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Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 10./18./25./27. Juli 1973
(GVBl. 18. Band, S. 43)
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers | |
– vertreten durch den Landesbischof –, | |
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig | |
– vertreten durch die Kirchenregierung –, | |
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg | |
– vertreten durch den Oberkirchenrat – und | |
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe | |
– vertreten durch den Landeskirchenrat – | |
schließen folgenden Vertrag: |
Artikel 1
(
1
)
Die vertragsschließenden Kirchen errichten eine gemeinsame Versorgungskasse mit dem Sitz in Hannover unter dem Namen
„Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)“. |
(
2
)
Die Versorgungskasse hat den Zweck, die Versorgung der Pfarrer, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung im Rahmen der der Kasse zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen.
#Artikel 2
(
1
)
Die Versorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts.
(
2
)
1 Die Versorgungskasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu haben. 2 Für deren Dienstverhältnisse ist das für Kirchenbeamte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Recht maßgebend.
(
3
)
Die Versorgungskasse steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes in Hannover; dieses nimmt für die Kirchenbeamten der Versorgungskasse die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr.
#Artikel 3
(
1
)
Für die Versorgungskasse wird die anliegende Satzung vereinbart.
(
2
)
Änderungen der Satzung bedürfen der aufsichtlichen Genehmigung.
#Artikel 4
1 Durch Beteiligungsvereinbarung gemäß Anlage 1 können sich weitere Kirchen und Zusammenschlüsse von Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, der Versorgungskasse anschließen. 2 Sie sind zusammen mit den vertragsschließenden Kirchen die Beteiligten der Versorgungskasse.
#Artikel 5
(
1
)
Die Beteiligten verpflichten sich, die Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung mit den Mitteln auszustatten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(
2
)
Die Beteiligten sind zum Abschluss des Schiedsvertrages gemäß Anlage 2 verpflichtet.
#Artikel 6
Das Vermögen der Versorgungskasse darf nur satzungsgemäß angelegt und verwendet werden.
#Artikel 7
1 Die Beteiligten können ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse nicht auf andere Körperschaften übertragen. 2 Ungeachtet der Bestimmungen einer Beteiligten über die Aufbringung der Beitragsleistungen sind der Versorgungskasse gegenüber ausschließlich die Beteiligten berechtigt und verpflichtet.
#Artikel 8
Die Beteiligten streben ein übereinstimmendes Dienstrecht an.
#Artikel 9
1 Alsbald nach der Gründung der Versorgungskasse wird das Landeskirchenamt in Hannover zu der ersten Sitzung des Verwaltungsrates einladen, die von dem ältesten Teilnehmer eröffnet wird. 2 In dieser Sitzung sind die Organe der Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung zu bilden.
#Artikel 10
(
1
)
Beteiligte können durch Kündigung aus der Versorgungskasse ausscheiden.
(
2
)
1 Die Kündigung ist erstmalig zum 31. Dezember 1978, später zum Schluss eines Kalenderjahres, zulässig. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
(
3
)
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber allen Beteiligten und der Versorgungskasse zu erklären.
(
4
)
Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus der Satzung.
#Artikel 11
Dieser Vertrag bedarf der kirchengesetzlichen Zustimmung der vertragsschließenden Kirchen sowie der Genehmigung der Niedersächsischen Landesregierung.
#Artikel 12
(
1
)
Dieser Vertrag tritt mit dem Inkrafttreten des letzten Zustimmungsgesetzes der vertragsschließenden Kirchen in Kraft, jedoch nicht vor der Genehmigung durch die Niedersächsische Landesregierung.
(
2
)
Der Vertrag, die Satzung, der Schiedsvertrag und das Muster der Beteiligungsvereinbarung sind in den Amtsblättern der Beteiligten bekanntzumachen.
Hannover, den 10. Juli 1973 | |
Der Landesbischof gez. D. Lohse | |
Wolfenbüttel, den 18. Juli 1973 | |
Die Kirchenregierung gez. Dr. Bluhm | |
Oldenburg, den 25. Juli 1973 | |
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg gez. D. Harms, Bischof | |
Bückeburg, den 27. Juli 1973 | |
Der Landeskirchenrat gez. Dr. Schwerdtfeger |