.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchengesetz zur Ordnung des Allgemeinen Pfarrkonvents
Vom 19. Mai 1994
(GVBl. 23. Band, S. 40)
Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Mitgliedschaft
(
1
)
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen umfassen Frauen und Männer.
(
2
)
Dem Allgemeinen Pfarrkonvent gehören alle Ordinierten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg an.
(
3
)
Emeriti, Ordinierte im Ehrenamt und Vikare sind Gäste mit beratender Stimme.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
1 Der Allgemeine Pfarrkonvent dient der Gemeinschaft aller Ordinierten (Art. 38 KO). 2 Insbesondere ist es seine Aufgabe,
- theologische Fragen zu behandeln und im Hinblick auf die Praxis zu reflektieren,
- sich untereinander auszutauschen und zu beraten,
- sich gegenseitig in der Amtsführung zu unterstützen,
- die gemeinsame Verantwortung für den pfarramtlichen Dienst zu stärken.
(
2
)
Der Allgemeine Pfarrkonvent wählt den Vertrauensrat und wirkt bei der Wahl des Bischofs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit.
#§ 3
Einberufung und Leitung
(
1
)
1 Der Bischof beruft den Allgemeinen Pfarrkonvent ein, bereitet ihn vor und leitet ihn (Art. 111 Satz 2 Kirchenordnung). 2 Er kann sich der Hilfe eines Geschäftsausschusses bedienen und ihm Aufgaben übertragen.
(
2
)
Der Geschäftsausschuss besteht aus den gewählten Vertretern der Pfarrkonvente aller Kirchenkreise und einem vom Vertrauensrat gewählten Vertreter.
(
3
)
1 Der Geschäftsausschuss wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, die den Vorstand bilden. 2 Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Vertreter zu wählen. 3 Ein Mitglied des Vorstandes wird zum Schriftführer bestimmt.
#§ 4
Pfarrkonvente der Kirchenkreise
(
1
)
Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise können Fragen und Erfahrungen der Pfarramtsführung, Gemeindeleitung und der funktionalen Dienste in der jeweiligen Region zu Erörterungen im Allgemeinen Pfarrkonvent vorschlagen.
(
2
)
Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise können die Anregungen und Beratungen des Allgemeinen Pfarrkonventes zur weiteren Vertiefung und Umsetzung in die praktische Arbeit aufnehmen.
(
3
)
1 Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise wählen ihren Vertreter für den Geschäftsausschuss für die Dauer von sechs Jahren. 2 Es ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.
#§ 5
Vertrauensrat
(
1
)
Der Allgemeine Pfarrkonvent wählt aus seiner Mitte den Vertrauensrat nach der Ordnung des Vertrauensrates.
(
2
)
1 Der Vertrauensrat wählt aus seiner Mitte einen Vertreter in den Geschäftsausschuss. 2 Es ist ein Stellvertreter zu wählen.
#§ 6
Geschäftsordnung
(
1
)
1 Der Allgemeine Pfarrkonvent tagt in der Regel zweimal jährlich, und zwar am 2. Mittwoch im Februar und am letzten Mittwoch im September vor den Herbstferien. 2 Die Einladungen sollen vier Wochen vor der Tagung ergehen.
(
2
)
An den Tagungen des Allgemeinen Pfarrkonventes hat jedes Mitglied des Allgemeinen Pfarrkonventes teilzunehmen (Artikel 38 Kirchenordnung).
(
3
)
Die Tagungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(
4
)
Anträge und Vorschläge sind spätestens sechs Wochen vor der Tagung des Allgemeinen Pfarrkonventes einzureichen.
(
5
)
Über den Verlauf des Konventes wird ein Kurzprotokoll geführt.
(
6
)
Die Tagungen des Allgemeinen Pfarrkonventes beginnen mit einer Andacht und schließen mit Gebet und Segen.
#§ 7
Kosten
(
1
)
Die Kosten zur Durchführung des Allgemeinen Pfarrkonventes trägt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg.
(
2
)
Die Fahrtkosten trägt die Kirchengemeinde oder die Dienststelle.
#§ 8
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 2 Gleichzeitig wird die Konventsordnung für den Allgemeinen Pfarrkonvent der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 11. November 1968 aufgehoben.