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Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz (Wegstreckenentschädigungsverordnung – WEVO)

Vom 28. Dezember 1995

(GVBl. 23. Band, S. 122), zuletzt geändert am 14. September 2010
(GVBl. 27. Band, S. 56)

Aufgrund des § 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes (WEG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 168) erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Höhe der Wegstreckenentschädigung

( 1 ) Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt bei Benutzung von
1.
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 cm3
11 Cent je km
2.
Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 bis 350 cm3
17 Cent je km
3.
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 cm3 bis 600 cm3
21 Cent je km
4.
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm3
30 Cent je km
5.
Anderen motorbetriebenen Fahrzeugen
21 Cent je km
Daneben können mit Genehmigung der obersten kirchlichen Dienstbehörde monatlich bis zu 15 Euro gewährt werden.
( 2 ) Die beteiligten Kirchen können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
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§ 2
Höhe der Mitnahmeentschädigung

Die Höhe der Mitnahmeentschädigung gemäß § 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 2 Cent je Kilometer für jede Person.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
( 2 ) Zugleich treten die Richtlinien des Rates der Konföderation über die Zahlung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung vom 17. März 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 35), zuletzt geändert am 23. September 1992 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 160), außer Kraft.