.

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen

Vom 19. März 1955

(GVBl. 14. Band, S. 83)

Die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen und die Niedersächsische Landesregierung,
im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den evangelischen Teil der niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu festigen und zu fördern,
ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 nebst dem dazugehörenden Schlussprotokoll zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland einerseits und dem Lande andererseits unbestritten in Geltung steht,
und in Würdigung jenes Vertrages als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,
haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit beschlossen,
den Vertrag unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu allen Landeskirchen wie folgt zu fassen:
####

Artikel 1

( 1 ) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
( 2 ) Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst.
#

Artikel 2

( 1 ) Die Kirchenleitungen und die Landesregierung werden zur Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen erstreben. Die werden sich jederzeit zu einer Besprechung von Fragen, die ihr Verhältnis zueinander berühren, zur Verfügung stellen.
( 2 ) Die Kirchen werden untereinander eine enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Staat einheitlich zu vertreten. Sie werden gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.
#

Artikel 3

( 1 ) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen bestehen.
( 2 ) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben.
( 3 ) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#

Artikel 4

( 1 ) An den Pädagogischen Hochschulen wird den evangelischen Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
( 2 ) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der Vertreter der Kirche mit.
#

Artikel 5

( 1 ) Die Kirchenbehörden und die Landesregierung werden in Durchführung der in den §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 89) festgestellten Grundsätze für das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht vereinbaren.
( 2 ) Über evangelische Privatschulen werden die Kirchenbehörden und die Landesregierung besondere Vereinbarungen treffen.1#
#

Artikel 6

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die örtlich zuständigen evangelischen Pfarrer im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer vom Land im Einvernehmen mit der Kirche bestellt. Die Kirche wird in solchem Falle, soweit erforderlich, eine Anstaltsgemeinde errichten und dem Pfarrer das Pfarramt der Anstaltsgemeinde übertragen.
#

Artikel 7

( 1 ) In das leitende geistliche Amt einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit. Gleiches gilt für den Kirchenpräsidenten, den Landessuperintendenten und den Präsidenten des Landeskirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland.
( 2 ) Als politische Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 22) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Kirche und Staat gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
#

Artikel 8

( 1 ) Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalten nur anstellen, wenn er
  1. die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
  2. ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
( 2 ) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Abs. 1 zu a angewandt.
( 3 ) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden.
( 4 ) Das an einer österreichischen staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.
( 5 ) Mindestens zwei Wochen vor einer Anstellung nach Abs. 1 oder 2 wird die zuständige kirchliche Behörde der Landesregierung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Wird der Amtsträger durch eine Synode gewählt, so sind die Personalien der Landesregierung alsbald nach der Wahl mitzuteilen.
#

Artikel 9

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Abs. 3 findet Anwendung.
#

Artikel 10

( 1 ) Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, sind der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann Einspruch erheben, wenn die Vorschriften eine geordnete Vertretung nicht gewährleisten.
( 2 ) Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das für Niedersachsen in zweiter Instanz zuständige Verwaltungsgericht.
( 3 ) Solange nicht die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig für unbegründet erklärt worden ist, werden die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.
#

Artikel 11

( 1 ) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der Organisationsurkunde der Landesregierung mitteilen. Falls die Landesregierung Bedenken erhebt, werden die Kirchen ihre Beschlüsse überprüfen. Das Gleiche gilt bei Veränderung bestehender kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
( 2 ) Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.2#
#

Artikel 12

( 1 ) Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen von den Angehörigen der Kirchen Kirchensteuern zu erheben.
( 2 ) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Das Gleiche gilt für die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze.
( 3 ) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagssatz verständigen.
( 4 ) Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die zwischen den Kirchenleitungen und der Landesregierung auf der Grundlage der geltenden Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.
#

Artikel 13

( 1 ) Auf Antrag der einzelnen Kirchen sind die Festsetzung und die Erhebung der Landeskirchensteuer, soweit sie genehmigt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Landeskirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die auf dem Gebiet der Landeskirchensteuer übernommenen Verwaltungsaufgaben vier vom Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die Kirchensteuer, soweit ihnen die Verwaltung obliegt.
( 2 ) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde können die Festsetzung und die Erhebung der Ortskirchensteuern der Gemeinde übertragen werden.
( 3 ) Die Vollstreckung der Kirchensteuern und der kirchlichen Gebühren, soweit sie der Vollstreckung im Verwaltungswege unterliegen, wird auf Antrag der beteiligten Kirchen den Landesbehörden oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.
( 4 ) Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird und auf die steuerberechtigten Körperschaften nach Bestimmungen aufgeteilt wird, die mit ihnen vereinbart werden.
#

Artikel 14

( 1 ) Die Kirchen und ihre Gemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.
( 2 ) Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden ohne besondere staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.
#

Artikel 15

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen des Landes gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
#

Artikel 16

( 1 ) Das Land zahlt an die Kirchen vom 1. April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich 7 700 000 DM – i. B. Siebenmillionensiebenhunderttausend Deutsche Mark – (Staatsleistung an die evangelischen Kirchen). Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltsordnung wird nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
( 2 ) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
#

Artikel 17

( 1 ) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das Gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
( 2 ) Die Kirchen verzichten auf alle Rechte, die sich auf die bisher kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Grundstücke des Landes beziehen.
( 3 ) Die Kirchen stellen das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
( 4 ) Als Ausgleich zahlt das Land an die Kirchen einmalig einen Betrag von 5 500 000 DM – i. B. Fünfmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark –.
( 5 ) Der Verzicht der Braunschweigischen Evangelisch-lutherischen Landeskirche auf die Rechte an Gebäude und Grundstück in Wolfenbüttel, Schloßplatz 1–2, wird nur wirksam, wenn das Land das Grundstück in Braunschweig an der Brüdernkirche der Landeskirche überträgt. Kommt die Übertragung nicht zustande, so vermindert sich der in Abs. 4 festgesetzte Betrag um 93 000 DM – i. B. Dreiundneunzigtausend Deutsche Mark –.
#

Artikel 18

( 1 ) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen in dem Umfang des Artikels 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
( 2 ) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstückverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
#

Artikel 19

( 1 ) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
  1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
  2. die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
( 2 ) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.
#

Artikel 20

Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswichtiger Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren.
#

Artikel 21

( 1 ) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.
( 2 ) Die vormals zur Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, jetzt zur Braunschweigischen Evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörige Pfarrstelle fiskalischen Patronats Roklum wird ohne Mitwirkung des Landes besetzt.
( 3 ) Die Prälatur Bursfelde wird auf Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige Behörde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers aus dem Kreise der ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen besetzt. Die Prälaturen Amelungsborn, Königslutter, Marienthal und Riddagshausen werden ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Kirchen verzichten auf die Zahlung der Abtspräbenden.
#

Artikel 22

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#

Artikel 23

( 1 ) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Gesetzsammlung S. 221); es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Abs. 2 bis 4 und 7 jenes Gesetzes.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

#
1 ↑ Der Niedersächsische Ministerpräsident und der Bischof der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erklären zu Art. 5 des Vertrages, dass es der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg unbenommen bleibt, bei den vorgesehenen Vereinbarungen § 31 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. 9. 1954 heranzuziehen. (GVBl. Bd. XIV S. 87)
#
2 ↑ Vgl. Art. 7 ErgVLOCCV vom 4. 3. 1965
#
3 ↑ In Kraft am 23. 4. 1955 – (GVBl. Bd. XIV S. 86)