.
Kirchengesetz über die Errichtung einer Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
Vom 29. November 1973
(GVBl. 18. Band, S. 43)
Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Gesetz, was folgt:
####§ 1
Dem Vertrag zwischen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für
Pfarrer und Kirchenbeamte mit dem Namen
Pfarrer und Kirchenbeamte mit dem Namen
Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse | |
für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK), |
der diesem Gesetz als Anlage beigegeben ist, wird zugestimmt.
#§ 2
(
1
)
Die Versorgungskasse ist vom 1. Januar 1974 an verpflichtet, an den in Art. 1 Abs. 2 des Vertrages bezeichneten Personenkreis Versorgungsleistungen zu zahlen.
(
2
)
Der Versorgungsanspruch gegen den aufgrund des Dienstverhältnisses Verpflichteten wird durch die Versorgungskasse erfüllt, soweit diese Leistungen erbringt.
#§ 3
(
1
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu bestellen sind, müssen Glieder einer evangelischen Kirche sein. 2 Sie werden vom Oberkirchenrat berufen. 3 Bei der Auswahl der Mitglieder sollen auch die Mitarbeiter, deren Versorgung durch die Versorgungskasse abgesichert wird, berücksichtigt werden.
(
2
)
Die Mitglieder nehmen ihren Auftrag selbstverantwortlich wahr, der Oberkirchenrat kann ihnen jedoch Weisungen für die Ausübung ihres Auftrages erteilen.
#§ 4
(
1
)
Ein nach § 31 der Satzung von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg für die Schiedsstelle zu bestellendes Mitglied wird vom Oberkirchenrat benannt.
(
2
)
Über den Widerspruch, den die Schiedsstelle nach § 32 Abs. 1 der Satzung einem Dienstherrn im Bereiche der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vorlegt, entscheidet der Oberkirchenrat auch in den Fällen, in denen der Dienstherr nicht die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg ist und dem Widerspruch von dem Dienstherrn nicht abgeholfen wird.
#§ 5
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Das Inkrafttreten des Vertrages ergibt sich aus seinem Artikel 12.
(
2
)
Beteiligungsvereinbarungen nach Art. 4 des Vertrages und Satzungsänderungen nach § 8 Buchst. j) der Satzung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu veröffentlichen.
Oldenburg, den 29. November 1973