.Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt II
###§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt III
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung – VLwF)
Vom 21. Januar 1971
(Nds. GVBl. 1971, S. 5)
Aufgrund des § 42 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nieders. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535), und aufgrund des § 70 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535), wird verordnet:
#Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(
1
)
1 Die Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern von Roherdöl, Mineralölen und Teerölen sowie von deren Produkten, besonders Benzin, Dieselöl, Heizöl, Schmieröl, Benzol und deren Mischungen, ausgenommen solche Flüssigkeiten, die nur nach Erwärmung pumpfähig sind, wie schwerflüssige Heiz- und Teeröle. 2 Zu den Anlagen zum Lagern gehören insbesondere Lagerbehälter und deren Zubehör wie Rohrleitungen, Anschlüsse, Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen.
(
2
)
Als Lagern gilt es nicht, wenn die in Absatz 1 genannten Flüssigkeiten
- an Arbeitsstätten
- sich im Arbeitsgang befinden,
- in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
- in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werdenoder
- im Zusammenhang mit der Beförderung vorübergehend in Behältern bereitgestellt oder aufbewahrt werden, die den bundesrechtlichen Anforderungen für die Beförderung im öffentlichen Verkehr auf Straßen, Eisenbahnen oder Schiffen genügen.
(
3
)
Die Verordnung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten (Fernleitungen), und deren Zubehör.
(
4
)
Die Verordnung gilt für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, nur insoweit, als auf diese Betriebe das allgemeine Bauordnungsrecht Anwendung findet.
#§ 2
Allgemeine Anforderungen
(
1
)
Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, müssen vor allem in Bauart, Werkstoff, Herstellung, Korrosionsschutz und betrieblicher Ausstattung, so beschaffen und aufgestellt sein und so betrieben, unterhalten, stillgelegt oder beseitigt werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(
2
)
Soweit in dieser Verordnung nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden, müssen die Anlagen den Bestimmungen über die allgemeinen Anforderungen und die Bauartzulassung in den bundesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande auch dann entsprechen, wenn sie nicht unter deren Geltungsbereich fallen.
#§ 3
Besondere Anforderungen an das unterirdische
und das oberirdische Lagern und an Betriebsrohrleitungen
(
1
)
Lagerbehälter und Betriebsrohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ihr Undichtwerden nicht zu besorgen ist.
(
2
)
1 Unterirdische Lagerbehälter, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, müssen doppelwandig sein oder sich in einem Auffangraum befinden, dessen Fassungsvermögen mindestens dem Rauminhalt der Lagerbehälter entspricht; sie müssen mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sein, das Undichtheiten jeder Behälterwand oder Undichtheiten der Behälterwand und des Auffangraumes selbsttätig optisch und akustisch anzeigt. 2 In das Fassungsvermögen des Auffangraumes darf der Rauminhalt des Lagerbehälters soweit eingerechnet werden, wie er unterhalb des höchsten möglichen Flüssigkeitsspiegels des Auffangraumes liegt. 3 Der Auffangraum darf keinen Ablauf haben.
(
3
)
1 Oberirdische Lagerbehälter, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, müssen so eingebaut, errichtet oder aufgestellt sein, dass Undichtheiten jederzeit erkennbar sind. 2 Sie müssen, wenn sie in Gebäuden aufgestellt sind, bei mehr als 300 Liter, wenn sie im Freien aufgestellt sind, bei 1000 Liter Rauminhalt und mehr einen Auffangraum haben. 3 Auffangräume im Freien müssen, soweit dies zur Beseitigung von Niederschlagwasser erforderlich ist, geeignete Vorrichtungen haben; dies dürfen Abläufe sein, wenn sie absperrbar und gegen unbefugtes Öffnen gesichert sind. 4 Doppelwandige Lagerbehälter brauchen keinen Auffangraum zu haben, wenn sie mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, das Undichtheiten mindestens optisch selbsttätig anzeigt oder die Dichtheit der Behälterwände auf andere Weise ständig erkennbar macht.
(
4
)
Anstelle der in den Absätzen 2 und 3 geforderten Lagerbehälter und Einrichtungen können, sofern sie die gleiche Wirkung haben, andere Lagerbehälter, Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen verwendet sowie geeignete Maßnahmen getroffen werden.
(
5
)
Betriebsrohrleitungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, müssen gegen unkontrolliertes Austreten von Flüssigkeit gesichert und gegen mechanische Beschädigung ausreichend fest oder geschützt sein.
