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Rundschreiben des Oberkirchenrates zur Frage der Bestattung Ausgetretener

Vom 22. September 1986

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Oberkirchenrat und Kreispfarrer haben auf ihrem Treffen am 2. September 1986 ein Gespräch über die Bestattung Ausgetretener geführt. Alle Beteiligten sind sich darin einig, dass es bei der in unserer Kirche geltenden Regelung zur Zeit bleiben soll:
„Eine Mitwirkung des Pfarrers bei der Beerdigung (Ansprache am Sarg) eines aus der Kirche Ausgetretenen ist nicht gestattet. Ein Gottesdienst, auch am Tag der Beerdigung, ist auf Wunsch der Angehörigen möglich.“ (Beschluss der Synode vom 25. 11. 1970)
Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Beisetzung ohne den Pfarrer stattfindet. Es kann aber auf Wunsch der Angehörigen vor oder nach der Beisetzung ein Gottesdienst in der Kapelle oder in der Kirche gefeiert werden.
Es ist wichtig, dass diese Regelung in allen Gemeinden eingehalten wird, damit die Pfarrer nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wenn ein Pfarrer in seltenen Ausnahmefällen aus seelsorgerlichen Gründen von dieser Regelung abweichen muss, darf dieses nur in Absprache mit den Amtsbrüdern der Gemeinde oder der umliegenden Gemeinden geschehen. Wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin eine Amtshandlung verweigert, sollte auf jeden Fall ein Besuch bei den betroffenen Angehörigen gemacht werden. Es geht nicht, dass die Verweigerung einer Amtshandlung nur telefonisch oder über ein Kirchenbüro mitgeteilt wird. Wir müssen immer davon ausgehen, dass die Angehörigen, die ja meistens unserer Kirche angehören, so betroffen sind, dass sie kirchenrechtliche Argumente überhaupt nicht verstehen können. Wir müssen versuchen, sie zu verstehen, wenn wir erwarten, dass sie Verständnis für unsere Haltung aufbringen sollen.
Es wäre gut, wenn diese Regelung in geeigneter Weise im Gemeindeblatt bekanntgegeben würde, damit die Gemeindeglieder darüber informiert sind, was dem Pfarrer/Pfarrerin beim Tode eines Ausgetretenen möglich ist und was nicht.