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Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

Vom 10./18./25./27. Juli 1973

(GVBl. 18. Band, S. 43)

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch den Landesbischof –,
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
– vertreten durch die Kirchenregierung –,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
– vertreten durch den Oberkirchenrat – und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
– vertreten durch den Landeskirchenrat –
schließen folgenden Vertrag:
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Artikel 1

( 1 ) Die vertragsschließenden Kirchen errichten eine gemeinsame Versorgungskasse mit dem Sitz in Hannover unter dem Namen
„Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)“.
( 2 ) Die Versorgungskasse hat den Zweck, die Versorgung der Pfarrer, Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung im Rahmen der der Kasse zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen.
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Artikel 2

( 1 ) Die Versorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Versorgungskasse hat das Recht, Kirchenbeamte zu haben. Für deren Dienstverhältnisse ist das für Kirchenbeamte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Recht maßgebend.
( 3 ) Die Versorgungskasse steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes in Hannover; dieses nimmt für die Kirchenbeamten der Versorgungskasse die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr.
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Artikel 3

( 1 ) Für die Versorgungskasse wird die anliegende Satzung vereinbart.
( 2 ) Änderungen der Satzung bedürfen der aufsichtlichen Genehmigung.
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Artikel 4

Durch Beteiligungsvereinbarung gemäß Anlage 1 können sich weitere Kirchen und Zusammenschlüsse von Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, der Versorgungskasse anschließen. Sie sind zusammen mit den vertragsschließenden Kirchen die Beteiligten der Versorgungskasse.
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Artikel 5

( 1 ) Die Beteiligten verpflichten sich, die Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung mit den Mitteln auszustatten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
( 2 ) Die Beteiligten sind zum Abschluss des Schiedsvertrages gemäß Anlage 2 verpflichtet.
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Artikel 6

Das Vermögen der Versorgungskasse darf nur satzungsgemäß angelegt und verwendet werden.
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Artikel 7

Die Beteiligten können ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse nicht auf andere Körperschaften übertragen. Ungeachtet der Bestimmungen einer Beteiligten über die Aufbringung der Beitragsleistungen sind der Versorgungskasse gegenüber ausschließlich die Beteiligten berechtigt und verpflichtet.
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Artikel 8

Die Beteiligten streben ein übereinstimmendes Dienstrecht an.
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Artikel 9

Alsbald nach der Gründung der Versorgungskasse wird das Landeskirchenamt in Hannover zu der ersten Sitzung des Verwaltungsrates einladen, die von dem ältesten Teilnehmer eröffnet wird. In dieser Sitzung sind die Organe der Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung zu bilden.
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Artikel 10

( 1 ) Beteiligte können durch Kündigung aus der Versorgungskasse ausscheiden.
( 2 ) Die Kündigung ist erstmalig zum 31. Dezember 1978, später zum Schluss eines Kalenderjahres, zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
( 3 ) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber allen Beteiligten und der Versorgungskasse zu erklären.
( 4 ) Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus der Satzung.
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Artikel 11

Dieser Vertrag bedarf der kirchengesetzlichen Zustimmung der vertragsschließenden Kirchen sowie der Genehmigung der Niedersächsischen Landesregierung.
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Artikel 12

( 1 ) Dieser Vertrag tritt mit dem Inkrafttreten des letzten Zustimmungsgesetzes der vertragsschließenden Kirchen in Kraft, jedoch nicht vor der Genehmigung durch die Niedersächsische Landesregierung.
( 2 ) Der Vertrag, die Satzung, der Schiedsvertrag und das Muster der Beteiligungsvereinbarung sind in den Amtsblättern der Beteiligten bekanntzumachen.
Hannover, den 10. Juli 1973
Der Landesbischof
gez. D. Lohse
Wolfenbüttel, den 18. Juli 1973
Die Kirchenregierung
gez. Dr. Bluhm
Oldenburg, den 25. Juli 1973
Evangelisch-Lutherische
Kirche in Oldenburg
gez. D. Harms, Bischof
Bückeburg, den 27. Juli 1973
Der Landeskirchenrat
gez. Dr. Schwerdtfeger