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Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Vom 29. November 1974
(GVBl. 18. Band, S. 107), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 92)
#Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
(
1
)
Die Gemeinde ist dazu berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor allem Volk zu bezeugen (Art. 4 Abs. 4 KO).
(
2
)
Diese Aufgabe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß sind die diakonisch-missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
#§ 2
(
1
)
Träger der Diakonie sind innerhalb der Ordnung der Kirche:
- die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Kirche,
- evangelische diakonisch-missionarische Einrichtungen (Werke, Verbände, Vereine, Anstalten, Stiftungen), die von der Kirche getragen oder gefördert werden.
(
2
)
Den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Freiheit ihrer Arbeit und die Selbstständigkeit ihrer Verwaltung gewährleistet.
#Diakonie in der Kirchengemeinde
###§ 3
(
1
)
Zur Erfüllung der diakonischen Aufgaben in der Kirchengemeinde wird ein Diakonat (Ausschuss) gebildet.
(
2
)
Der Gemeindekirchenrat beruft dafür geeignete Glieder der Gemeinde.
#Diakonie im Kirchenkreis
###§ 4
(
1
)
1 Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und zur Unterstützung des diakonischen Dienstes in den Kirchengemeinden wird im Kirchenkreis ein Kreisdiakonat gebildet. 2 Es hat insbesondere für die Zusammenarbeit der diakonischen Dienste, Werke und Einrichtungen im Kirchenkreis zu sorgen.
(
2
)
Die Kreissynode beruft dafür geeignete Männer und Frauen aus den Kirchengemeinden.
(
3
)
Mehrere Kirchenkreise können ein gemeinsames Kreisdiakonat bilden.
(
4
)
Das Kreisdiakonat pflegt die Verbindung zur freien Sozial- und Jugendhilfe.
#Diakonie der Kirche
###§ 5
(
1
)
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg nimmt ihre diakonischen Aufgaben unter Mitverantwortung ihrer Organe durch das Diakonische Werk wahr. 2 Es wird im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Oldenburgischen Landesvereins für Innere Mission e. V. und des Hilfswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gebildet.
(
2
)
Es hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins und trägt den Namen „Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e. V.“.
(
3
)
Seine Satzung sowie Satzungsänderungen, die den Zweck des Diakonischen Werkes, die Mitgliedschaft, die Zusammensetzung oder Zuständigkeit seiner Organe, die Auflösung oder das Rechnungswesen betreffen, bedürfen der Zustimmung der Synode.
(
4
)
Als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und der Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg pflegt es die Verbindung mit der Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Gliedkirchen sowie mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
#§ 7
(
1
)
Das Diakonische Werk ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Satzung.
(
2
)
In der Satzung sind die Selbstständigkeit des Werkes und die Mitwirkung der Organe der Kirche zu gewährleisten.
(
3
)
Der Oberkirchenrat führt die Rechtsaufsicht.
(
4
)
Die Überführung von diakonischen Zwecken gewidmetem Vermögen auf das Diakonische Werk e. V. wird in den Rückführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt.
#§ 8
(
1
)
Über die Grundsätze der diakonischen Arbeit ist rechtzeitig das Benehmen mit dem Oberkirchenrat und dem Gemeinsamen Kirchenausschuss herzustellen.
(
2
)
Für Vorhaben und neue Arbeitsbereiche des Werkes, die zu erheblichen finanziellen Belastungen der Kirche führen können, ist die Zustimmung der Synode erforderlich.
#§ 9
(
1
)
Das Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungswesen wird durch die Satzung geregelt.
(
2
)
Der Umfang und die Zweckbestimmung der dem Diakonischen Werk zu gewährenden kirchlichen Zuwendungen richten sich nach den Gesetzen über den Haushaltsplan und den Kollektenplänen.
#Schlussbestimmungen
###§ 10
Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
#§ 11
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.