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Ordnung des Landesjugendpfarramtes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 24. Juli 1986
(GVBl. 21. Band, S. 87)
#(bisher Zentrale für evangelische Jugendarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg)
- 1.
- 1 Das Landesjugendpfarramt ist eine Einrichtung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zur Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit. 2 Es erfüllt in der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Verkündigungsauftrag der Kirche an jungen Menschen.
- 2.
- 2.1
- Die Leitung des Landesjugendpfarramtes hat der Landesjugendpfarrer.
- 2.2
- Die Pfarrer werden gemäß der kirchlichen Ordnung nach Anhörung der Jugendkammer vom Oberkirchenrat berufen.
- 2.3
- 1 Die Besetzung der übrigen Stellen erfolgt nach Anhörung des Landesjugendpfarrers durch den Oberkirchenrat. 2 Der Landesjugendpfarrer soll hierzu nach Anhörung der Jugendkammer Vorschläge machen.
- 2.4
- 1 Ein Dienstverteilungsplan und eine Dienstanweisung können vom Oberkirchenrat erlassen werden. 2 Vorschläge hierzu sollen vom Landesjugendpfarrer erarbeitet werden.
- 2.5
- 1 Die Pfarrer unterstehen der Dienstaufsicht des Oberkirchenrates nach Artikel 30 des Pfarrergesetzes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in der Fassung vom 4. Juli 1985. 2 Artikel 21 Abs. 1 und 2 des Pfarrergesetzes gilt entsprechend. 3 Der Oberkirchenrat ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Landesjugendpfarramtes. 4 Der Landesjugendpfarrer ist ihr unmittelbarer Vorgesetzter.
- 3.
- Das Landesjugendpfarramt hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit;
- Entwicklung und Begleitung sach- und zeitgemäßer Arbeitsformen und Methoden für die Jugendarbeit;
- Grundlagenarbeit zu Inhalten und Schwerpunktthemen evangelischer Jugendarbeit;
- Vermittlung von Arbeitshilfen und Materialien sowie Öffentlichkeitsarbeit;
- Koordination der Jugendarbeit in den verschiedenen kirchlichen Arbeitsbereichen;
- Förderung und Veranstaltung von Jugendtreffen, Begegnungen, Projekten und Modellmaßnahmen für den Gesamtbereich der oldenburgischen Kirche;
- Begleitung und Beratung von Projekten und Vorhaben der Jugendarbeit in Kirchenkreisen und Gemeinden;
- Zusammenarbeit mit den Verbänden evangelischer Jugendarbeit innerhalb der oldenburgischen Kirche sowie mit Gremien der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene;
- Geschäftsführung für die Vertretungsgremien der Jugendarbeit (Jugendkammer, Landesjugendkonvent);
- Verwaltung und Vergabe kirchlicher und staatlicher Mittel zur Förderung der Jugendarbeit.
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
2 Die bisherige Ordnung der „Zentrale für Evangelische Jugendarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ vom 3. Mai 1982 wird mit Wirkung vom 30. Juni 1986 aufgehoben.