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Anordnung betreffend Eignungsnachweis für Leiter von Posaunenchören

Vom 2. Januar 1968

(GVBl. 16. Band, S. 170)

Aufgrund von Artikel 118 der Kirchenordnung wird angeordnet:
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§ 1

Über die Eignung von Posaunenchorleitern ohne Kirchenmusikerprüfung (A-, B- oder C-Prüfung) entscheidet der Landeskirchenmusikdirektor im Benehmen mit dem Landesposaunenwart.
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§ 2

Der Nachweis erstreckt sich auf folgende Fächer:
a)
Theorie:
Beherrschung des Violin- und Bassschlüssels, Kenntnis der Dur- und Molltonleitern sowie der gängigen Kirchentonarten,
Lesen einer leichten vier- bis fünfstimmigen Partitur, Instrumentenkunde (Blechblasinstrumente), Vertrautsein mit der Zusammensetzung eines Bläserchores und der einschlägigen Literatur.
b)
Praxis:
Grundkenntnisse der Dirigiertechik, Grundkenntnisse in der Beherrschung eines Blechblasinstruments, Erarbeiten eines Choralsatzes und eines freien Bläserstückes mit einer Bläsergruppe.
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§ 3

Über den erbrachten Nachweis wird vom Oberkirchenrat eine Bescheinigung erteilt.