.Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
I. Abschnitt
###II. Abschnitt
###III. Abschnitt
###§ 13
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
(NFeiertagsG)1#
In der Fassung vom 7. März 1995
(Nds. GVBl. 1995, S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. 2013, S. 131)
####§ 1
(
1
)
Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(
2
)
Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
#I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
###§ 2
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1
)
1 Staatlich anerkannte Feiertage sind:
- Neujahrstag,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- der 1. Mai,
- Himmelfahrtstag,
- Pfingstmontag,
- der 3. Oktober, als Tag der deutschen Einheit,
- 1. Weihnachtstag,
- 2. Weihnachtstag.
2 Der 31. Oktober 2017 ist als Reformationsjubiläum zum 500. Jahrestag des Thesenanschlags Martin Luthers ein Feiertag im Sinne des Satzes 1.
(
2
)
Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
#§ 3
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
#§ 4
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1
)
Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(
2
)
Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
- der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
- unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
- nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten.
(
3
)
Videotheken dürfen an Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen ab 13.00 Uhr öffnen.
#§ 5
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1
)
An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
- Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
(
2
)
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
#§ 6
(
1
)
Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
(
2
)
1 Am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
2 Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.
#II. Abschnitt
Die kirchlichen Feiertage
###§ 7
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1
)
An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:
- 6. Januar (Epiphanias/Heiligdreikönigstag);
- 31. Oktober (Reformationsfest)
in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln evangelischer Bevölkerung; - Donnerstag nach dem Trinitatis-Sonntag (Fronleichnam) und 1. November (Allerheiligen)
in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung; - Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
(
2
)
1 In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. 2 Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.
#§ 8
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 Abs. 2 geschützt.
#§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
#§ 10
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
#§ 11
1 Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. 2 Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.
#§ 12
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1
)
Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
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2
)
In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.
#III. Abschnitt
Bußgeld- und Schlussbestimmungen
###§ 13
Ordnungswidrigkeiten
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1
)
Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.
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2
)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
#§ 14
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1
)
1 Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen
- von den Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,
- von den Verboten des § 6 Abs. 2 für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,
- von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfalle.
2 Auf Antrag können Ausnahmen nach Satz 1 Buchst. a und b widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren zugelassen werden.
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2
)
Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.