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Gestellungsvertrag
mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen

Vom 29. Juni 2012 (GVBl. 27. Band, S. 130)

Zwischen
dem Land Niedersachsen
– vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister –
und
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
– jeweils vertreten durch den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
wird in dem Bestreben, die regelmäßige Erteilung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen nach den in Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) festgestellten Grundsätzen sicherzustellen, Folgendes vereinbart:
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§ 1
Gegenstand des Vertrages

( 1 ) Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung eines regelmäßigen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten, und dass diese Aufgabe im Allgemeinen durch im Landesdienst stehende, für den Religionsunterricht ausgebildete Lehrkräfte erfüllt werden soll.
( 2 ) Zur Behebung des Mangels an Lehrkräften für den Religionsunterricht werden die Kirchen das Land nach Möglichkeit unterstützen, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen, und sich bemühen, für die allgemein bildenden öffentlichen Schulen auf Ansuchen der Niedersächsischen Landesschulbehörde und für die berufsbildenden öffentlichen Schulen auf Ansuchen der Schulen kirchliche Amtsträger zur Verfügung zu stellen, die nach ihrer kirchlichen Ausbildung geeignet sind, den Religionsunterricht an diesen Schularten zu erteilen (katechetische Lehrkräfte).
( 3 ) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis des Landes wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
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§ 2
Katechetische Lehrkräfte

( 1 ) Als katechetische Lehrkräfte kommen in Betracht
  1. für den Religionsunterricht an Gymnasien einschl. Abendgymnasien und Kollegs, an gymnasialen Oberstufen von Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen sowie Oberschulen, am Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule oder der Oberschule und an den Beruflichen Gymnasien
    1. Pfarrerinnen und Pfarrer mit abgeschlossener theologischer Ausbildung,
    2. sonstige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem durch Hochschulprüfung oder erster theologischer Prüfung abgeschlossenen theologischen Hochschulstudium,
  2. für den Religionsunterricht an Berufsbildenden Schulen (ohne Berufliche Gymnasien) die unter Nummer 1 genannten Personen sowie Diakoninnen und Diakone, wenn sie eine entsprechende Qualifikation zur Erteilung von Religionsunterricht erworben und die Kirchenbehörde entweder nach einem Abschlusskolloquium im Beisein einer Vertreterin oder eines Vertreters des Kultusministeriums oder im Einverständnis mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde ihre Eignung für den Religionsunterricht festgestellt hat,
  3. für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Real-, und Förderschulen sowie Oberschulen (ohne gymnasiale Oberstufe bzw. ohne den Gymnasialzweig der Oberschule), Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen (ohne gymnasiale Oberstufe bzw. ohne den Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule)
    1. die unter Nr. 1 und 2 genannten Personen,
    2. in Ausnahmefällen Diakoninnen und Diakone, die nicht unter Nr. 2 fallen, wenn die Kirchenbehörde ihre Eignung für den, Religionsunterricht an der betreffenden Schulart bestätigt hat.
( 2 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages zum Gestellungsvertrag bereits beschäftigten kirchlichen Lehrkräfte können weiterbeschäftigt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. Die Kirchenbehörde, die Niedersächsische Landesschulbehörde oder die berufsbildenden Schulen können die Weiterbeschäftigung vom erfolgreichen Besuch eines Fortbildungskursus abhängig machen.
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§ 3
Gestellung

