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Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 28. August 2001

(GVBl. 25. Band, S. 59)

Der Oberkirchenrat hat aufgrund des § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 19. Mai 1999 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Bestandsverzeichnis

( 1 ) Die Pfarrfondsverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte (Grund- und Kapitalvermögen). Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung nachvollziehbar darlegen.
( 2 ) Das Bestandsverzeichnis hat die Funktion eines kircheninternen Grundbuches.
( 3 ) Im Falle der Auflösung des Pfarrfonds oder bei einer Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland richten sich die Ansprüche der Kirchengemeinden nach dem Bestandsverzeichnis.
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§ 2
Inhalt des Bestandsverzeichnisses

( 1 ) Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Eigentumsanteile und Nutzungsart des eingebrachten Grundvermögens.
( 2 ) Bei Veränderungen des Grundvermögens nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind An- und Verkaufsdaten unter Bezugnahme auf die Urkundenrolle des Notars und das betroffene Grundbuch anzugeben.
( 3 ) Das Kapitalvermögen ist gesondert für jede Kirchengemeinde zu führen.
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§ 3
Information der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erhalten jährlich eine Ausfertigung des Bestandsverzeichnisses.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.