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Rundverfügung des Oberkirchenrates betreffend die kirchliche Trauung

Vom 8. Januar 1976

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I.

Der Oberkirchenrat erlässt hiermit die angekündigte Handreichung für das Traugespräch. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage jetzt Trauungen auch dann möglich sind, wenn nur ein Partner der Ev.- Kirche angehört. Die theologische und rechtliche Entscheidung, die sich in diesem Erlass ausdrückt, ist inzwischen voll gedeckt durch den Musterentwurf zur Regelung des Rechts der kirchlichen Trauung, den die Synode der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen am 27. 5. 1974 beschlossen hat. Dieser Musterentwurf ist gem. § 14 Abs. 3 des Konföderationsvertrages bei der Rechtssetzung der Gliedkirchen zu berücksichtigen, so dass ein gleichartiges Verfahren in allen Kirchen der Konföderation nunmehr möglich geworden ist. Es ist zwar nicht beabsichtigt, aufgrund dieses Musterentwurfes der Synode etwa den Entwurf eines Trauungsgesetzes vorzulegen, es soll aber nach den Bestimmungen dieses Musterentwurfs verfahren werden. Er wird daher im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
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II.

Aus diesem Anlass weist der Oberkirchenrat auf Folgendes hin:
  1. Gemäß Art. 35 KO versieht der Pfarrer sein Amt nach den Ordnungen der Kirche und ist hierin nur an sein Ordinationsgelübde gebunden. Dieser weite Freiraum seelsorgerlichen Ermessens lässt zugleich die Verantwortung deutlich werden, die dem Pfarrer damit auferlegt ist und in diesem Zusammenhang auch die genaue Beachtung des Art. 40 KO betr. Abmeldebescheinigung erfordert.
  2. Zuständig im Sinne von Art. 40 KO ist derjenige Pfarrer, in dessen Gemeinde oder Seelsorgebezirk mindestens einer der Ehepartner in der Zeit vor der Trauung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es entspricht der Sorgfaltspflicht, bei dem für den anderen Ehepartner zuständigen Pfarrer anzufragen, ob diesem Gründe bekannt sind, die gegen den Vollzug der Trauung sprechen.
  3. Alle, welche Traugespräche zu führen und Trauungen zu vollziehen haben, sollten sich zumindest auf der Ebene des Kirchenkreises dahingehend vereinbaren, dass bei gleichen Voraussetzungen gleichartig verfahren wird.
  4. Es gehört zu der in Art. 38 KO ausgesprochenen brüderlichen Gemeinschaft der Pfarrer, sich nicht gegeneinander ausspielen zu lassen und daher grundsätzlich keine Trauung vorzunehmen, die zuvor von einem anderen Pfarrer abgelehnt worden ist, ohne sich vorher mit diesem beraten zu haben.
  5. Es besteht nach wie vor kein einklagbares Recht von Gemeindegliedern noch eine entsprechende Verpflichtung der Pfarrer, Amtshandlungen vorzunehmen, die nicht mit den Ordnungen der Kirche in Einklang zu bringen sind. Der Oberkirchenrat wird bei etwaigen Angriffen aus solchem Anlass die betroffenen Pfarrer schützen. Seine Mitglieder stehen zur Beratung und Hilfe für die Pfarrer zur Verfügung.
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III.

  1. Die entgegenstehenden Bestimmungen (s. GVBl. f. d. Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, XIII. Bd. Seite 75, Nr. 85 Ziff. 2 und Seite 187 Nr. 230) treten außer Kraft.
  2. Es wird aufgehoben das Ausschreiben des Oberkirchenrats vom 4. 12. 1875 (GVBl. Bd. 3 Seite 267–270 nebst Anlage A., jedoch ohne den Abschnitt VI und die Anlage B).