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Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke

Vom 11./19. Februar 1988

(ABl. EKD 1988, S. 57)

Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Herrenhäuser Str. 12, 3000 Hannover 21, vertreten durch den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, im Folgenden „EKD“ genannt,
und
der Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, Goethestr. 49, 8000 München 2, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, im folgenden „VG WORT“ genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen.
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§ 1
Vertragsgegenstand

  1. Dieser Vertrag betrifft die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke
    1. in Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung gem. § 53 Abs. 3 UrhG sowie im Konfirmandenunterricht,
    2. in Bibliotheken und Büchereien,
    3. sowie Kopien, die in einer Stückzahl gefertigt werden, welche nicht mehr als die Herstellung „einzelner Vervielfältigungsstücke“ im Sinne von § 53 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.
  2. Dieser Vertrag bezieht sich nur auf Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch der EKD, der Gliedkirchen der EKD und ihrer Untergliederungen, der Kirchengemeinden sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen (siehe anliegendes Verzeichnis1#. Nicht umfasst ist insbesondere der Bereich der Diakonie.
  3. Der Bereich der kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
  4. Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass als Herstellung „einzelner Vervielfältigungsstücke“ i. S. von § 54 Abs. 1 UrhG die Fertigung von höchstens sieben Exemplaren anzusehen ist.
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§ 2
Rechteeinräumung

Mit diesem Vertrag erteilt die VG WORT der EKD die Erlaubnis, im Rahmen von § 1 Ziff. 1 c) auch mehr als „einzelne Vervielfältigungsstücke“, also mehr als sieben Exemplare herzustellen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 oder 3 UrhG vorliegen. § 53 Abs. 4 bis 6 bleiben unberührt.
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§ 3
Höhe der Pauschalvergütung

Für die für Vervielfältigungen nach § 1 dieses Vertrages gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG anfallende Vergütung einschließlich der Vergütungsansprüche für die Rechteeinräumung gemäß § 2 dieses Vertrages bezahlt die EKD an die VG WORT eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von DM 75 000,– zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7%).
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§ 4
Fälligkeit der Vergütung

Die jährliche Pauschalvergütung wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres fällig, erstmals zum 30. Juni 1988.
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§ 5
Freistellungsklausel

In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen von §§ 1 und 2 dieses Vertrages hergestellt werden, stellt die Verwertungsgesellschaft WORT die EKD von allen etwaigen Ansprüchen von Urhebern oder Inhabern von Nutzungsrechten, auch soweit diese durch Verwertungsgesellschaften vertreten sind, frei. Die EKD verpflichtet sich, etwaige dritte Anspruchsteller an die VG WORT zu verweisen und mit diesen ohne Abstimmung mit der VG WORT keine Vereinbarung zu treffen.
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§ 6
Laufzeit

Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1988 und läuft zunächst bis 31. Dezember 1990.
Wird er nicht von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief mindestens sechs Monate vor Ablauf bekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
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§ 7
Vorjahre

Die Abgeltung der Ansprüche der VG WORT für Vervielfältigungen gemäß §§ 1 und 2 dieses Vertrages für die Vorjahre bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
Hannover, den 11. Februar 1988
München, den 19. Februar 1988
Für die
Evangelische Kirche in Deutschland
Bischof Dr. Kruse
Vorsitzender des Rates der EKD
Hammer, Präsident
Für die VG WORT,
vereinigt mit der VG Wissenschaft
Dr. Ferdinand Melichar
Ulrich Staudinger
Vorstehende Vereinbarung wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EKD 1988, S. 57.

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1 ↑ hier nicht abgedruckt.