.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Musikedition und der Evangelischen Kirche in Deutschland über das Vervielfältigen/Fotokopieren von Liedern
Vom 9./11. Dezember 1998
(ABl. EKD 1998, S. 97)
zwischen der
VG MUSIKEDITION, Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von Musikwerken, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, Königstor 1, 34177 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Generalsekretär
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
####§ 1
Rechtseinräumung
- Die VG MUSIKEDITION räumt – im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten) für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art herzustellen oder herstellen zu lassen.
- 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb des Gottesdienstes oder anderer kirchlicher Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. 2 Die Vervielfältigungsstücke sollen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter) enthalten.
- 1 Nicht eingeräumt ist das Recht, Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedtextes mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (sog. Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. 2 Das Gleiche gilt für die Vervielfältigung zur Herstellung von elektronischen Datenträgern.
- 1 Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u. a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. 2 Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist ebenfalls nicht erlaubt.
- 1 Nicht eingeräumt wird ferner das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. 2 Das Singen in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstähnlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. 3 Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr (s. Ziff. 1) wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
- 1 Großveranstaltungen mit mehr als 10 000 Vervielfältigungsstücken je Lied fallen nicht unter diesen Vertrag. 2 Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei den Berechtigten eingeholt werden.
§ 2
Rechtsübertragung
- Die VG MUSIKEDITION ermächtigt die EKD, das nach § 1 eingeräumte Recht weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.
- Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art im Sinne des § 1 Ziff. 1 erfolgen.
§ 3
Vergütung
Für die Gestattung der Vervielfältigung nach diesem Gesamtvertrag bezahlt die EKD an die VG MUSIKEDITION für das Jahr 1999 eine Pauschalsumme in Höhe von 267 300,– DM und für die Jahre 2000, 2001 und 2002 eine Pauschalsumme in Höhe von 291 600,– DM, jeweils zum 30. Juni, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe, derzeit 7 %.
#§ 4
Freistellung
- In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG MUSIKEDITION die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 Ziff. 2 sonst Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
- Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG MUSIKEDITION verweisen.
§ 5
Information
- Vervielfältigungsstücke von mehr als 1 000 Exemplaren sind der VG MUSIKEDITION mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag zu melden.
- 1 Die EKD hat der VG MUSIKEDITION mit Abschluss des Vertrages vom 20. Juni 1990 ein nach Namen (insbesondere Organisationsbezeichnung) und Anschriften konkretisiertes Verzeichnis der durch dieses Vertragswerk Begünstigten bzw. Verpflichteten zur Verfügung gestellt. 2 Dieses Verzeichnis wird nach neuestem Stand fortgeführt.
- 1 Die EKD wird für die Dauer eines Jahres eine neue repräsentative Erhebung bei 4 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen. 2 Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG MUSIKEDITION zu wählen.
§ 6
Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG MUSIKEDITON zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige Landeskirche benachrichtigen. 2 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
#§ 7
Laufzeit
1 Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft und läuft zunächst bis zum 31. Dezember 2002. 2 Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt ein, wenn dieser Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.