( 1 ) Die Kirchen stellen die katechetischen Lehrkräfte, aufgrund dieses Gestellungsvertrages gegen ein Gestellungsgeld (§ 5) zur Verfügung.
( 2 ) Die Niedersächsische Landesschulbehörde oder die berufsbildende Schule teilt den zuständigen Kirchenbehörden rechtzeitig den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Auch die Kirchenbehörden unterrichten die Niedersächsische Landesschulbehörde oder die berufsbildende Schule, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
( 3 ) Die Kirchenbehörden benennen der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen katechetischen Lehrkräfte im Einzelfall unter Beifügung eines Personalbogens (nach Muster der Anlage 1).
( 4 ) Die von den Kirchenbehörden benannten katechetischen Lehrkräfte erhalten von der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule einen Unterrichtsauftrag (nach Muster der Anlage 2), in dem – im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden – insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung festgelegt werden. Den Kirchenbehörden wird eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages übersandt.
Bei Pfarrerinnen und Pfarrern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, die mindestens 12 Unterrichtsstunden wöchentlich erteilen, wird der Unterrichtsauftrag ohne Bindung an eine Einsatzschule für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Die Möglichkeit der Kündigung vor Ablauf der 3 Jahre besteht, wenn der Religionsunterricht unmittelbar nach Beendigung des gekündigten Unterrichtsauftrages in vollem Umfang durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte erteilt werden kann. § 6 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei nachgewiesenem Bedarf kann der Unterrichtsauftrag verlängert werden.
( 5 ) Die Schulleitungen nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben, wenn die katechetischen Lehrkräfte nicht ausschließlich im Schuldienst tätig sind.
( 6 ) Bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der katechetischen Lehrkräfte werden die Kirchenbehörden im Benehmen mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule für eine angemessene Vertretung Sorge tragen. Die Verpflichtung, eine Vertretung zu stellen, entfällt, wenn die katechetischen Lehrkräfte im Einvernehmen zwischen den Kirchenbehörden und der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder den berufsbildenden Schulen an Fortbildungs- oder sonstigen Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen, teilnehmen oder mitwirken.
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§ 4
Rechtsstellung der katechetischen Lehrkräfte

( 1 ) Die katechetischen Lehrkräfte treten in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Lande Niedersachsen. Die Dienstverhältnisse zwischen den kirchlichen Anstellungsträgern und den katechetischen Lehrkräften bleiben unberührt. Sie erteilen den Religionsunterricht im Rahmen des kirchlichen Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrages innerhalb ihres bestehenden kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnisses. In begründeten Ausnahmefällen können katechetische Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 über den dienstlichen kirchlichen Auftrag hinaus, mit der Erteilung von Religionsunterricht von der Kirche beauftragt werden.
( 2 ) Die katechetischen Lehrkräfte unterstehen der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die in den einzelnen Schularten gelten.
( 3 ) Die katechetischen Lehrkräfte erhalten Urlaub nach den allgemeinen Bestimmungen für Lehrkräfte. Der Urlaub gilt als durch die Ferien abgegolten. § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.
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§ 5
Gestellungsgeld

