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Rundschreiben 31/1992 betreffend Verfahren bei der Wiederaufnahme Ausgetretener
Vom 1. April 1992
# 1 Die Wiederaufnahme von Getauften, die aus der evangelischen Kirche ausgetreten waren, in die Kirchengemeinde ist ein geistlicher Akt: Der Wiederaufgenommene bestätigt aufs neue sein Ja-Wort zur Taufe. 2 Zugleich ist die Wiederaufnahme ein rechtlicher Akt, der die Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg regelt und Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft neu begründet.
3 Bei der Wiederaufnahme ist folgendes Verfahren zu beachten:
- 1 Die Wiederaufnahme wird in der Regel durch einen Antrag eingeleitet. 2 Der Wunsch zur Wiederaufnahme kann schriftlich an die Kirchengemeinde oder mündlich gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber oder einem anderen Mitglied des Gemeindekirchenrates erklärt werden.
- 1 Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der aufnehmenden Kirchengemeinde führt vor der Aufnahme ein seelsorgerliches Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller. 2 Dabei sollen Gründe und Ursachen, die seinerzeit zum Austritt führten, besprochen werden. 3 Es sollten auch Sinn und Bedeutung von Taufe und Kirchenmitgliedschaft bedacht werden. 4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller werden eingeladen, am kirchlichen Leben der Gemeinde teilzunehmen. 5 Sofern sie bzw. er bisher nicht in den christlichen Glauben eingeführt worden ist, soll ihr bzw. ihm ein entsprechendes Angebot gemacht werden.
- 1 Der zuständige Gemeindekirchenrat entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag. 2 Eine Ablehnung des Antrages ist nur dann geboten, wenn die vorgebrachten Gründe über die Wiederaufnahme nicht dem Wesen einer Kirchenmitgliedschaft angemessen sind. 3 Widerspricht die zuständige Pfarrstelleninhaberin oder der zuständige Pfarrstelleninhaber, so entscheidet der Kreiskirchenrat.
- 1 Das Ergebnis der Entscheidung teilt die zuständige Pfarrstelleninhaberin oder der zuständige Pfarrstelleninhaber mit. 2 Eine Wartezeit darf nicht auferlegt werden. 3 Die Aufnahme soll in einer angemessenen Weise gestaltet werden, die mit der Antragstellerin oder mit dem Antragsteller abgesprochen wurde. 4 Die Aufnahme ist mit der Einladung zur Teilnahme am Abendmahl verbunden. 5 Sie wird in das Kirchenbuch eingetragen und dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt.
- Bekanntmachungen im Gottesdienst oder im Gemeindebrief bedürfen des Einverständnisses der Antragstellerin oder des Antragstellers.