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Handreichung zur Frage der Amtskleidung der Pfarrer
Vom 19. Mai 1987
#- A.
- 1 In § 35 (2) Satz 3 PfG (Rechtssammlung 4.010) ist die Amtskleidung des Pfarrers festgelegt: Talar, Barett und Beffchen. 2 Grundsätzlich soll bei Gottesdiensten und Amtshandlungen an dieser Amtskleidung festgehalten werden.
- B.
- Wenn darüber hinaus in der Kirchengemeinde – vor allem bei besonderen Gottesdiensten (Osternachtfeier, Evangelische Messe, Jugendgottesdienste o. ä.) – der Wunsch besteht, dass der Pfarer helle Amtskleidung trägt, dann ist dies unter folgenden Bedingungen möglich:
- Als helle Amtskleidung ist die Gewand-Alba (sog. „Weißer Talar“), evtl. mit Stola (in den Farben des Kirchenjahres) zugelassen.
- Kein Pfarrer darf gezwungen werden, helle Amtskleidung zu tragen.
- 1 Die Gemeinde ist über die Bedeutung liturgischer Gewänder zu informieren. 2 Der Gemeindekirchenrat hat einen Beschluss zu fassen. 3 Dieser Beschluss ist dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.