(
6
)
Darüber, ob Lagerbehälter und Betriebsrohrleitungen die Anforderungen nach Absatz 1 und die anderen Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen und Maßnahmen für Lagerbehälter die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen, entscheidet allgemein oder im Einzelfall der für die Gewerbeaufsicht zuständige Minister.
#§ 4
Prüfung und Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes
(
1
)
Der Betreiber hat zu veranlassen, dass ortsfeste oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als insgesamt 40 000 Liter sowie unterirdische Anlagen durch Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
- vor der Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung,
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als zwei Jahre stillliegenden Anlage,
- in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren.
(
2
)
1 Über jede Prüfung hat der Sachverständige einen Prüfungsbericht auszustellen. 2 Der Betreiber hat den Prüfungsbericht aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(
3
)
1 Alle Anlagen sind vom Betreiber sowie denjenigen Personen, denen die Wartung, Betreuung oder Aufsicht obliegt, auf ihre Dichtheit und Betriebssicherheit laufend zu überwachen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Betreiber für die Überwachung der Betriebssicherheit stromabhängiger, selbsttätig wirkender Schutzvorkehrungen einen Überwachungsvertrag mit einem Fachunternehmer abschließt, wenn der Betreiber nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt.
(
4
)
Soweit Gründe des Gewässerschutzes dies erfordern oder rechtfertigen, kann zwischen den Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 ein kürzerer oder längerer Zeitabstand vorgesehen oder auf die Prüfungen verzichtet werden:
- allgemein in der Entscheidung nach § 3 Abs. 6
- durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Verhältnisse.
Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Schadenfällen oder aus sonstigem begründetem Anlass im Einzelfall besondere Prüfungen verlangen.
(
5
)
Mängel, die bei der Prüfung festgestellt werden, hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(
6
)
1 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung wesentliche Mängel fest, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Für die Beseitigung der Mängel kann eine Frist gesetzt werden.
(
7
)
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen, die einer Prüfungspflicht nach Absatz 1 nicht unterliegen, in den Fällen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 vom Fachunternehmer ausgestellte Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage vorlegt.
(
8
)
Der für die Bauaufsicht zuständige Minister erlässt Richtlinien über die Art und den Umfang der Prüfung (Prüfrichtlinien), die im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(
9
)
Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit sich Prüfungen nach den in § 2 Abs. 2 genannten bundesrechtlichen Vorschriften auch auf den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage nach dieser Verordnung erstrecken.
(
10
)
Die Kosten der Prüfungen trägt der Betreiber.
#§ 5
Betriebs- und Verhaltensvorschriften
(
1
)
1 Bei Schadenfällen oder bei Betriebsstörungen hat der Betreiber unbeschadet der Anzeige nach § 120 a NWG oder nach den in § 2 Abs. 2 genannten bundesrechtlichen Vorschriften unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern. 2 Ist eine Undichtheit zu besorgen und kann der Gefahr des Auslaufens auf andere Weise nicht begegnet werden, müssen Lagerbehälter und Leitungen außer Betrieb genommen und entleert werden.
(
2
)
Der Betreiber ortsfester Lagerbehälter hat das von dem für die Bauaufsicht zuständigen Minister im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichte „Merkblatt über Betriebs- und Verhaltensvorschriften für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten“ an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen oder sonst bereit zu halten und das jeweilige Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten.
#§ 6
Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
(
1
)
Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, dass ein Auslaufen der Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 1 verhindert wird.
(
2
)
1 Das Befüllen und Entleeren ist von dem Umfüllpersonal zu beaufsichtigen. 2 Die zur Aufsicht Verpflichteten müssen während der gesamten Dauer des Umfüllvorganges anwesend sein.
(
3
)
Ortsfeste Lagerbehälter dürfen aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks mit brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 2 nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden; dies gilt nicht für einzeln genutzte oberirdische Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter zum Lagern von Heizöl oder Dieselkraftstoff.
(
4
)
1 Zum Befüllen und Entleeren dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. 2 Bewegliche Rohrleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des Umfüllvorganges ausreichend beleuchtet sein. 3 Der zulässige Betriebsdruck muss auf Lagerbehältern und Rohrleitungen angegeben sein; er darf nicht überschritten werden.
