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Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz (Wegstreckenentschädigungsverordnung – WEVO)1#

Vom 28. Dezember 1995

(GVBl. 23. Band, S. 122), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024
(GVBl. 30. Band, S. )

Aufgrund des § 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes (WEG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 168) erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Höhe der Wegstreckenentschädigung

( 1 ) Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 38 Cent je km.
( 2 ) Die beteiligten Kirchen können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
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§ 2
Höhe der Mitnahmeentschädigung

Die Höhe der Mitnahmeentschädigung gemäß § 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 2 Cent je Kilometer für jede Person.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
( 2 ) Zugleich treten die Richtlinien des Rates der Konföderation über die Zahlung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung vom 17. März 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 35), zuletzt geändert am 23. September 1992 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 160), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 ab dem 1. Januar 2015 als Rechtsverordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg fort.