.

Ausführungsbestimmungen zum Umzugskostengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Umzugskosten und Trennungsgeld vom 27.6.2006 (Umzugskostengesetz)

Vom 24. November 2006

(GVBl. 26. Band, S. 84)

Gemäß § 9 des Umzugskostengesetzes (GVBl. XXVI. Band, 3. Stück, Seite 54) bestimmen wir:
####

Zu § 4
Beförderungsauslagen

  1. Zu Absatz 2: Die Ersparnispauschale beträgt neben nachgewiesenen notwendigen Auslagen, wie z. B. Mietwagenkosten einschl. Benzin, 600 €, wenn am bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung vorhanden war und eine solche am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird; anderenfalls beträgt die Ersparnispauschale 300 €. Werden keinerlei Auslagen geltend gemacht, beträgt die Pauschale als Abgeltung aller Beförderungsauslagen 1.200 € bzw. 600 €.
  2. Zu Absatz 3: Der erstattungsfähige Höchstbetrag beläuft sich auf 2.500,00 Euro.
  3. Zu Absatz 4: Die Beförderungskosten werden nur insoweit erstattet, als diese bei einem Umzug innerhalb des Gebiets der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angefallen wären. Hierfür werden 500 km angesetzt.
#

Zu § 6
Mietentschädigung, Wohnungsbeschaffungskosten

Zu Absatz 2: Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten der Monatskaltmiete für die jeweils nicht genutzte Wohnung. Der Berechtigte hat den Zeitraum so kurz wie möglich zu halten und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten unumgänglich waren.
#

Zu § 7
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten

  1. Zu Absatz 1: Die Vergütung beträgt 400 €.
  2. Zu Absatz 2: Der Erhöhungsbetrag beträgt für die mit umziehende Ehegattin / den mit umziehenden Ehegatten 400 € und für jedes zu berücksichtigende Kind 150 €.
#

Zu § 8
Verfahren

Zu Absatz 4: Im Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung ist vom Berechtigten anzugeben, ob bzw. dass alle umzugsvertraglich vereinbarten Leistungen vom Spediteur vollständig erbracht wurden.