.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) sowie zur Warteliste
Vom 18. Februar 1997
(GVBl. 24. Band, S. 33)
Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und die Ausbildung der Vikare (Vikarsgesetz – ViG) vom 19. Mai 1994 (GVBl. XXIII. Band, 3. Stück, S. 47 ff.) sowie § 7 ViG in Verbindung mit Artikel 118 KO erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung.
####§ 1
Antrag
(
1
)
1 Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird in der Regel mit der Meldung zur Ersten theologischen Prüfung gestellt. 2 Er hat die verbindliche Mitteilung zu enthalten, zu welchem Termin der Bewerber oder die Bewerberin die Einstellung in das Vikariat beantragt.
(
2
)
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, kann er nur berücksichtigt werden, wenn er drei Monate vor dem Einstellungstermin beim Oberkirchenrat eingegangen ist.
(
3
)
In besonders begründeten Fällen kann der Oberkirchenrat einer Änderung des beantragten Einstellungstermins zustimmen.
#§ 2
Aufnahmeverfahren
(
1
)
Die Aufnahmevoraussetzungen sind in § 7 Abs. 1 ViG geregelt.
(
2
)
1 Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in die Warteliste entscheidet der Oberkirchenrat. 2 Bei der Entscheidung hat der Oberkirchenrat insbesondere die Examensnote, weitere Tätigkeiten sowie Wartezeiten zu berücksichtigen. 3 Die Bewertung ergibt sich aus Absatz 3. Aufgrund dieser Bewertungen ist zur Vorbereitung der Entscheidung des Oberkirchenrats eine Reihenfolge festzulegen.
(
3
)
A. | Examensnote: | |||
sehr gut | (55–57 P) | 15 Punkte | ||
(52–54 P) | 14 ” | |||
(49–51 P) | 13 ” | |||
gut | (44–48 P) | 12 ” | ||
(40–43 P) | 11 ” | |||
(36–39 P) | 10 ” | |||
(32–35 P) | 9 ” | |||
Examensnote: | ||||
befriedigend | (28–31 P) | 8 Punkte | ||
(23–27 P) | 7 ” | |||
(19–22 P) | 6 ” | |||
(15–18 P) | 5 ” | |||
bestanden | (11–14 P) | 4 ” | ||
( 6–10 P) | 3 ” | |||
( 2– 5 P) | 2 ” | |||
(minus 2 bis plus 1 P) | 1 Punkt | |||
B. | Weitere Tätigkeiten: | |||
1. | Promotion | 2 Punkte | ||
2. | anderer Berufs- oder Studienabschluss | 2 ” | ||
3. | Diakonisches Jahr | 1 Punkt | ||
4. | Wehr-/Zivildienst | 1 ” | ||
5. | Theologiestudium im fremdsprachigen Ausland, mindestens 1 Jahr | 1 ” | ||
6. | 1 ” | |||
C. | Wartezeit je Jahr | 1 Punkt | ||
D. | Beträgt die Zeit zwischen der Ersten theologischen Prüfung und dem Aufnahmetermin mehr als fünf Monate: | ½ Punkt |
1 Aus Abschnitt B, C und D können höchstens insgesamt 3 Punkte berücksichtigt werden. 2 Bei Punktgleichheit wird der oder die im Lebensalter Ältere berücksichtigt.
(
4
)
Es werden so viele Bewerbungen berücksichtigt, wie Ausbildungsplätze zum Aufnahmetermin zur Verfügung stehen.
(
5
)
Nach Abschluss der laufenden Prüfungen wird den Antragstellern mitgeteilt, ob sie zum beantragten Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
#§ 3
Warteliste
(
1
)
Antragsteller, die nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, können nach § 8 Abs. 1 ViG in eine Warteliste aufgenommen werden.
(
2
)
Mit dem Bestehen der Ersten theologischen Prüfung, dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und der Nichteinstellung zum beantragten Termin beginnt die Wartezeit.
(
3
)
Wenn ein angebotener Ausbildungsplatz nicht in Anspruch genommen wird, verfällt die Anrechnung der Wartezeit.
#§ 4
Übergangsbestimmung
Anträge für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen, werden nach den Richtlinien bewertet, die bei Antragstellung in Geltung waren.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
(
2
)
Die „Richtlinien für die Bestimmung der Reihenfolge der Kandidaten auf der Warteliste“ vom 8. August 1991 (Rundschreiben Nr. 70/1991) treten gleichzeitig außer Kraft.