(
5
)
1 Für das regelmäßige Umfüllen der Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 1 in Betrieben dürfen nur solche Umfüllplätze benutzt werden, von denen ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund gelangen können. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Auslaufen oder Überlaufen der Flüssigkeiten beim Umfüllen durch geeignete Einrichtungen selbsttätig verhindert wird.
#§ 7
Beschränkung des Anwendungsbereichs, Ausnahmen
(
1
)
Die Vorschriften der §§ 3 und 4 sind nicht anzuwenden in Gebieten, in denen nach Lage der örtlichen Verhältnisse eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, wenn diese Gebiete durch die obere Wasserbehörde näher bestimmt und öffentlich bekannt gemacht sind.
(
2
)
Die Vorschriften der §§ 3 und 4 sind im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn der unteren Wasserbehörde bekannt ist oder vom Betreiber der Anlage nachgewiesen wird, dass nach Lage der örtlichen Verhältnisse eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(
3
)
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 zulassen; hierfür gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften.
#§ 8
Sachverständige
(
1
)
Sachverständige für die Prüfung von Lagerbehältern und deren Zubehör im Sinne dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- die Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins Hannover e. V. und des Technischen Überwachungsvereins Norddeutschland e. V.,
- die in den bundesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 2 für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden regelmäßigen Prüfungen und der angeordneten Prüfungen genannten Sachverständigen.
(
2
)
Sachverständige für die Bauprüfung von Lagerbehältern aus Stahlbeton sind
- die Prüfämter für Baustatik
- die Prüfungsingenieure für Baustatik der Fachrichtung Massivbau.
Sachverständige für die Druck- und Dichtheitsprüfung dieser Lagerbehälter sind die Sachverständigen nach Absatz 1.
(
3
)
1 Die Vergütung der Sachverständigen nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt sich nach der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, insbesondere deren Anhang V; vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1162) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Abweichend von der Gebührenregelung nach Anhang V Nr. 1 der Kostenordnung beträgt die Vergütung für Behälter mit einem Inhalt bis zu 5000 Liter nur 80 v. H. der Gebührensätze, die in der Kostenordnung für Behälter mit einem Inhalt bis zu 10 000 Liter vorgeschrieben sind. 3 Die Vergütung der Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich nach Tarif Nr. 16b der Anlage zur Baugebührenordnung vom 22. September 1966 (Nieders. GVBl. S. 219), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1973 (Nieders. GVBl. S. 580), in der jeweils geltenden Fassung.
#Abschnitt II
Besondere Vorschriften für Anlagen in Schutzgebieten
###§ 9
Schutzgebiete
(
1
)
Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
- Wasserschutzgebiete nach § 39 NWG,
- Heilquellenschutzgebiete nach § 112 NWG,
- Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 40a Abs. 2 NWG erlassen ist (Planungsgebiete).
(
2
)
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so ist Schutzgebiet im Sinne von Absatz 1 nur der innere Bereich.
#§ 10
Unterirdische Anlagen in Schutzgebieten
(
1
)
Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sowie in der Uferzone von Talsperren sind unterirdische Anlagen zum Lagern der Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 1 unzulässig.
(
2
)
1 In der weiteren Zone von Schutzgebieten darf der Rauminhalt eines unterirdischen Lagerbehälters 40 000 Liter nicht übersteigen. 2 Der Einbau eines gebrauchten Lagerbehälters ist nur zulässig, wenn ein Sachverständiger nach § 8 den Behälter geprüft hat und durch sein Gutachten nachgewiesen wird, dass er einem neuen Behälter gleichwertig ist.
(
3
)
1 Die wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige sind abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren durchzuführen. 2 In den Entscheidungen nach § 3 Abs. 6 kann auf die Prüfungen nach Satz 1 verzichtet oder können längere Zeitabstände zwischen den Prüfungen zugelassen werden, soweit dies aus Gründen des Gewässerschutzes gerechtfertigt ist.
(
4
)
Sind in Schutzgebietsverordnungen andere Anforderungen an unterirdische Anlagen zum Lagern von Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 1 gestellt als in dieser Verordnung, so bleiben diese unberührt.
#§ 11
Oberirdische Anlagen in Schutzgebieten
(
1
)
1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sowie in der Uferzone von Talsperren ist das oberirdische Lagern der Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 1 unzulässig. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann hiervon bei standortgebundenen Anlagen im Einvernehmen mit der in der Schutzgebietsverordnung bestimmten Behörde Ausnahmen zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert und zumindest die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden.
