.Zu § 4
#Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Ausführungsbestimmungen zum Umzugskostengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Umzugskosten und Trennungsgeld vom 27.6.2006 (Umzugskostengesetz)
Vom 24. November 2006
Gemäß § 9 des Umzugskostengesetzes (GVBl. XXVI. Band, 3. Stück, Seite 54) bestimmen wir:
####Zu § 4
Beförderungsauslagen
- 1 Zu Absatz 2: Die Ersparnispauschale beträgt neben nachgewiesenen notwendigen Auslagen, wie z. B. Mietwagenkosten einschl. Benzin, 600 €, wenn am bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung vorhanden war und eine solche am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird; anderenfalls beträgt die Ersparnispauschale 300 €. 2 Werden keinerlei Auslagen geltend gemacht, beträgt die Pauschale als Abgeltung aller Beförderungsauslagen 1.200 € bzw. 600 €.
- Zu Absatz 3: Der erstattungsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 2.500,00 Euro.
- 1 Zu Absatz 4: Die Beförderungskosten werden nur insoweit erstattet, als diese bei einem Umzug innerhalb des Gebiets der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angefallen wären. 2 Hierfür werden 500 km angesetzt.
Zu § 6
Mietentschädigung, Wohnungsbeschaffungskosten
1 Zu Absatz 2: Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten der Monatskaltmiete für die jeweils nicht genutzte Wohnung. 2 Der Berechtigte hat den Zeitraum so kurz wie möglich zu halten und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten unumgänglich waren.
#Zu § 7
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten
- Zu Absatz 1: Die Vergütung beträgt 400 €.
- Zu Absatz 2: Der Erhöhungsbetrag beträgt für die mit umziehende Ehegattin / den mit umziehenden Ehegatten 400 € und für jedes zu berücksichtigende Kind 150 €.
Zu § 8
Verfahren
Zu Absatz 4: Im Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung ist vom Berechtigten anzugeben, ob bzw. dass alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden.