.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
Kirchengesetz über Ausbildung und Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Diakoninnen- und Diakonengesetz)
Vom 17. Mai 2024
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#####§ 1
Grundbestimmungen
1 Diakoninnen und Diakone der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nehmen einen diakonischen, gemeinde- und religionspädagogischen sowie sozialarbeiterischen Dienst im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche wahr. 2 Durch bildendes, unterstützendes und verkündigendes Handeln tragen sie dazu bei, dass Menschen in der Kirche Orte des Glaubens erfahren können. 3 Sie können zielgruppenspezifisch, sozialräumlich und thematisch spezialisiert tätig sein. 4 Sie wirken in allen Feldern ihrer Tätigkeit an der Kommunikation des Evangeliums mit.
#§ 2
Anstellungsvoraussetzungen
Als Diakonin oder als Diakon kann in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nur angestellt werden, wer die Regelausbildung zur Diakonin oder zum Diakon oder eine vom Oberkirchenrat als gleichwertig anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und Mitglied in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
#§ 3
Regelausbildung
(
1
)
Die Regelausbildungen erfordern das Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind folgende Ausbildungen als Regelausbildungen anerkannt:
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik und Sozialen Arbeit an einer Hochschule oder Fachhochschule einschließlich des entsprechenden integrierten Berufsanerkennungsjahres mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und der Anerkennung als Diakonin oder Diakon durch eine Gliedkirche der EKD sowie
- ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium in der Fachrichtung Religions- oder Gemeindepädagogik an einer Hochschule oder evangelischen Fachhochschule einschließlich der entsprechenden Berufspraktika und einer Anerkennung als Diakonin oder Diakon durch eine Gliedkirche der EKD.
§ 4
Gleichwertige Ausbildungen
(
1
)
1 Gleichwertig anzuerkennende Ausbildungen müssen grundsätzlich dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordnet oder zuordnungsfähig sein. 2 Ausbildungsgänge, die nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, müssen durch eine Aufbauausbildung ergänzt werden.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann folgende Ausbildungen als gleichwertig anerkennen:
- eine erfolgreich abgeschlossene grundständige lineare oder integrierte Fachschulausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in einem anderen anerkannten Ausbildungsgang einschließlich eines Berufsanerkennungsjahres und einer Aufbauausbildung,
- eine erfolgreich abgeschlossene fachschulische oder fachhochschulische Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozialberuf einschließlich einer anerkannten berufsbegleitenden Qualifikation zur Diakonin oder zum Diakon,
- Studiengänge anderer Fachrichtungen, wenn die erforderlichen Nachqualifizierungen nach den Vorgaben des Oberkirchenrates erbracht wurden.
§ 5
Einsegnung
(
1
)
1 Bei ihrer erstmaligen Anstellung werden Diakoninnen und Diakone eingesegnet. 2 Die Einsegnung setzt die Bereitschaft zum Auftrag und Dienst einer Diakonin oder eines Diakons voraus.
3 Sie geschieht nach der in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg geltenden Ordnung. 4 Mit der Einsegnung bekommen die Diakoninnen und Diakone das Recht, die Dienstbezeichnung „Diakonin“ oder „Diakon“ zu tragen.
(
2
)
1 Diakoninnen und Diakone werden in der Regel durch das für Personalien der Pfarrpersonen zuständige Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrates, andernfalls durch die jeweilige Kreispfarrperson eingesegnet. 2 Über die Einsegnung erhalten sie eine Urkunde.
(
3
)
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg erkennt Einsegnungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland an, wenn die Ausbildungs-voraussetzungen erfüllt sind. 2 Sie müssen durch eine Einsegnungsurkunde nachgewiesen werden.
(
4
)
1 Verstößt eine Diakonin oder ein Diakon gegen die Pflichten des mit der Einsegnung übertragenen Dienstes, so kann das mit der Einsegnung gewährte Recht, sich „Diakonin“ oder „Diakon“ zu nennen, durch den Oberkirchenrat entzogen werden. 2 Vor der endgültigen Entscheidung sind die Diakonin oder der Diakon und die zuständige Kreispfarrperson, andernfalls das zuständige Mitglied des Kollegiums, anzuhören.
#§ 6
Anstellungsträgerschaft
(
1
)
1 Diakoninnen und Diakone nehmen ihren Dienst in Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden und in kirchlichen Werken und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wahr. 2 Anstellungsträgerin für Diakoninnen und Diakone ist die Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. 3 Ausnahmen sind möglich.
(
2
)
Diakoninnen und Diakone werden, soweit sie nicht für bestimmte Aufgaben der Gesamtkirche tätig sind, einem Kirchenkreis zugewiesen.
(
3
)
1 Diakoninnen und Diakone können im Rahmen von Interprofessionellen Teams tätig werden. 2 Alles Weitere regeln ein entsprechendes Gesetz und eine Rechtsverordnung.
#§ 7
Aufsicht und Dienst
(
1
)
1 Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch den Oberkirchenrat geregelt. 2 Die zuständigen Organe des Einsatzbereiches der Diakonin oder des Diakons sind darin einzubeziehen.
(
2
)
1 Im Rahmen der Dienstanweisung üben die Diakoninnen und Diakone ihren Dienst selbstständig aus. 2 Sie arbeiten mit anderen Personen oder Dienststellen in ihrem Einsatzbereich zusammen.
(
3
)
1 Die Übernahme eines neuen Aufgabenbereiches ist mit einer Einführung verbunden. 2 Die Einführung soll in einem Gottesdienst geschehen.
(
4
)
Die Diakoninnen und Diakone sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
(
5
)
Sie können zur beruflichen Entwicklung Supervision beim Oberkirchenrat beantragen.
#§ 8
Konferenz
Die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg beschäftigten Diakoninnen und Diakone nehmen an Konferenzen teil, zu denen der Oberkirchenrat mindestens einmal im Jahr die Berufsgruppe einlädt.
#§ 9
Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament
(
1
)
1 Die Diakonin oder der Diakon hat durch ihren oder seinen Auftrag Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes und an der Gestaltung des gemeindlichen Lebens.
(
2
)
1 Sie können darüber hinaus in einem Erprobungszeitraum von sechs Jahren entsprechend Artikel 117a Kirchenordnung abweichend von Artikel 34 Kirchenordnung mit dem geordneten Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beauftragt werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung besteht nicht.
(
3
)
1 Die Beauftragung nach Absatz 2 setzt voraus:
- a) die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,b) die persönliche Bereitschaft und Eignung undc) eine nachgewiesene Befähigung zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament. Diese wird nachgewiesen durch eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung zur Prädikantin oder zum Prädikanten oder durch eine andere vergleichbare Ausbildung.
§ 10
Übergangsregelungen
(
1
)
Wer beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Diakonin oder Diakon oder als CVJM-Sekretärin oder CVJM-Sekretär im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg tätig war, ist Diakoninnen und Diakonen im Sinne dieses Kirchengesetzes gleichgestellt.
(
2
)
Der Oberkirchenrat entscheidet bei anderen Mitarbeitenden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllen, unter welchen Voraussetzungen sie gleichzustellen sind.
(
3
)
Im Übrigen gilt § 4 sinngemäß.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Ausbildung und Dienst der Diakone vom 29. November 1989 (GVBl. 22. Band, S. 16), zuletzt geändert am 15. November 2001 (GVBl. 25. Band, S. 59), außer Kraft.
(
3
)
Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 und 3 dieses Kirchengesetzes treten am 14. Mai 2030 außer Kraft.
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