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Gesetz betr. Regelung des Kollektenrechts

Vom 27. März 1946

(GVBl. 13. Band, S. 32), zuletzt geändert am 16. November 2007
(GVBl. 26. Band, S. 110)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Landessynode als Gesetz was folgt:
Um sicherzustellen, dass angesichts der Not in unserem Volk und der Bedürftigkeit aller kirchlichen Arbeit das Dankopfer der Gemeinde in der Form der Kollekten möglichst ertragreich gestaltet und schnell weitergeleitet werden kann, hat die Landessynode folgendes Gesetz beschlossen.
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§ 1

In jedem Gottesdienst der Kirche und in allen sonstigen Veranstaltungen der Gemeinden wird ein Dankopfer eingesammelt.
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§ 2

Das Einsammeln des Dankopfers ist ein Ehrenamt der Gemeinde, das entweder die Kirchenältesten oder besonders beauftragte Gemeindeglieder übernehmen.
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§ 3

Wo das Herumtragen des Klingbeutels üblich ist, bleibt diese Sitte unberührt.
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§ 4

Das Dankopfer wird im Rahmen eines vom Gemeinsamen Kirchenausschuss aufgestellten Kollektenplanes eingesammelt.
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§ 5

Der Gemeinsame Kirchenausschuss legt bis zu 30 Kollekten für die Hauptgottesdienste an Sonn- und Festtagen des Jahres nach Sammelzweck und Tag fest. Die übrigen Kollekten stehen zur Verfügung der Gemeinde.
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§ 6

Die Gemeinden können ihre Kollektensonntage zur Einsammlung eines Dankopfers für besondere Aufgaben des gemeindlichen Lebens benutzen. Sie können aber auch Gaben erbitten für Aufgaben kirchlicher Arbeit, denen sie besonders verbunden sind.
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§ 7

Die vom Gemeinsamen Kirchenausschuss angeordneten Kollekten müssen an den vorgesehenen Tagen oder, wenn an ihnen ein Gottesdienst nicht stattfindet, im nächsten Gottesdienst gesammelt werden, der nicht durch eine landeskirchliche Kollekte in Anspruch genommen ist.
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§ 8

Die Erträgnisse der landeskirchlichen Kollekten sind spätestens zwei Wochen nach der Einsammlung auf dem üblichen Wege an die Landeskirchenkasse abzuführen.