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Verordnung betreffend Eignungsnachweis für nebenamtliche Kirchenmusiker (D)

Vom 1. März 1991

(GVBl. 22. Band, S. 93)

Aufgrund von Artikel 118 der Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
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§ 1

Über die Eignung von nebenamtlichen Kirchenmusikern ohne C-Prüfung für den Organisten- oder den Chorleiterdienst entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor im Benehmen mit einem anderen Mitglied der Prüfungskommission für nebenamtliche Kirchenmusiker oder einem Kreiskantor.
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§ 2

Der Nachweis für den Organistendienst erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Vortrag eines selbstgewählten freien oder choralgebundenen Orgelwerkes beliebigen Schwierigkeitsgrades.
  2. Einwandfreies Spiel von mindestens 20 Chorälen im vierstimmigen Satz mit Pedal aus einem derzeit gebräuchlichen Choralbuch. Dabei wird auf Legatospiel sowie auf musikalisch und rhythmisch präzises Choralspiel, auf Fingersätze und Applikaturen Wert gelegt.
  3. Kenntnis der heute gültigen Liturgie und Spiel ihrer Teile (Responsorien) in gebräuchlichem Satz oder in Oktaven mit Pedal.
  4. Grundkenntnisse der Orgelregister und deren angemessene Verwendung im Gottesdienst zur Gemeindebegleitung, auch für das obligate Choralspiel (Cantusfirmus-Spiel).
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§ 3

( 1 ) Der Nachweis für den Chorleiterdienst erstreckt sich auf folgende Fächer:
  1. Fähigkeit zum Einstudieren und Dirigieren eines selbstgewählten freien oder choralgebundenen Chorsatzes beliebigen Schwierigkeitsgrades.
  2. Grundkenntnisse über Stimmbildung und Textbehandlung im Chorsingen.
  3. Kenntnis einfach zugänglicher leichter Chorliteratur und ihrer Verwendung im Gottesdienst, auch ihres Bezuges zum Gesangbuch.
( 2 ) Voraussetzung für den Nachweis als Chorleiter ist
  1. Teilnahme am Chorleitungsunterricht im C-Seminar Oldenburg (mindestens 6 Monate)
    oder
  2. Teilnahme an den vom Landessingewart veranstalteten Wochenendseminaren zur Chorleiterausbildung (mindestens viermal)
    oder
  3. der Nachweis über eine gleichwertige Vorbildung.
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§ 4

Die Erbringung des Eignungsnachweises wird beim Landeskirchenmusikdirektor beantragt.
Über den erbrachten Nachweis wird vom Oberkirchenrat eine Bescheinigung erteilt.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft.