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Kirchengesetz über Gottesdienste und Gesangbuch

Vom 19. Mai 1994

(GVBl. 23. Band, S. 41)

Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Evangelische Gesangbuch wird mit Wirkung vom 27. November 1994 (1. Sonntag im Advent) eingeführt.
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§ 2

Die Ordnungen für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Beschluss der 44. Synode vom 14. November 1991 – Anlage) werden mit Wirkung vom 27. November 1994 (1. Sonntag im Advent) eingeführt.
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§ 3

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde findet an allen Sonntagen und christlichen Feiertagen Gottesdienst statt. Sind Seelsorgebezirke nach Artikel 39 Satz 2 der Kirchenordnung gebildet worden, so gilt dies auch für jeden Seelsorgebezirk mit eigener Gottesdienststätte. Ausnahmen bedürfen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Kirchenordnung der Genehmigung des Oberkirchenrates.
( 2 ) An den Sonntagen und den christlichen Feiertagen, die Tage allgemeiner Arbeitsruhe sind, findet der Gottesdienst in der Regel am Vormittag statt. Zusätzliche Gottesdienste können angeboten werden.
( 3 ) An den christlichen Feiertagen, die nicht staatlich anerkannte Feiertage sind, kann der Gottesdienst auf den Nachmittag oder Abend verlegt werden, wenn er nicht auf einen Sonntag fällt.
( 4 ) Folgende christliche Feiertage, die nicht oder nicht immer auf einen Sonntag fallen, werden mit Gottesdienst begangen:
Heiligabend (24. 12.),
Erster Weihnachtstag (25. 12.),
Zweiter Weihnachtstag (26. 12.),
Altjahresabend (31. 12.),
Neujahrstag – Tag der Beschneidung und der Namensgebung Jesu – (1. 1.),
Epiphanias (6. 1.),
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Ostermontag,
Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Reformationsfest (31. 10.),
Buß- und Bettag.
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§ 4

Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
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§ 5

Das Evangelische Gesangbuch tritt an die Stelle des am 1. Advent (2. Dezember) 1951 eingeführten Evangelischen Kirchengesangbuches (GVBl. XIII. Band, Seite 189). Die Ordnungen für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, wie sie durch den Beschluss der 37. Synode am 22. 5. 1962 festgelegt sind, werden mit Wirkung vom 26. November 1994 aufgehoben. Der Beschluss der 39. Synode (GVBl. XVII. Band, Seite 95 ff) über die Erweiterung der Gottesdienstordnungen bleibt unberührt.
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§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.