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Ordnung des Landesjugendpfarramtes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 24. Juli 1986

(GVBl. 21. Band, S. 87)

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(bisher Zentrale für evangelische Jugendarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg)
1.
Das Landesjugendpfarramt ist eine Einrichtung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zur Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit. Es erfüllt in der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Verkündigungsauftrag der Kirche an jungen Menschen.
2.
2.1
Die Leitung des Landesjugendpfarramtes hat der Landesjugendpfarrer.
2.2
Die Pfarrer werden gemäß der kirchlichen Ordnung nach Anhörung der Jugendkammer vom Oberkirchenrat berufen.
2.3
Die Besetzung der übrigen Stellen erfolgt nach Anhörung des Landesjugendpfarrers durch den Oberkirchenrat. Der Landesjugendpfarrer soll hierzu nach Anhörung der Jugendkammer Vorschläge machen.
2.4
Ein Dienstverteilungsplan und eine Dienstanweisung können vom Oberkirchenrat erlassen werden. Vorschläge hierzu sollen vom Landesjugendpfarrer erarbeitet werden.
2.5
Die Pfarrer unterstehen der Dienstaufsicht des Oberkirchenrates nach Artikel 30 des Pfarrergesetzes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in der Fassung vom 4. Juli 1985. Artikel 21 Abs. 1 und 2 des Pfarrergesetzes gilt entsprechend. Der Oberkirchenrat ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Landesjugendpfarramtes. Der Landesjugendpfarrer ist ihr unmittelbarer Vorgesetzter.
3.
Das Landesjugendpfarramt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit;
  2. Entwicklung und Begleitung sach- und zeitgemäßer Arbeitsformen und Methoden für die Jugendarbeit;
  3. Grundlagenarbeit zu Inhalten und Schwerpunktthemen evangelischer Jugendarbeit;
  4. Vermittlung von Arbeitshilfen und Materialien sowie Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Koordination der Jugendarbeit in den verschiedenen kirchlichen Arbeitsbereichen;
  6. Förderung und Veranstaltung von Jugendtreffen, Begegnungen, Projekten und Modellmaßnahmen für den Gesamtbereich der oldenburgischen Kirche;
  7. Begleitung und Beratung von Projekten und Vorhaben der Jugendarbeit in Kirchenkreisen und Gemeinden;
  8. Zusammenarbeit mit den Verbänden evangelischer Jugendarbeit innerhalb der oldenburgischen Kirche sowie mit Gremien der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene;
  9. Geschäftsführung für die Vertretungsgremien der Jugendarbeit (Jugendkammer, Landesjugendkonvent);
  10. Verwaltung und Vergabe kirchlicher und staatlicher Mittel zur Förderung der Jugendarbeit.
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
Die bisherige Ordnung der „Zentrale für Evangelische Jugendarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ vom 3. Mai 1982 wird mit Wirkung vom 30. Juni 1986 aufgehoben.