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Ordnung der Jugendkammer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Vom 25./26. November 2002
(GVBl. 25. Band, S. 112)
1 Die Jugendkammer ist die Dachorganisation der im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg tätigen Verbände evangelischer Jugendarbeit, die gemeinsam die „Evangelische Jugend in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ bilden.
2 Die Jugendkammer nimmt die Interessenvertretung der Evangelischen Jugend in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg innerhalb der Kirche und gegenüber der Öffentlichkeit wahr. 3 Sie berät den Oberkirchenrat und die entsendenden Stellen in Fragen der Jugendarbeit.
#1. Zusammensetzung der Jugendkammer
- 1.1
- Als stimmberechtigte Mitglieder gehören der Jugendkammer an:
- die Evangelische Jugend Oldenburg (ejo) mit 8 Delegierten;
- der CVJM – Christlicher Verein Junger Menschen/Landesverband Oldenburg mit 2 Delegierten;
- der VCP – Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder/Bezirk Oldenburg mit 2 Delegierten;
- der Niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC) e. V. / Oldenburg mit einem oder einer Delegierten;
- das Missionarische Zentrum Oldenburg (MZ)/Freundeskreis Missionarische Dienste (FMD) mit einem oder einer Delegierten;
- der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin.
- 1.2
- 1 Als beratende Mitglieder gehören der Jugendkammer an:
- der Referent oder die Referentin für Jugendpolitik sowie ein weiterer Referent oder eine weitere Referentin des Landesjugendpfarramtes durch Benennung des Landesjugendpfarramtes im Bildungswerk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg;
- je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Bereich Jugendsozialarbeit und aus dem Bereich Jugendarbeit und Schule, die von der Jugendkammer berufen werden. 2 Das Diakonische Werk in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V. und die Schulpfarrerinnenkonferenz können Personen zur Berufung vorschlagen;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Oberkirchenrates;
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
- 1.3
- 1 Die Benennung der stimmberechtigten verbandlichen Delegierten erfolgt nach den Regelungen der Mitgliedsverbände. 2 Für die stimmberechtigten Delegierten sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen.
- 1.4
- Die Jugendkammer soll gleichermaßen aus Männern und Frauen zusammengesetzt sein.
- 1.5
- Die Referenten und Referentinnen des Landesjugendpfarramtes sowie weitere sachkundige Personen können mit beratender Stimme zur Jugendkammer eingeladen werden.
- 1.6
- 1 Die Jugendkammer kann neue Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten aufnehmen sowie Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten aus wichtigem Grund ausschließen. 2 Die Mitgliedschaft in der Jugendkammer erlischt, wenn ein Mitglied nicht nur vorübergehend nicht mehr im Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg aktiv ist.
2. Aufgaben der Jugendkammer
- 2.1
- 1 Die Jugendkammer fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder. 2 Sie vertritt gemeinsame Belange bei staatlichen, kirchlichen und sonstigen öffentlichen Stellen.
- 2.2
- Diese Aufgaben erfüllt die Jugendkammer insbesondere durch
- Beratung von Grundsatzfragen und Arbeitsschwerpunkten der evangelischen Jugendarbeit;
- Initiierung von Projekten und Aktionen sowie gemeinsamen Veranstaltungen;
- Förderung des Informationsaustausches der Mitglieder;
- Anhörung bei der Besetzung der Planstellen für Referenten oder Referentinnen und der Pfarrstellen im Bildungswerk – Abteilung IV (Landesjugendpfarramt);
- Entgegennahme des jährlichen Arbeitsberichtes und der Jahresplanung des Landesjugendpfarramtes;
- Beschlussfassung über Eingaben und Anträge der Mitglieder der Jugendkammer;
- Erarbeitung von Anträgen an die kirchenleitenden Organe der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie an die aej und die aejn;
- Beratung landeskirchlicher Gremien auf Anforderung hinsichtlich der finanziellen Ausstattung der Jugendarbeit;
- Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen der Ev. Jugend in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in Organe kirchlicher und nichtkirchlicher Einrichtungen;
- Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern;
- Wahl eines Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.
- 2.3
- Die Jugendkammer kann Ausschüsse bilden und zur Beratung von Schwerpunktthemen Experten oder Expertinnen hinzuziehen.
3. Amtszeit
- 3.1
- Die Amtszeit der Jugendkammer beträgt zwei Jahre.
4. Vorstand
- 4.1
- 1 Die Jugendkammer wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Delegierten für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. 2 Die Ev. Jugend Oldenburg (ejo) und die Gruppe der Verbände CVJM, VCP, EC, MZ/FMD sollen im Vorstand vertreten sein. 3 Der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin ist geborenes Mitglied. 4 Er oder sie kann weder Vorsitzender oder Vorsitzende noch stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende der Jugendkammer sein.
- 4.2
- 1 Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Jugendkammer vor und sorgt für die weitere Behandlung ihrer Beschlüsse. 2 Er vertritt die Jugendkammer zwischen den Sitzungen gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen.
5. Zusammentreten, Beschlussfähigkeit
- 5.1
- 1 Der oder die Vorsitzende beruft die Jugendkammer mindestens dreimal im Jahr ein. 2 Die Jugendkammer ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes bei dem oder der Vorsitzenden beantragt wird.
- 5.2
- 1 Die Jugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten.
6. Geschäftsführung
- 6.1
- 1 Die Geschäftsführung der Jugendkammer wird durch das Landesjugendpfarramt wahrgenommen. 2 Die durch die Tätigkeit der Jugendkammer entstehenden Kosten werden aus dem Haushalt des Landesjugendpfarramtes beglichen.