.

Rahmenordnung für die Konfirmandenzeit

In der Fassung vom 24. September 2003

(GVBl. 25. Band, S. 126)

In jeder Kirchengemeinde beschließt der Gemeindekirchenrat eine Ordnung für die Konfirmandenzeit, in der die nachstehenden Regelungen auf die örtlichen Verhältnisse angewandt werden. Die Rahmenrichtlinien sind dabei zu berücksichtigen. In jeder Amtsperiode überprüft der Gemeindekirchenrat nach eingehender Beratung diese Ordnung und ändert sie bei Bedarf ab. Das Ergebnis ist dem Oberkirchenrat mitzuteilen.
#

1. Beginn und Dauer der Konfirmandenzeit
Alter der Konfirmandinnen und Konfirmanden

Die Konfirmandenzeit beginnt in der Regel nach den Sommerferien und endet im übernächsten Jahr mit der Konfirmation zwischen Ostern und Pfingsten. Die Jugendlichen sollen zu Beginn der Konfirmandenzeit das 12. Lebensjahr vollendet haben und die 7. Klasse besuchen. Die Konfirmandenzeit umfasst mindestens 70 Zeitstunden, die sich auf regelmäßigen Unterricht und Freizeiten verteilen.
#

2. Organisation der Konfirmandenzeit

Die Konfirmandenzeit kann in Form von Einzelstunden (60 Minuten), Doppelstunden (90 oder 120 Minuten), Konfirmandennachmittagen (mindestens 180 Minuten) gestaltet werden. Konfirmandentage oder -wochenenden sind zusätzlich möglich. Es soll mindestens eine Konfirmandenfreizeit mit zwei Übernachtungen stattfinden. Praktika, Projekte oder Erkundungen sind wichtige Bestandteile der Konfirmandenzeit. Gute Kontakte zu den örtlichen Schulen sind für die Planung der Konfirmandenzeit unerlässlich. Die Vorgaben des Kultusministeriums sind dabei zu beachten. (Vgl. dazu das Rundschreiben 77/78 des OKR von 2002) Eine Konfirmandengruppe soll nicht mehr als 20 Jugendliche umfassen. Benachbarte Gemeinden der Region mit geringen Konfirmandenzahlen sollen gemeinsame Gruppen bilden und die Konfirmandenzeit miteinander planen und durchführen.
#

3. Gottesdienst, Taufe und Abendmahl

Der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten an Sonntagen, von Jugendgottesdiensten, Familiengottesdiensten und Kasualgottesdiensten gehört in die Konfirmandenzeit. Die Teilnahme getaufter Jugendlicher am Abendmahl ist während der Konfirmandenzeit möglich, wenn das Thema Abendmahl vorher eingehend behandelt worden ist. Ungetaufte Jugendliche sollen möglichst im ersten Jahr der Konfirmandenzeit getauft werden.
#

4. Kontakt mit den Eltern

Zu Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist ein angemessener Kontakt herzustellen. Dazu gehören telefonische Kontakte, Hausbesuche sowie Elternabende zur Information über Ziele, Inhalte, Arbeits- und Organisationsformen der Konfirmandenzeit sowie Möglichkeiten zur Beteiligung an Projekten oder besonderen Vorhaben.
#

5. Mitarbeiter/innen in der Konfirmandenzeit

Die Verantwortung für die Gestaltung der Konfirmandenzeit liegt bei den Gemeindepfarrern/innen. Diakone/innen oder andere Pädagogen/innen mit einer religionspädagogischen Qualifikation können vom Gemeindekirchenrat mit der Leitung von Konfirmandengruppen beauftragt werden.
Jugendliche oder erwachsene ehrenamtliche Mitarbeiter/innen können mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates an der Konfirmandenzeit beteiligt werden. Für eine angemessene pädagogische und theologische Qualifizierung haben die Verantwortlichen für die Konfirmandenzeit zu sorgen.
#

6. Aufgaben des Gemeindekirchenrates

Da die Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach Art. 25, Abs. 1, Satz 3 der Kirchenordnung
„die Sorge für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend, die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für die Förderung der Jugend im christlichen Leben und Denken, die Unterstützung der evangelischen Jugendarbeit in der Gemeinde“
tragen, haben sie sich über die Konfirmandenzeit zu informieren. Dazu gehört die Möglichkeit von Besuchen z. B. bei den regelmäßigen Treffen, bei Freizeiten, Praktika, Projekten oder Gottesdiensten, die von Konfirmandengruppen gestaltet werden.
Der Gemeindekirchenrat hat die Verantwortung für eine sachgemäße Einrichtung der Räume, die für die Konfirmandenzeit genutzt werden sollen, für die Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln, z. B. für die Durchführung von Konfirmandenfreizeiten.
#

7. Ausschluss aus der Konfirmandenzeit
Versagung der Konfirmation

Der Ausschluss aus der Konfirmandenzeit sowie die daraus folgende vorläufige Versagung der Konfirmation kann erfolgen, wenn ein/e Jugendliche/er
1)
während der Konfirmandenzeit häufig gefehlt hat,
2)
die Ordnung der Konfirmandenzeit der jeweiligen Kirchengemeinde beharrlich verletzt hat,
3)
ein Verhalten gezeigt hat, das die Zulassung zur Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
Über Ausschluss von der Konfirmandenzeit, Verschiebung oder Versagung der Konfirmation entscheidet der Gemeindekirchenrat nach eingehender Beratung.
Soll eine Jugendliche oder ein Jugendlicher aus der Konfirmandenzeit ausgeschlossen werden, so haben Gespräche mit der betreffenden Konfirmandin oder dem betreffenden Konfirmanden und den Erziehungsberechtigten vorauszugehen.
#

8. Andere Formen der Konfirmandenzeit

Für andere Formen der Konfirmandenzeit, die durch die vorliegende Ordnung nicht erfasst werden, ist die Genehmigung zur Erprobung rechtzeitig vor Beginn der Veränderung beim Oberkirchenrat durch den Gemeindekirchenrat einzuholen.