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Verordnung betreffend Eignungsnachweis für nebenamtliche Kirchenmusiker (D)
Vom 1. März 1991
(GVBl. 22. Band, S. 93)
Aufgrund von Artikel 118 der Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
####§ 1
Über die Eignung von nebenamtlichen Kirchenmusikern ohne C-Prüfung für den Organisten- oder den Chorleiterdienst entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor im Benehmen mit einem anderen Mitglied der Prüfungskommission für nebenamtliche Kirchenmusiker oder einem Kreiskantor.
#§ 2
Der Nachweis für den Organistendienst erstreckt sich auf folgende Fächer:
#- Vortrag eines selbstgewählten freien oder choralgebundenen Orgelwerkes beliebigen Schwierigkeitsgrades.
- 1 Einwandfreies Spiel von mindestens 20 Chorälen im vierstimmigen Satz mit Pedal aus einem derzeit gebräuchlichen Choralbuch. 2 Dabei wird auf Legatospiel sowie auf musikalisch und rhythmisch präzises Choralspiel, auf Fingersätze und Applikaturen Wert gelegt.
- Kenntnis der heute gültigen Liturgie und Spiel ihrer Teile (Responsorien) in gebräuchlichem Satz oder in Oktaven mit Pedal.
- Grundkenntnisse der Orgelregister und deren angemessene Verwendung im Gottesdienst zur Gemeindebegleitung, auch für das obligate Choralspiel (Cantusfirmus-Spiel).
§ 3
(
1
)
Der Nachweis für den Chorleiterdienst erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Fähigkeit zum Einstudieren und Dirigieren eines selbstgewählten freien oder choralgebundenen Chorsatzes beliebigen Schwierigkeitsgrades.
- Grundkenntnisse über Stimmbildung und Textbehandlung im Chorsingen.
- Kenntnis einfach zugänglicher leichter Chorliteratur und ihrer Verwendung im Gottesdienst, auch ihres Bezuges zum Gesangbuch.
(
2
)
Voraussetzung für den Nachweis als Chorleiter ist
#- Teilnahme am Chorleitungsunterricht im C-Seminar Oldenburg (mindestens 6 Monate)oder
- Teilnahme an den vom Landessingewart veranstalteten Wochenendseminaren zur Chorleiterausbildung (mindestens viermal)oder
- der Nachweis über eine gleichwertige Vorbildung.
§ 4
1 Die Erbringung des Eignungsnachweises wird beim Landeskirchenmusikdirektor beantragt.
2 Über den erbrachten Nachweis wird vom Oberkirchenrat eine Bescheinigung erteilt.
#§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft.