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Kirchengesetz zur Ordnung des Allgemeinen Pfarrkonvents

Vom 19. Mai 1994

(GVBl. 23. Band, S. 40)

Die 44. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Mitgliedschaft

( 1 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen umfassen Frauen und Männer.
( 2 ) Dem Allgemeinen Pfarrkonvent gehören alle Ordinierten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg an.
( 3 ) Emeriti, Ordinierte im Ehrenamt und Vikare sind Gäste mit beratender Stimme.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Allgemeine Pfarrkonvent dient der Gemeinschaft aller Ordinierten (Art. 38 KO). Insbesondere ist es seine Aufgabe,
  1. theologische Fragen zu behandeln und im Hinblick auf die Praxis zu reflektieren,
  2. sich untereinander auszutauschen und zu beraten,
  3. sich gegenseitig in der Amtsführung zu unterstützen,
  4. die gemeinsame Verantwortung für den pfarramtlichen Dienst zu stärken.
( 2 ) Der Allgemeine Pfarrkonvent wählt den Vertrauensrat und wirkt bei der Wahl des Bischofs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit.
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§ 3
Einberufung und Leitung

( 1 ) Der Bischof beruft den Allgemeinen Pfarrkonvent ein, bereitet ihn vor und leitet ihn (Art. 111 Satz 2 Kirchenordnung). Er kann sich der Hilfe eines Geschäftsausschusses bedienen und ihm Aufgaben übertragen.
( 2 ) Der Geschäftsausschuss besteht aus den gewählten Vertretern der Pfarrkonvente aller Kirchenkreise und einem vom Vertrauensrat gewählten Vertreter.
( 3 ) Der Geschäftsausschuss wählt aus seiner Mitte drei Mitglieder, die den Vorstand bilden. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Vertreter zu wählen. Ein Mitglied des Vorstandes wird zum Schriftführer bestimmt.
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§ 4
Pfarrkonvente der Kirchenkreise

( 1 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise können Fragen und Erfahrungen der Pfarramtsführung, Gemeindeleitung und der funktionalen Dienste in der jeweiligen Region zu Erörterungen im Allgemeinen Pfarrkonvent vorschlagen.
( 2 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise können die Anregungen und Beratungen des Allgemeinen Pfarrkonventes zur weiteren Vertiefung und Umsetzung in die praktische Arbeit aufnehmen.
( 3 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise wählen ihren Vertreter für den Geschäftsausschuss für die Dauer von sechs Jahren. Es ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.
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§ 5
Vertrauensrat

( 1 ) Der Allgemeine Pfarrkonvent wählt aus seiner Mitte den Vertrauensrat nach der Ordnung des Vertrauensrates.
( 2 ) Der Vertrauensrat wählt aus seiner Mitte einen Vertreter in den Geschäftsausschuss. Es ist ein Stellvertreter zu wählen.
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§ 6
Geschäftsordnung

( 1 ) Der Allgemeine Pfarrkonvent tagt in der Regel zweimal jährlich, und zwar am 2. Mittwoch im Februar und am letzten Mittwoch im September vor den Herbstferien. Die Einladungen sollen vier Wochen vor der Tagung ergehen.
( 2 ) An den Tagungen des Allgemeinen Pfarrkonventes hat jedes Mitglied des Allgemeinen Pfarrkonventes teilzunehmen (Artikel 38 Kirchenordnung).
( 3 ) Die Tagungen sind in der Regel nicht öffentlich.
( 4 ) Anträge und Vorschläge sind spätestens sechs Wochen vor der Tagung des Allgemeinen Pfarrkonventes einzureichen.
( 5 ) Über den Verlauf des Konventes wird ein Kurzprotokoll geführt.
( 6 ) Die Tagungen des Allgemeinen Pfarrkonventes beginnen mit einer Andacht und schließen mit Gebet und Segen.
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§ 7
Kosten

( 1 ) Die Kosten zur Durchführung des Allgemeinen Pfarrkonventes trägt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Die Fahrtkosten trägt die Kirchengemeinde oder die Dienststelle.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig wird die Konventsordnung für den Allgemeinen Pfarrkonvent der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 11. November 1968 aufgehoben.