54 Abs. 1 KBG.EKD findet Anwendung.
#§ 10
Rechtsweg
(zu § 87 Abs. 2 KBG.EKD)
1 In Streitigkeiten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist vor Klageerhebung – auch im Fall von Leistungs- und Feststellungsklagen – ein Vorverfahren nach der Rechtshofordnung durchzuführen. 2 Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde.
#§ 11
Zustellungen
(zu § 89 Abs. 1 KBG.EKD)
(
1
)
1 Bescheide nach dem Kirchenbeamtengesetz der EKD sind den Betroffenen bekannt zu geben. 2 Ein schriftlicher Bescheid, der durch die Deutsche Post AG im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. 4 Bescheide können ferner durch Zustellung bekannt gegeben werden. 5 Widerspruchsbescheide sind zuzustellen.
(
2
)
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der jeweiligen Fassung entsprechend.
#§ 12
Kirchenleitende Organe und Ämter
(zu § 91 KBG.EKD)
Die §§ 56 – 85 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD finden auf die Mitglieder des Oberkirchenrates keine Anwendung.
#Artikel V
In-Kraft-Treten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. 2 Soweit durch das Einunddreißigste Gesetz zur Änderung der Kirchenordnung und durch dieses Gesetz der Gemeinsame Kirchenausschuss zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen ist, nimmt der Synodalausschuss bis zur erstmaligen Wahl des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Aufgabenbefugnisse des Gemeinsamen Kirchenausschusses wahr.