.
#
Anordnung betreffend Eignungsnachweis für Leiter von Posaunenchören
Vom 2. Januar 1968
(GVBl. 16. Band, S. 170)
Aufgrund von Artikel 118 der Kirchenordnung wird angeordnet:
####§ 1
Über die Eignung von Posaunenchorleitern ohne Kirchenmusikerprüfung (A-, B- oder C-Prüfung) entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor im Benehmen mit dem Landesposaunenwart.
#§ 2
Der Nachweis erstreckt sich auf folgende Fächer:
a) | Theorie: | Beherrschung des Violin- und Bassschlüssels, Kenntnis der Dur- und Molltonleitern sowie der gängigen Kirchentonarten, Lesen einer leichten vier- bis fünfstimmigen Partitur, Instrumentenkunde (Blechblasinstrumente), Vertrautsein mit der Zusammensetzung eines Bläserchores und der einschlägigen Literatur. |
b) | Praxis: | Grundkenntnisse der Dirigiertechik, Grundkenntnisse in der Beherrschung eines Blechblasinstruments, Erarbeiten eines Choralsatzes und eines freien Bläserstückes mit einer Bläsergruppe. |
§ 3
Über den erbrachten Nachweis wird vom Oberkirchenrat eine Bescheinigung erteilt.