(
2
)
1 In der weiteren Zone von Schutzgebieten darf der Rauminhalt eines oberirdischen Lagerbehälters 100 000 Liter nicht übersteigen. 2 Die Lagerbehälter müssen in einem Auffangraum aufgestellt oder doppelwandig sein. 3 Das Fassungsvermögen des Auffangraumes muss mindestens dem gesamten Rauminhalt der Lagerbehälter entsprechen. 4 In das Fassungsvermögen des Auffangraumes darf der Rauminhalt der Lagerbehälter mit eingerechnet werden, soweit er unterhalb des möglichen Flüssigkeitsspiegels des Auffangraumes liegt. 5 Sind Lagerbehälter kommunizierend verbunden, so gelten die verbundenen Behälter als ein Behälter.
Der Auffangraum darf keinen Ablauf haben.
(
3
)
§ 4 Abs. 1 und 4 sind auch für oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als insgesamt 1000 Liter anzuwenden.
(
4
)
§ 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
#Abschnitt III
Vorschriften für bestehende Anlagen, Verfahrens-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
###§ 12
Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen
(
1
)
1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend auch für Anlagen, die am 1. Juli 1970 bestanden haben oder rechtmäßig begonnen waren (bestehende Anlagen); jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden. 2 § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 40a Abs. 1 und 3, § 78 Abs. 2, § 112 Abs. 1 NWG sowie andere Vorschriften, die eine Stilllegung oder Beseitigung zulassen, bleiben unberührt.
(
2
)
1 Entsprechen bestehende Anlagen nicht den Vorschriften des §§ 2 und 3 dieser Verordnung, so müssen nachträglich die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, besonders Leckanzeigegeräte eingebaut und Auffangräume geschaffen werden. 2 Diese Maßnahmen sind durchzuführen:
1. | für Anlagen, die in Schutzgebieten nach § 9 liegen oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung länger bestehen als 15 Jahre bis zum 31. Dezember 1971, | |
2. | für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung länger bestehen | |
als 12 Jahre | bis zum 31. Dezember 1972 | |
als 6 Jahre | bis zum 31. Dezember 1973 | |
als 3 Jahre | bis zum 31. Dezember 1974 | |
3. | für alle übrigen Anlagen | bis zum 31. Dezember 1975 |
(
3
)
1 Die Fristen nach Absatz 2 verlängern sich für die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen in Anlagen zum Lager brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I und II und der Gruppe B im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 2 um fünf Jahre. 2 Für die Übergangszeit sind jedoch andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um Undichtheiten durch Korrosion vorzubeugen. 3 Absatz 7 bleibt unberührt.
(
4
)
Die Bauaufsichtsbehörde kann in besonders begründeten Fällen eine kürzere oder längere Frist festsetzen.
(
5
)
Für bestehende einwandige Lagerbehälter ohne Auffangraum sind anstelle der Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen nach § 3 andere selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtungen zulässig, die ein Auslaufen verhindern und Undichtheiten oder Lagerbehälter unverzüglich anzeigen.
(
6
)
1 Bei bestehenden Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 zulassen, wenn der nach diesen Vorschriften geforderte Zustand in vollem Umfang nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten herbeizuführen ist und wichtige Belange des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. 2 Die Ausnahmen können befristet werden.
(
7
)
1 Bestehende Anlagen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder § 10 Abs. 3 Satz 1 erstmals spätestens zu den in Absatz 2 genannten Terminen zu prüfen. 2 Für die Prüfung kann eine Frist eingeräumt werden, die eine Anpassung an die Prüftermine nach anderen Vorschriften ermöglicht.
#§ 13
Anzeigepflicht für bestehende Anlagen
1 Anlagen nach § 1, die vor dem 1. Juli 1970 bestanden haben, hat der Betreiber bis zum 1. Oktober 1971 der Bauaufsichtsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen (§ 15) anzuzeigen. 2 Ausgenommen sind ortsfeste oberirdische Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 300 Liter.
#§ 14
Genehmigungsvorbehalt
(
1
)
Eine Erlaubnis nach § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 689), geändert durch § 68 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), für die in § 1 genannten Anlagen schließt eine Baugenehmigung ein.
