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Kirchengesetz über Gottesdienste und Gesangbuch
Vom 19. Mai 1994
(GVBl. 23. Band, S. 41)
Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Das Evangelische Gesangbuch wird mit Wirkung vom 27. November 1994 (1. Sonntag im Advent) eingeführt.
#§ 2
Die Ordnungen für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Beschluss der 44. Synode vom 14. November 1991 – Anlage) werden mit Wirkung vom 27. November 1994 (1. Sonntag im Advent) eingeführt.
#§ 3
(
1
)
1 In jeder Kirchengemeinde findet an allen Sonntagen und christlichen Feiertagen Gottesdienst statt. 2 Sind Seelsorgebezirke nach Artikel 39 Satz 2 der Kirchenordnung gebildet worden, so gilt dies auch für jeden Seelsorgebezirk mit eigener Gottesdienststätte. 3 Ausnahmen bedürfen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Kirchenordnung der Genehmigung des Oberkirchenrates.
(
2
)
1 An den Sonntagen und den christlichen Feiertagen, die Tage allgemeiner Arbeitsruhe sind, findet der Gottesdienst in der Regel am Vormittag statt. 2 Zusätzliche Gottesdienste können angeboten werden.
(
3
)
An den christlichen Feiertagen, die nicht staatlich anerkannte Feiertage sind, kann der Gottesdienst auf den Nachmittag oder Abend verlegt werden, wenn er nicht auf einen Sonntag fällt.
(
4
)
Folgende christliche Feiertage, die nicht oder nicht immer auf einen Sonntag fallen, werden mit Gottesdienst begangen:
Heiligabend (24. 12.),
Erster Weihnachtstag (25. 12.),
Zweiter Weihnachtstag (26. 12.),
Altjahresabend (31. 12.),
Neujahrstag – Tag der Beschneidung und der Namensgebung Jesu – (1. 1.),
Epiphanias (6. 1.),
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Ostermontag,
Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Reformationsfest (31. 10.),
Buß- und Bettag.
#Erster Weihnachtstag (25. 12.),
Zweiter Weihnachtstag (26. 12.),
Altjahresabend (31. 12.),
Neujahrstag – Tag der Beschneidung und der Namensgebung Jesu – (1. 1.),
Epiphanias (6. 1.),
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Ostermontag,
Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Reformationsfest (31. 10.),
Buß- und Bettag.
§ 4
Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
#§ 5
1 Das Evangelische Gesangbuch tritt an die Stelle des am 1. Advent (2. Dezember) 1951 eingeführten Evangelischen Kirchengesangbuches (GVBl. XIII. Band, Seite 189). 2 Die Ordnungen für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, wie sie durch den Beschluss der 37. Synode am 22. 5. 1962 festgelegt sind, werden mit Wirkung vom 26. November 1994 aufgehoben. 3 Der Beschluss der 39. Synode (GVBl. XVII. Band, Seite 95 ff) über die Erweiterung der Gottesdienstordnungen bleibt unberührt.
#§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.