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Bekanntmachung a) der vorläufigen Handreichung zur Frage der Teilnahme von Kindern am Abendmahl b) der vorläufigen Handreichung zur Frage des alkoholfreien Abendmahls

Vom 10. Februar 1981

(GVBl. 20. Band, S. 1)

Nachstehend veröffentlicht der Oberkirchenrat die auf der 2. Tagung der 42. Synode beschlossenen vorläufigen Handreichungen a) zur Frage der Teilnahme von Kindern am Abendmahl und b) zur Frage des alkoholfreien Abendmahls.
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Vorläufige Handreichung zur Frage der Teilnahme von Kindern am Abendmahl

A.
Die Zulassung zum Abendmahl bleibt im Grundsatz an die Konfirmation gebunden. Im Verlauf des Unterrichts, der auf die Konfirmation hinführt, ist jedoch im Rahmen der geltenden Ordnung schon vor der Konfirmation eine Teilnahme am Abendmahl möglich.
B.
  1. Darüber hinaus ist eine Teilnahme von getauften, aber noch nicht konfirmierten Kindern als Ausnahme möglich, wenn sie durch eine kindgemäße Unterweisung so vorbereitet sind, dass sie in angemessener Weise das Abendmahl verstehen können. Außerdem gehört dazu:
    1. dass das Kind das Schulalter erreicht hat;
    2. dass die Eltern mit dem Wunsch des Kindes, am Abendmahl teilzunehmen, einverstanden sind;
    3. dass das Kind beim Abendmahlsgang von seinen Eltern oder einer erwachsenen Bezugsperson begleitet wird.
    Es ist wünschenswert, dass vor dem ersten Abendmahlsgang nach Möglichkeit ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Pfarrer geführt wird.
  2. Die Beteiligung der Kinder am Abendmahl wird am besten dort erfolgen, wo sie die tragende Gemeinschaft der Familie als Teil der Gemeinde erfahren können, wenn etwa ein Elternpaar gemeinsam mit seinen Kindern am Abendmahl teilnimmt oder wenn eine Abendmahlsfeier innerhalb von Gottesdiensten stattfindet, bei denen natürlicherweise auch Kinder anwesend sind, z. B. bei Gottesdiensten mit Abendmahl, bei Familiengottesdiensten, auf Freizeiten oder Tagungen o. ä.
  3. Von den genannten Gesichtspunkten sollte man jedoch nicht absehen. Im Kindergottesdienst, bei Kinderwochen oder Kinderfreizeiten z. B. sollten keine eigenen „Kinderabendmahlsfeiern“ veranstaltet werden.
  4. Gottesdienste, bei denen Kinder am Abendmahl teilnehmen, müssen im Blick auf Verkündigung und Gestaltung besonders sorgsam vorbereitet sein. Die Teilnahme nicht konfirmierter Kinder soll vorher dem Pfarrer mitgeteilt werden. Es wird empfohlen, bei Feiern, an denen Kinder teilnehmen, den Kindern Traubensaft zu reichen.
  5. Gemeinden, in denen diese Fragen lebendig sind, wird empfohlen, im Gemeindekirchenrat diese Probleme sorgfältig zu beraten. Entscheidet sich der Gemeindekirchenrat für die Teilnahmemöglichkeit noch nicht konfirmierter Kinder, so ist im oben vorgegebenen Rahmen ein Beschluss zu fassen und darüber dem Oberkirchenrat im einzelnen zu berichten. Werden innerhalb von 2 Monaten durch den Oberkirchenrat keine Bedenken gegen die Beschlussfassung erhoben, so kann der Beschluss durchgeführt werden. Die Gemeinde muss über das Vorhaben rechtzeitig und gründlich informiert werden. Dabei sollte alles vermieden werden, was einem solchen Schritt den Charakter des Spektakulären geben könnte.
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Vorläufige Handreichung zur Frage des alkoholfreien Abendmahls

Wenn in einer Gemeinde überlegt wird, wie das Abendmahl auch alkoholkranken Gemeindegliedern zugänglich gemacht werden soll, sind folgende Grundsätze zu beachten:
  1. Die Feier des Abendmahls mit Brot und Wein bildet in der evangelischen Kirche die Regel und sollte es auch bleiben.
  2. Ein alkoholgefährdetes Gemeindeglied kann am Abendmahl, das mit Wein gefeiert wird, vollgültig auch so teilnehmen, dass es sich auf das Brot beschränkt.
  3. Es kann ferner im Gemeindekirchenrat geprüft werden,
    1. ob und wie beim regelmäßigen Abendmahlsgottesdienst ein Kelch gereicht werden kann, der statt Wein unvergorenen Traubensaft enthält oder
    2. ob zu bestimmten Terminen im Jahr beim Abendmahl der Kelch ausschließlich mit Traubensaft angeboten wird (so z. B. auch beim Abendmahl mit Kindern).
  4. Will eine Gemeinde darüber hinaus dazu übergehen, das Abendmahl nur noch mit unvergorenem Traubensaft zu feiern, ist darüber im Gemeindekirchenrat sorgfältig zu beraten. Auch die Gemeinde ist darüber zu informieren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die am bisherigen Brauch hängenden Glieder der Gemeinde nicht abgestoßen werden bzw. dass sie die Gelegenheit behalten, an irgendeiner Stelle oder zu irgendeiner Zeit das Abendmahl nach ihrer Gewohnheit zu feiern. Trifft der Gemeindekirchenrat in dem vorgegebenen Rahmen eine Entscheidung, dann ist dem Oberkirchenrat darüber zu berichten.