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§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Vom 28. August 2001
(GVBl. 25. Band, S. 59)
Der Oberkirchenrat hat aufgrund des § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 19. Mai 1999 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Bestandsverzeichnis
(
1
)
1 Die Pfarrfondsverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte (Grund- und Kapitalvermögen). 2 Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung nachvollziehbar darlegen.
(
2
)
Das Bestandsverzeichnis hat die Funktion eines kircheninternen Grundbuches.
(
3
)
Im Falle der Auflösung des Pfarrfonds oder bei einer Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland richten sich die Ansprüche der Kirchengemeinden nach dem Bestandsverzeichnis.
#§ 2
Inhalt des Bestandsverzeichnisses
(
1
)
Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Eigentumsanteile und Nutzungsart des eingebrachten Grundvermögens.
(
2
)
Bei Veränderungen des Grundvermögens nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind An- und Verkaufsdaten unter Bezugnahme auf die Urkundenrolle des Notars und das betroffene Grundbuch anzugeben.
(
3
)
Das Kapitalvermögen ist gesondert für jede Kirchengemeinde zu führen.
#§ 3
Information der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden erhalten jährlich eine Ausfertigung des Bestandsverzeichnisses.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.