( 1 ) Die Kirchen erhalten für die Gestellung der katechetischen Lehrkräfte ein monatliches Gestellungsgeld wie folgt:
  1. Für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) in einem kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnis, die an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Schulen beschäftigt werden, erstattet das Land den Kirchen entsprechend ihrem von der Kirche erteilten Dienstauftrag nach Umfang der Beschäftigung als katechetische Lehrkraft die nach kirchlichem Recht zustehenden anteiligen jährlichen Bruttodienstbezüge, jedoch höchstens die Dienstbezüge einer Studienrätin oder eines Studienrates im Endgrundgehalt der BesGr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung.
    Zusätzlich zu diesen Dienstbezügen erstattet das Land Niedersachsen den Kirchen gemessen an dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang einen Beitrag zu den Vorsorgungslasten sowie der sonstigen Kosten in Höhe von 28 %.
  2. Für alle nicht unter Nummer 1 fallenden katechetischen Lehrkräfte erhalten die Kirchen das jährliche Bruttoentgelt, dass diesen katechetischen Lehrkräften nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, höchstens jedoch in Höhe des Bruttoentgelts, dass vergleichbaren tariflich beschäftigten Lehrkräften im Landesdienst zustehen würde. Bei der Berechnung des Gestellungsgeldes ist die Stufenzuordnung nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zugrunde zulegen. Für Lehrkräfte, die nicht mit der vollen Regelstundenzahl beschäftigt werden, wird das monatliche Bruttoentgelt anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Zahl der erteilten Stunden zu der Zahl der verbindlichen Unterrichtsstunden gewährt.
    Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Altersversorgung, Sozialversicherung, Unfallfürsorge, Unfallversicherung, vermögenswirksame Leistungen sowie der sonstigen Kosten erhalten die Kirchen ferner 28 v. H. des zu zahlenden Betrages.
    Für entgeltgeringfügig beschäftigte katechetische Lehrkräfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV erhalten die Kirchen einen Pauschalbetrag in Höhe von 28 v. H. des zu erstattenden Betrages. Bei diesem Erstattungssatz ist der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 v. H. und jener zur Krankenversicherung in Höhe von 13 v. H. berücksichtigt worden.
    Für die Zusatzversorgung wird der Anteil des Landes für die VBL in Höhe von 6,45 v. H. berücksichtigt.
    Beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sind dabei die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages geltenden Beitragssätze für die einzelnen Sozialversicherungszweige zugrunde zu legen. Gleiches gilt für den Anteil des Landes zur Zusatzversorgung.
    10 Steigen oder sinken die Arbeitgeberanteile insgesamt um mindestens 1 v. H., so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Pauschalbeträge auch ohne förmliche Änderung des Vertragstextes entsprechend angepasst werden.
  3. Für katechetische Lehrkräfte, die mit Einverständnis der Kirche über ihren kirchlichen dienstlichen Auftrag oder ihr kirchliches Beschäftigungsverhältnis hinaus Religionsunterricht erteilen, erstattet das Land Niedersachsen den Kirchen die Vergütung, die entsprechenden nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräften im Landesdienst in der jeweiligen Schulform nach den jeweils gültigen Bestimmungen für die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde.
( 2 ) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Gestellungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 3 ) Wird eine katechetische Lehrkraft vorübergehend – z. B. bei Erkrankung – durch eine entsprechende katechetische Lehrkraft vertreten, so ändert sich das Gestellungsgeld dadurch nicht.
( 4 ) Wird bei Erkrankung einer katechetischen Lehrkraft eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht gestellt, so wird das Gestellungsgeld
  1. für Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und für die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehenden katechetischen Lehrkräfte – wenn sie mit den vollen verbindlichen Unterrichtsstunden (Regelstunden) der entsprechenden beamteten Lehrkräfte des Landes im Schuldienst beschäftigt werden – für die Dauer von drei Monaten,
  2. in den übrigen Fällen nur für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus.
Dies gilt auch für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Landes über die Inanspruchnahme von Ferienzeiten für Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte von Lehrkräften Anwendung.
Für Pfarrerinnen und Pfarrer oder die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehenden katechetischen Lehrkräfte wird – wenn sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an öffentlichen Schulen im Rahmen des Gestellungsvertrages Religionsunterricht erteilen – das Gestellungsgeld auch weitergezahlt bei Gewährung von Sonderurlaub zur Durchführung einer verordneten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur; § 9 b der Niedersächsischen Sonderurlaubsversordnung gilt entsprechend. Im Übrigen findet Satz 3 Anwendung.
( 5 ) Wird für die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, so werden die entsprechenden Aufwendungen für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des MuSchG auf Antrag im Rahmen des Gestellungsgeldes erstattet. Diese Regelung gilt nur für katechetische Lehrkräfte, die ausschließlich zur Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen des Gestellungsvertrages beschäftigt werden.
( 6 ) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien genommen wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird.
( 7 ) Gestellungsgeld wird fortgezahlt bei der Teilnahme von katechetischen Lehrkräften an Fortbildungs- und sonstigen Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 6 und bei der Gewährung von Sonderurlaub nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung, wenn hiernach eine Weitergewährung der Bezüge vorgesehen ist sowie für die Teilnahme
  1. an Sitzungen der Verfassungsorgane oder Verwaltungsgremien der Kirchen, wenn die katechetische Lehrkraft dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört,
  2. an Tagungen der Kirchen, wenn die katechetische Lehrkraft auf Anforderung Kirchenleitung als Mitglied einer Delegation oder eines Verwaltungsgremiums der Kirche teilnimmt,
  3. an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages.
Dies gilt auch in Fällen, in denen Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer einer Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder unter Berücksichtigung der ergänzenden kirchlichen Bestimmungen haben.
( 8 ) Die von der Niedersächsische Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule beauftragte Stelle veranlasst die Zahlung des Gestellungsgeldes für den laufenden Monat an die von den Kirchen angegebenen Kassen. Die Zahlung des Gestellungsgeldes kann – nach Vereinbarung zwischen der Niedersächsische Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule und der Kirchenbehörde – auch viertel- oder halbjährlich erfolgen. Bei dieser Zahlungsweise kann den Kirchen zu Beginn des Zahlungszeitraumes ein Abschlag in Höhe von 50 v. H. des voraussichtlich zu erwartenden Gestellungsgeldes gewährt werden. Kommt es bei der Abrechnung des Gestellungsgeldes zu Überzahlungen, sind die Kirchen verpflichtet, das Gestellungsgeld insoweit zu erstatten. Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, das auf Unterrichtsaufträgen beruhende und im Einzelfall von den Kirchen nicht angeforderte Gestellungsgeld nachträglich zu gewähren. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Verzinsung solcher Ansprüche.
Die Kirchenbehörden teilen der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule die für die Erstattung des Gestellungsgeldes im Einzelfall notwendigen Angaben mit und übersenden diesen regelmäßig eine spezifizierte Nachweisung über das zu erstattende Gestellungsgeld.
( 9 ) Reisekosten, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet das Land den katechetischen Lehrkräften unmittelbar nach den für seine Lehrkräfte geltenden Bestimmungen.
( 10 ) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Kirchen.
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§ 6
Unterrichtsauftrag