(
2
)
Die Bauaufsichtsbehörde kann bei ihrer Prüfung auf Kosten des Betreibers Sachverständige heranziehen, soweit ohne besondere Sachkunde nicht beurteilt werden kann, ob die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
#§ 15
Unterlagen für Anträge und Anzeigen
(
1
)
Ein Antrag auf Baugenehmigung einer Anlage oder eine Anzeige nach § 13 muss enthalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße und Hausnummer oder nach Grundbuch und Liegenschaftskataster jeweils unter Angabe der Eigentümer,
- den Namen des Betreibers,
- Angaben über die Art der gelagerten Flüssigkeiten,
- die größte Lagermenge,
- die Zahl und Art der Lagerbehälter mit Angabe des Rauminhaltes, des Werkstoffes, des Korrosionsschutzes, der betrieblichen Ausstattung und der Schutzvorkehrungen,
- den Lagerort und, soweit vorhanden, den Lagerraum und den Auffangraum und deren bauliche Ausführung,
- den Verwendungszweck,
- soweit vorhanden, eine Bescheinigung des Herstellers über die Prüfung der Bauausführung und der Dichtheit der Lagerbehälter (Werksbescheinigung oder Prüfzeugnis),
- bei bestehenden Anlagen den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme und von etwaigen Wiederinbetriebnahmen.
(
2
)
Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 sind bei Neuanlagen durch Zeichnungen zu ergänzen.
(
3
)
Eine Anzeige nach § 13 für solche Anlagen, deren Errichtung, Einbau, Aufstellung oder Betrieb bereits nach anderen Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist, muss enthalten:
- die Angaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 9,
- Genehmigungsbehörde oder Behörde, der die Anlage angezeigt worden ist,
- Datum der Genehmigung oder der Anzeige.
(
4
)
1 Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist, zusätzliche Angaben und Unterlagen, insbesondere einen Lageplan im Maßstab von mindestens 1:500 und Bauzeichnungen für die Lagerbehälter, den Auffangraum und den Lagerort im Maßstab von mindestens 1:100 verlangen. 2 Sie kann auf einzelne Angaben und Unterlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall für die Beurteilung ohne Bedeutung oder die benötigten Angaben aus anderen Unterlagen ausreichend ersichtlich sind.
#§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten nach § 138 Abs. 2 Buchst. b NWG handelt, wer
#- ortsfeste oberirdische Anlagen mit Lagerbehältern von mehr als 40 000 Liter (§ 4 Abs. 1), in Wasserschutzgebieten von mehr als 1000 Liter Rauminhalt (§ 11 Abs. 3) sowie unterirdische Anlagen nicht
- vor der Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1),
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Stilllegung von mehr als zwei Jahren Dauer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2),
- in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), in Wasserschutzgebieten von höchstens zwei Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1), oder innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren oder längeren Zeitabstände (§ 4 Abs. 4, § 10 Abs. 3 Satz 2)
durch Sachverständige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen lässt; - entgegen § 5 bei Schadenfällen oder Betriebsstörungen nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen trifft, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern oder, sofern eine Undichtheit zu besorgen ist, und der Gefahr des Auslaufens auf andere Weise nicht begegnet werden kann, Lagerbehälter und Leitungen nicht außer Betrieb nimmt und entleert;
- entgegen § 6
- als zur Aufsicht Verpflichteter das Befüllen und Entleeren nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt,
- ortsfeste Lagerbehälter aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks mit brennbaren Flüssigkeiten ohne Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt,
- zum Befüllen und Entleeren ungeeignete Rohre und Schläuche verwendet, beim Befüllen den zulässigen Betriebsdruck überschreitet oder bewegliche Rohrleitungen während des Umfüllvorganges in der Dunkelheit nicht ausreichend beleuchtet;
- entgegen § 13 Anlagen, die vor dem 1. Juli 1970 bestanden haben oder rechtmäßig begonnen waren, der Bauaufsichtsbehörde nicht bis zum 1. Oktober 1971 mit den erforderlichen Unterlagen anzeigt;
- als Bauherr oder Unternehmer entgegen § 14
- Anlagen, deren Lagerbehälter einen Rauminhalt von mehr als 300 Liter haben, ohne Baugenehmigung oder in Abweichung von der Baugenehmigung ausführt oder ausführen lässt.
§ 17
Übergangsvorschrift
1 Für Anlagen, die in der Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 31. Januar 1971 rechtmäßig eingebaut oder aufgestellt worden sind, gelten die Vorschriften für bestehende Anlagen (§§ 12 und 13) entsprechend. 2 Die Bestimmungen in Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheiden bleiben unberührt.
#§ 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 16, mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft. 2 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.