Der Unterrichtsauftrag (§ 3 Abs. 4) endet
  1. mit Ablauf der Zeit, für die er erteilt ist; er kann von der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde verkürzt oder verlängert werden,
  2. durch Kündigung seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule oder der Kirchenbehörde, wenn er unbefristet erteilt ist; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres,
  3. durch Widerruf seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde und nach Anhörung der Lehrkraft, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben,
  4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages,
  5. bei begründetem kirchlichem Bedarf auf Veranlassung der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder der berufsbildenden Schule. Während des laufenden Schuljahres hat die Kirchenbehörde für die Gestellung einer entsprechenden Ersatzkraft Sorge zu tragen.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Vertragsschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten in der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vereinbaren.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1. 8. 2012 in Kraft und ersetzt den bisherigen Gestellungsvertrag vom 1. August 1967 in der Fassung, die dieser durch die Änderungsverträge vom 28./29. 9. 1977, vom 25. 8./21. 12. 1987, vom 22./27. 12. 1993 und vom 15./23. 4. 2002 erlangt hat. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende des Schuljahres gekündigt wird.
Hannover, den 29. Juni 2012
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Kultusminister
(L.S.)
Dr. Althusmann
Hannover, den 29. Juni 2012
Für den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Der Vorsitzende des Rates
(L.S.)
Meister
Die Leiterin der Geschäftsstelle
Radtke
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Anlage 1

(zu § 3 Abs. 3 des Vertrages)
– Muster für Personalbogen –
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Personalbogen
I. Personalangaben

Name: Vorname:
Geburtstag: Geburtsort:
Kirchliche Amts- oder Dienstbezeichnung:
Kirchliche Dienststelle:
Wohnort: Straße:
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II. Berufsausbildung

(einschließlich Studium und kirchliche Ausbildung)
Art der Ausbildung
Abgelegte Prüfungen
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Anlage 2

(zu § 3 Abs. 4 des Vertrages)
– Muster für Unterrichtsauftrag –
, den
Niedersächsische Landesschulbehörde /
berufsbildende Schule
Herrn/Frau
Betr.: Erteilung von Religionsunterricht
Im Einvernehmen mit
(Kirchenbehörde)
beauftrage ich Sie hiermit, mit Wirkung vom
bis auf weiteres/bis zum wöchentlich
Stunden evangelischen Religionsunterricht an
in zu erteilen.
(Schule)
Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Für den Unterrichtsauftrag gelten im Übrigen die Bestimmungen des
Gestellungsvertrages vom